Artikel 1
Zweck
1. Der Zweck von Teil B besteht darin, eine kohärente nationale Politik für den audiovisuellen und den kinematografischen Sektor sowie den Kreativ- und Kultursektor im Allgemeinen zu schaffen und zu unterstützen, um die zeitgenössische kulturelle Identität des Landes auf einheitliche Weise zu schützen, zu modernisieren und zu fördern, insbesondere durch den Einsatz neuer Technologien und innovativer Mittel, und die Kultur-, audiovisuellen und kreativen Sektoren und ihre Teilsektoren zu unterstützen, um sich kontinuierlich an die Entwicklungen anzupassen und einen umfassenderen Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes zu leisten.
2. Der Zweck von Teil C besteht darin, den Förderrahmen für audiovisuelle Werke in Griechenland zu stärken und zu modernisieren, um ihn einerseits für Investoren freundlicher und zugänglicher zu machen und Auslegungsschwierigkeiten zu beheben, die aufgrund der Änderung der Finanzierungsquellen der Regelung und der für sie geltenden unterschiedlichen Vorschriften entstanden sind, und andererseits hochwertige inländische und bedeutende ausländische Investitionen anzuziehen.
3. Der Zweck von Teil D ist die Stärkung des kreativen Sektors der audiovisuellen Industrie in Griechenland mit dem Ziel, das nationale audiovisuelle Erbe zu erhalten, damit sein Reichtum Wachstumsperspektiven sowie kulturelles und pädagogisches Schaffen schafft.
4. Der Zweck von Teil V besteht darin, den Betrieb der Griechischen Kulturstiftung zu reorganisieren und zu modernisieren, um ihren reformierten Zwecken mit Schwerpunkt auf dem Buch und den griechischen Briefen sowie der Entwicklung und Förderung des Buches und der griechischen Briefe in Griechenland und im Ausland durch die Agentur dienen zu können.
5. Der Zweck von Teil F besteht darin, den kulturellen Charakter und den Auftrag des „Athens Epidaurus Festival“ zu wahren, das sich auf die Durchführung des jährlichen künstlerischen Programms, die Entwicklung von Bildungsprogrammen, Forschungsprogrammen, Verlagsarbeiten und ganz allgemein auf die Produktion von Kultur konzentriert, die ihrer Natur nach keine gewinnbringenden Tätigkeiten sind und nicht spezifisch für einen kommerziellen und gewinnbringenden Rahmen, der dem eines gewinnbringenden Handelsunternehmens (NP) ähnelt, sind und diesem nicht unterliegen können.
6. Der Zweck von Teil G besteht darin, a) die sofortige Aufnahme der Tätigkeit der juristischen Person des Privatrechts unter dem Namen "ACROPOL CULTURE AND CREATION CENTER" und dem unverwechselbaren Titel "ACROPOL ACROPOL", b) die organisatorischen Reformen und die Beseitigung von Verzerrungen bei der Tätigkeit der überwachten Organe des Kulturministeriums wie des Nationaltheaters, des Nationaltheaters von Nordgriechenland, des Konzertsaals von Thessaloniki und der staatlichen Orchester und c) die Stärkung des Urheberrechtsschutzes und die wirksamere Kontrolle der Organisationen der kollektiven Rechtewahrnehmung.
Artikel 2
Gegenstand
1. Gegenstand von Teil B ist die Einrichtung einer neuen, einheitlichen Einrichtung mit der Bezeichnung „Griechisches Zentrum für Film, Audiovisuelles und Schöpfung – EKOMED SA – Kreatives Griechenland“ und die Festlegung der Regeln für ihre Organisation und Arbeitsweise sowie der Modalitäten für die administrative und organisatorische Verschmelzung von zwei (2) bestehenden juristischen Personen zu der neuen einheitlichen Einrichtung, nämlich: a) die juristische Person des Privatrechts mit der Bezeichnung „Nationales Audiovisuelles Medien- und Kommunikationszentrum AE“, die gemäß den Artikeln 44 bis 51 des Gesetzes 4339/2015 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 133) gegründet wurde und tätig ist, und b) die juristische Person des Privatrechts mit der Bezeichnung „Griechisches Filmzentrum“, die gemäß den Artikeln 9 bis 20 des Gesetzes 3905/2010 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 219) gegründet wurde und tätig ist. Die Artikel 3 bis 21 bilden die Satzung der Gesellschaft.
2. Mit Teil C soll ein neues Unterstützungsprogramm mit der Bezeichnung Cash Rebate Greece-CRGR eingerichtet werden, das drei unterschiedliche Förderregelungen für audiovisuelle Werke im Hinblick auf ihre mittelfristige Tragfähigkeit sowie die Rationalisierung ihrer Vorschriften und Verfahren durch Vorschriften für die wirtschaftliche Haushaltsführung umfasst.
3. Ziel von Teil D ist die Schaffung neuer Strukturen zur Unterstützung der Kreativwirtschaft auf nationaler und regionaler Ebene sowie die Institutionalisierung von Maßnahmen zur Unterstützung der Extroversion des audiovisuellen Sektors und seiner Förderung auf nationaler und internationaler Ebene. Insbesondere werden folgende Strukturen und Programme eingerichtet: a) das nationale digitale Archiv audiovisueller Werke zur Erhaltung des nationalen audiovisuellen Erbes, b) das Kreativzentrum, eine Netzwerkstruktur für junge Kulturschaffende und Start-up-Unternehmen im Kultursektor mit den Bedürfnissen des Marktes, um bessere Aussichten für die Anziehung europäischer Programme zu schaffen und Programme für die audiovisuelle Aus- und Weiterbildung zu organisieren, c) die Beobachtungsstelle für den Kultur- und Kreativsektor, um statistische Daten für die Gestaltung geeigneter politischer Maßnahmen zu erhalten, d) das Programm zur Verbesserung der Außenwirkung des audiovisuellen Sektors, mit dem Hauptziel, einen rationalen Rahmen für die Finanzierung und Unterstützung der Teilnahme Griechenlands an internationalen und europäischen Festivals und Veranstaltungen sowie zur Unterstützung nationaler Festivals in der Region zu schaffen, und e) den institutionellen Rahmen für die Organisation und den Betrieb von Büros zur Erleichterung der audiovisuellen Produktion in Griechenland, Regionen und großen Kommunen.
4. Ziel des Teils ΄ ist die Erweiterung, die Modernisierung des Zwecks und die Umgestaltung des institutionellen Rahmens für die bestehende privatrechtliche juristische Person unter dem Namen "Hellenische Stiftung für Kultur" durch die Gründung einer neuen privatrechtlichen juristischen Person unter dem Namen "Hellenische Stiftung für Bücher und Kultur".
5. Ziel des Teils ST΄ ist die Formulierung des institutionellen Rahmens für die juristische Person des Privatrechts "Athens Epidaurus Festival". Insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Organisation und Personalausstattung der privatrechtlichen juristischen Person, die als "Athens Epidaurus Festival" bezeichnet wird, werden vollständiger und wirksamer geregelt, insbesondere durch eine rationellere Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihren Leitungsorganen sowie die Struktur ihrer Dienste, so dass die Verfolgung ihrer Ziele so weit wie möglich gewährleistet ist.
6. Das Thema von Teil Z ΄ ist: a) die Bereitstellung der Position des Präsidenten und Vizepräsidenten in der privatrechtlichen juristischen Person namens "CENTER FOR CULTURE AND CREATION OF AKROPOL", die Bereitstellung ihrer Verantwortlichkeiten und die Neudefinition der Verantwortlichkeiten des Direktors der oben genannten juristischen Person, b) die Erhöhung der Altersgrenze für die Zulassung zu den Schauspielschulen des Nationaltheaters und des Staatstheaters von Nordgriechenland, die Gewährung der Nutzung der Räumlichkeiten des Konzertsaals von Thessaloniki für die vorübergehende Betreuung von Aktivitäten anderer Musikinstitutionen sowie operative Vorkehrungen für staatliche Orchester und c) die Bereitstellung des Rechts auf eine angemessene Vergütung der ausübenden Künstler, wenn der Tonträger in ein audiovisuelles Werk integriert ist, und die Festlegung von Rechnungslegungsstandards in den Jahresabschlüssen der Verwertungsgesellschaften.

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