Artikel 7 Bedienstete

  1. Das Unternehmen kann Mitarbeiter im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsverträge für befristete oder unbefristete Beschäftigungen, im Rahmen eines angestellten Mandats oder im Rahmen eines Arbeitsvertrags einstellen.
  2. Das Unternehmen kann seinen Personalbedarf auch durch den Abschluss von Arbeitnehmerdarlehensverträgen mit Unternehmen des privaten Sektors oder der Hellenic Corporation of Assets and Participations S.A. und ihren Tochtergesellschaften decken.

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