KAPITEL I
FUNKTIONELLE EMPFEHLUNG-RULES-MISSION-KOMPETENCES
Artikel 3
Empfehlungs-Betriebsregeln
1. Es wird eine juristische Person des Privatrechts in Form einer Aktiengesellschaft mit dem Namen "Hellenic Centre for Film, Audiovisual and Creation S.A.-Creative Greece S.A." und dem unverwechselbaren Titel "Creative Greece" gegründet. Der Name der Aktiengesellschaft in englischer Sprache lautet "National Film and Audiovisual Center S.A.-Creative Greece" (N.F.A.C.-Creative Greece). Im Sinne dieses Gesetzes wird diese juristische Person des Privatrechts als „Gesellschaft“ bezeichnet.
2. Das Unternehmen wird vom Kulturminister beaufsichtigt, arbeitet im öffentlichen Interesse, verfügt über administrative und finanzielle Autonomie und genießt administrative und gerichtliche Ausnahmen und Unvollkommenheiten sowie die verfahrensrechtlichen und materiellen Privilegien des Staates. Für die Mehrwertsteuer (MwSt.) gilt das Mehrwertsteuergesetz (Gesetz 2859/2000, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 248).
3. Die Gesellschaft unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes, des Gesetzes 4972/2022 (Α΄181), des Gesetzes 4548/2018 (Α΄114) und seiner Satzung. Die Gesellschaft gehört Organisationen und Unternehmen des öffentlichen Sektors im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 4270/2014 (GG I 143) an.
4. Der Hauptsitz des Unternehmens befindet sich in Athen. Das Unternehmen kann eine Niederlassung in Thessaloniki haben.
5. Die Dauer der Gesellschaft ist auf fünfzig (50) Jahre festgelegt und beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Artikel 4
Mission - Verantwortlichkeiten
1. Die Mission des Unternehmens ist:
Entwicklung, Stärkung und Schutz des griechischen Film-, audiovisuellen und kreativen Sektors im Allgemeinen sowie Förderung und Förderung dieses Sektors auf internationaler Ebene;
Unterstützung inländischer und Anziehung ausländischer Investitionen im Film- und audiovisuellen Sektor sowie in der Kultur- und Kreativbranche im weiteren Sinne;
Unterstützung der Integration neuer digitaler Technologien und Innovationen in der audiovisuellen Industrie und der Nutzung moderner digitaltechnologischer Mittel zur Hervorhebung des Kultur- und Kreativsektors des Landes sowie Förderung und Unterstützung der Forschung in diesen Bereichen;
Organisation und Betrieb des nationalen digitalen Archivs audiovisueller Werke und des Innovations- und Technologiezentrums für den kreativen und audiovisuellen Sektor (Creative Hub GR) sowie anderer Strukturen und Programme zur Unterstützung, Vernetzung und Extroversion dieser Sektoren;
in Zusammenarbeit mit gemeinsam zuständigen Stellen einen Beitrag zur Bekämpfung der Online- oder technologischen oder sonstigen Piraterie im Kino-, audiovisuellen und kreativen Sektor des Landes zu leisten;
Konzeption und Durchführung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen für den audiovisuellen Sektor und Förderung der audiovisuellen Bildung im Einklang mit den technologischen Entwicklungen;
die Unterstützung der Regierung bei der Gestaltung der Film-, audiovisuellen und kreativen Industriepolitik des Landes und ihre allgemeine Unterstützung und Förderung in Griechenland und im Ausland.
2. Im Rahmen des oben genannten Auftrags nimmt das Unternehmen die folgenden Verantwortlichkeiten wahr:
Erhebung, Bewertung, Analyse und Veröffentlichung statistischer und anderer Daten in ihren Tätigkeitsbereichen über eine Beobachtungsstelle, um Berichte und Studien über Strategie und Dokumentation zu erstellen;
überwacht und bewertet nationale, europäische und internationale Entwicklungen in Angelegenheiten, die in seine Zuständigkeit fallen, und vertritt oder beteiligt sich an der Vertretung Griechenlands in allen einschlägigen internationalen Organisationen sowie in den Organen der Europäischen Union in diesen Angelegenheiten, insbesondere: ba) den nationalen Vertreter im Europäischen Film- und audiovisuellen Unterstützungsfonds (EURIMAGES) des Europarats zu benennen; bb) mit der Europäischen Kommission bei der Arbeitsweise des Werbebüros für Kreatives Europa (CREATIVE EUROPE) zusammenzuarbeiten; bc) mit der Europäischen Kommission bei der Arbeitsweise des Werbebüros für MEDIA gemäß der Verordnung (EU) 2021/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2021-2027) zusammenzuarbeiten;
mit allen zuständigen Stellen zusammenzuarbeiten und Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit der Verbesserung und Modernisierung des institutionellen Rahmens für die Entwicklung der audiovisuellen und kreativen Industrie des Landes abzugeben;
Ausarbeitung und Vorbereitung von Programmen und Maßnahmen für Subventionen, Finanzierungen und Investitionsanreize sowie von Vorschlägen für steuerliche Anreize für das Ministerium für nationale Wirtschaft und Finanzen, um den heimischen Film-, audiovisuellen, kreativen und kulturellen Sektor im Allgemeinen zu unterstützen und direkte und indirekte ausländische Investitionen in diesen Sektoren anzuziehen;
entwirft und implementiert Bildungs- und Berufsbildungsmaßnahmen und Kompetenzentwicklung für die audiovisuelle und kreative Industrie und organisiert Seminare sowie Forschungs- und Bildungsprogramme im Zusammenhang mit der Einarbeitung in die gesamte Medien- und Bildkultur sowie Medienkompetenz;
dafür zu sorgen, dass Griechenland durch die Arbeit der Filmkommission als geeigneter Ort für die Realisierung aller Arten von audiovisuellen Produktionen gefördert wird;
Entwicklung von Programmen und Maßnahmen zur Unterstützung aller Phasen der Produktion von Spielfilmen, vom Schreiben von Drehbüchern bis zur Vervollständigung ihrer Produktionsdaten, gemäß den Bedingungen der genehmigten Programme und Maßnahmen;
Entwicklung von Maßnahmen für die Produktion von Kurzfilmen gemäß den Bedingungen der genehmigten Programme;
koordiniert Maßnahmen und Programme für den Vertrieb und die Förderung von Filmwerken in Griechenland und im Ausland;
Konzeption und Durchführung von Maßnahmen für Animation, digitale Spiele und andere Formen technologiebasierter audiovisueller Produktionen;
entwirft und führt Programme zur Unterstützung, Stärkung und Förderung von Kreativschaffenden in Kino, audiovisuellen Medien und anderen Kultur- und Kreativbranchen, insbesondere jungen Menschen, durch Initiativen und Programme wie die Einführung und Vergabe von Stipendien für Studien in Griechenland und im Ausland an junge Produzenten, Regisseure, Drehbuchautoren, Künstler – ausübende Künstler, künstlerische Akteure und Techniker durch;
Programme und Maßnahmen zur Integration neuer Technologien und Innovationen in die Film-, audiovisuelle und kreative Industrie zu formulieren, einschlägige Forschung und Studien durchzuführen und zu finanzieren;
entwirft, verwaltet und führt als Begünstigte Projekte für den digitalen und technologischen Wandel und für die Integration von Innovation und neuen Technologien in der audiovisuellen und kreativen Industrie und in den Zuständigkeitsbereichen des Kulturministeriums durch;
Programme durchführt oder an Programmen teilnimmt, die von der Europäischen Union und anderen internationalen oder nationalen Organisationen oder Einrichtungen oder juristischen Personen oder Eigenmitteln in ihren Zuständigkeitsbereichen finanziert werden;
Beitrag zur Durchführung einer wirksamen Kulturdiplomatie des Landes im Rahmen seiner Ziele und Verantwortlichkeiten;
an juristischen Personen mit ähnlichen Zwecken teilnimmt, programmatische oder andere bilaterale oder multilaterale Verträge mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen Griechenlands und im Ausland zur Erfüllung seiner Mission abschließt;
organisiert und unterstützt inländische Veranstaltungen oder Festivals für die Film-, audiovisuelle und kreative Industrie des Landes und fördert diese Sektoren bei einschlägigen Veranstaltungen im Ausland;
Organisation und Betrieb des nationalen Speichers für digitale audiovisuelle Medien und Sicherstellung der Digitalisierung des darin enthaltenen analogen audiovisuellen Materials;
Organisation und Betrieb des Zentrums für kreative und audiovisuelle Innovation und Technologie (Creative HubGR) sowie anderer Strukturen und Programme zur Unterstützung, Vernetzung und Extrovertierung dieser Sektoren;
koordiniert das Netz der Büros für audiovisuelle Erleichterungen auf regionaler Ebene;
(u)sichert die Erhaltung audiovisueller Werke und Sammlungen, entweder von Amts wegen, wenn das audiovisuelle Material unter ungeeigneten, von Zerstörung bedrohten Bedingungen gespeichert wird, oder indem es audiovisuelles Material von Wert für das nationale kulturelle audiovisuelle Gedächtnis erhält, wenn dies von öffentlichen Stellen oder von privaten Eigentümern oder Besitzern oder Erben verlangt wird;
Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen für die am besten geeignete Speicherung physischer und digitaler audiovisueller Archive mit modernen technologischen Mitteln;
einen Beitrag zur Politik zur Bekämpfung der Piraterie – online, technisch oder anderweitig – in audiovisuellen Medien durch Maßnahmen und Interventionen technologischer oder nichttechnologischer Art zu leisten und den zuständigen Stellen des Kulturministeriums Empfehlungen zu unterbreiten;
Veröffentlichungen und Ausdrucke aller Art und Formen zu erstellen;
die öffentliche Wiedergabe seiner Archive zu Bildungszwecken und für die Abhaltung von Veranstaltungen und Tribute;
schließt programmatische oder andere Verträge mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen in Griechenland und im Ausland, um ihre Ziele zu fördern, sowie programmatische Verträge gemäß Artikel 100 des Gesetzes 3852/2010 (Staatsanzeiger, Reihe I, Nr. 87) und Kooperationsvereinbarungen zur Erreichung ihrer Ziele;
aa) entgeltlich oder unentgeltlich Räumlichkeiten und Gebäude erwirbt, nutzt oder verwaltet, um ihre Zwecke zu erreichen;
koordiniert die Maßnahmen mit allen öffentlichen Verwaltungsbehörden zur Schaffung und zum Betrieb der geeigneten Infrastruktur, damit internationale audiovisuelle Produktionen in Griechenland umgesetzt werden können;
Ausstellung der Bescheinigung über die griechische Staatsbürgerschaft für Kino- und audiovisuelle Werke, die die Bedingungen des Artikels 3 des Gesetzes 3905/2010 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 219) und des Artikels 51 Absatz 3 des Gesetzes 4779/2021 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 27) erfüllen, sowie der Bescheinigung gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Gesetzes 3905/2010;
audiovisuelle Aufnahmen, digitale und nicht-digitale, künstlerisch-audiovisuelle Aktivitäten und Darbietungen, Theateraufführungen, Musikveranstaltungen und Konzerte im Einvernehmen mit den Rechteinhabern und in Übereinstimmung mit den spezifischen Bedingungen, die in einer einschlägigen Verordnung des Verwaltungsrats (BoD) der Gesellschaft vorgesehen sind, die sie in ihren Archiven aufbewahrt und zur Erfüllung ihrer Zwecke verwendet,
jede andere ihm durch Gesetz oder einen anderen Rechtsakt übertragene Befugnis ausüben.
3. Das Unternehmen kann gemäß Artikel 13 des Gesetzes 4914/2022 (GG I 61) als Endbegünstigter, Mitbegünstigter von kofinanzierten Projekten oder Programmen der operationellen Programme des NSRF 2021-2027 und als zwischengeschaltetes Verwaltungsorgan der Programme des NSRF 2021-2027 benannt werden.
4. Einladungen für nationale oder kofinanzierte Programme im Zusammenhang mit der Nutzung und Förderung kultureller oder historischer Bestände unter Verwendung digitaler und innovativer Technologien werden vom beaufsichtigenden Minister auf Empfehlung des Verwaltungsrats des Unternehmens genehmigt.
KAPITEL II
VERWALTUNG
Artikel 5
Verwaltungsstellen
Die Leitungsorgane des Unternehmens sind: a) dem Verwaltungsrat und b) dem Geschäftsführer.
Artikel 6
Ernennung - Zusammensetzung - Amtszeit des Verwaltungsrats
1. Der Verwaltungsrat des Unternehmens besteht aus sieben Mitgliedern. Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden seine Mitglieder durch Beschluss der Generalversammlung auf Empfehlung des beaufsichtigenden Ministers, der im Regierungsblatt veröffentlicht wird, für eine verlängerbare Amtszeit von vier Jahren gewählt.
2. Der Präsident und der CEO der Gesellschaft werden durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß den Verfahren gewählt, die in Teil A des Gesetzes 5062/2023 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 183) über die Auswahl von Verwaltungen im öffentlichen Sektor festgelegt sind. Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes 4972/2022 (GG I 181) gilt für die Qualifikation der Mitglieder des Verwaltungsrats. Ausnahmsweise können Personen von anerkanntem Ansehen aus dem Film-, audiovisuellen oder kreativen Sektor als Mitglieder des Verwaltungsrats ausgewählt werden, mit Ausnahme des Präsidenten und des Geschäftsführers.
3. Der Verwaltungsrat besteht aus geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Mitgliedern, darunter bis zu zwei (2) unabhängige nicht geschäftsführende Mitglieder im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes 4706/2020 (Α΄136). Der Status der Mitglieder als geschäftsführende oder nicht geschäftsführende Mitglieder wird vom EZB-Rat festgelegt. Anschließend wählt die Hauptversammlung der Gesellschaft durch ihren Beschluss die unabhängigen nicht geschäftsführenden Mitglieder gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Gesetzes 4972/2022. In jedem Fall ist der Vorsitzende des Verwaltungsrats ein nicht geschäftsführendes Mitglied und der CEO ein geschäftsführendes Mitglied. Um die unabhängigen nicht geschäftsführenden Mitglieder zu bestimmen, ist eine feierliche Erklärung des vorgeschlagenen unabhängigen Mitglieds erforderlich, dass die Bedingungen des Artikels 9 des Gesetzes 4706/2020 in seiner Person nicht erfüllt sind und dass er andernfalls den Verwaltungsrat unverzüglich unterrichtet. Wird zu irgendeinem Zeitpunkt festgestellt, dass die Voraussetzungen in der Person des unabhängigen nicht geschäftsführenden Mitglieds nicht mehr erfüllt sind, so trifft der EZB-Rat die erforderlichen Maßnahmen, um dieses Mitglied zu ersetzen.
4. Erlischt aus irgendeinem Grund ein (1) oder mehrere Mitglieder des Verwaltungsrats, so werden die neuen Mitglieder für die verbleibende Amtszeit der nicht mehr bestehenden Mitglieder ernannt. Bis zur Ernennung neuer Mitglieder tritt der Verwaltungsrat rechtmäßig zusammen, sofern die Zahl seiner Mitglieder nicht unter drei (3) gesunken ist.
5. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, mit Ausnahme des Präsidenten und des Geschäftsführenden Direktors, werden durch Beschluss der Generalversammlung auf Empfehlung des beaufsichtigenden Ministers für den Staat unentgeltlich ihres Amtes enthoben, wenn dies für das ordnungsgemäße Funktionieren der Gesellschaft als notwendig erachtet wird.
Artikel 7
Hindernisse, Inkompatibilitäten und Disqualifikation von Mitgliedern des Verwaltungsrats
1. Keine Person darf ernannt werden oder Mitglied des Verwaltungsrats der Gesellschaft sein, wenn ein Ernennungshindernis oder ein Ausschlussgrund gemäß dem Gesetzbuch über den Status von Beamten und Angestellten juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Gesetz 3528/2007, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 26) sowie ein Hindernis oder eine Unvereinbarkeit gemäß den Artikeln 69 und 70 des Gesetzes 4622/2019 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 133) besteht und eine Person, die durch eine rechtskräftige Verfügung wegen eines Verbrechens verurteilt oder angeklagt wurde.
2. Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat ist unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat einer Gewerkschaft oder Berufsvereinigung im audiovisuellen Sektor und im Kultur- und Kreativsektor im Allgemeinen oder eines Mitglieds der Leitung einer Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung, einer Organisation für den kollektiven Schutz oder einer unabhängigen Verwaltungseinrichtung oder eines im audiovisuellen Sektor tätigen Unternehmens. Es ist nicht erlaubt, eine Person, die mit einem Angestellten- oder Angestelltenverhältnis zur Gesellschaft verbunden ist, als Mitglied des Verwaltungsrats zu ernennen.
3. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen unter Androhung der Nichtigkeit des betreffenden Vertrags keinen Vertrag mit der Gesellschaft schließen.
4. Dem Mitglied, dessen Mitgliedschaft im Verwaltungsrat gemäß Artikel 149 des Gesetzbuchs über die Rechtsstellung der zivilen Verwaltungsangestellten und der Angestellten juristischer Personen des öffentlichen Rechts den Bedingungen für den Ausschluss eines Beamten unterliegt oder das wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt oder überwiesen wird, wird sein Status als Mitglied des Verwaltungsrats entzogen.
5. Ein Mitglied des Verwaltungsrats, das seit mehr als drei (3) Monaten nicht an Sitzungen teilnimmt oder aus irgendeinem Grund daran gehindert ist, verfällt automatisch und wird durch Beschluss des Kulturministers ersetzt.
6. In jedem Fall gelten zusätzlich die Bestimmungen des Teils D Kapitel A des Gesetzes 4622/2019 über Hindernisse, Unvereinbarkeiten und Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
Artikel 8
Aufgaben des Verwaltungsrats
1. Der Verwaltungsrat formuliert die Strategie und Entwicklungspolitik der Gesellschaft, ist für ihre gerichtliche und außergerichtliche Vertretung sowie für alle Handlungen im Zusammenhang mit der Verwaltung, Verwaltung und Verfolgung ihres Zwecks verantwortlich, mit Ausnahme von Angelegenheiten, für die der Geschäftsführer gemäß den Bestimmungen dieses Teils allein verantwortlich ist.
2. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft nimmt die Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit der Führung und dem Betrieb der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erreichung ihrer Ziele wahr und insbesondere:
seine Strategie und Entwicklungspolitik sowie die strategischen und operativen Pläne des Unternehmens auf der Grundlage der einschlägigen Empfehlungen des Geschäftsführers zu billigen;
die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats zu billigen, die Folgendes umfassen muss: ba) die Zuständigkeiten der geschäftsführenden, nicht geschäftsführenden und unabhängigen nicht geschäftsführenden Mitglieder des Verwaltungsrats, bb) die Zuständigkeiten des Präsidenten und des geschäftsführenden Direktors, bc) die Verpflichtungen aus Transaktionen mit nahe stehenden Unternehmen und Personen im Sinne von Anhang A΄ des Gesetzes 4308/2014 (Α΄251),
die Betriebsordnung der Gesellschaft auf Empfehlung des geschäftsführenden Direktors und nach Stellungnahme des beaufsichtigenden Ministers sowie jeden Bericht oder jedes Dokument im Zusammenhang mit den Verpflichtungen der Gesellschaft gemäß Artikel 19 des Gesetzes 4972/2022 (GG I 188) zu genehmigen;
nimmt Spenden, Beiträge, Sponsorings an und unternimmt jede legale Nutzung der Einnahmen;
Ausübung der Disziplinargewalt zweiten Grades über das gesamte Personal des Unternehmens;
auf Empfehlung des geschäftsführenden Direktors den Jahreshaushalt, den jährlichen Tätigkeitsbericht und den Finanzbericht zu genehmigen, die dann dem beaufsichtigenden Minister vorgelegt werden;
auf Empfehlung des geschäftsführenden Direktors Subventions- und Förderprogramme sowie deren Regelungen zu genehmigen;
vertritt das Unternehmen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich;
bewertet gemeinsam jährlich seine Wirksamkeit, die Erfüllung seiner Aufgaben sowie seiner Ausschüsse und legt der Generalversammlung einen entsprechenden Bericht vor;
den beratenden Lesern und Bewertungsausschüssen die Anträge auf Finanzierung an das Unternehmen gemäß den Bestimmungen der jeweiligen Subventions- und Förderprogramme für die Bewertungsgremien zuzuweisen;
Genehmigung des Filmbeihilfesatzes;
Stipendienprogramme zu genehmigen.
3. Der Verwaltungsrat kann dem geschäftsführenden Direktor durch Beschluss die Ausübung einer oder mehrerer seiner Aufgaben übertragen. Der CEO hat kein Stimmrecht, wenn es darum geht, eine Entscheidung über die Übertragung der Zuständigkeiten des Verwaltungsrats auf ihn zu treffen.
Artikel 9
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
1. Der Verwaltungsrat tagt entweder persönlich am Hauptsitz der Gesellschaft oder auf elektronischem Wege (Telekonferenz), auf schriftliche oder elektronische Einladung des Präsidenten, regelmäßig einmal im Monat und außerordentlich, wann immer dies für notwendig erachtet wird. Die Einberufung des Verwaltungsrats in eine außerordentliche Sitzung ist für den Vorsitzenden des Verwaltungsrats obligatorisch, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens zwei (2) Mitgliedern des Verwaltungsrats gestellt wird. Der Antrag nach Unterabsatz 2 bezieht sich notwendigerweise auf die zu erörternde Angelegenheit und ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich vorzulegen; dieser beruft den Verwaltungsrat innerhalb von drei (3) Arbeitstagen zu einer außerordentlichen Sitzung ein.
2. Die Einladung, die den Mitgliedern zwei (2) Tage vor der Sitzung übermittelt wird, legt den Tag, die Uhrzeit und die Art der Sitzung sowie die Themen und Berichterstatter der Tagesordnung fest, die vom geschäftsführenden Direktor erstellt werden.
3. Berichterstatter für die Tagesordnungspunkte ist der CEO, der ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats oder den Leiter einer Organisationseinheit oder ein anderes Mitglied des Personals der Gesellschaft zum Berichterstatter ernennen kann, wenn ihm dies aufgrund seiner Position bekannt ist. Schriftliche Beiträge zu den Tagesordnungspunkten werden zusammen mit den entsprechenden Begleitdokumenten den Mitgliedern des Verwaltungsrats mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vor der Sitzung auf geeignete Weise übermittelt.
4. An den Sitzungen des Verwaltungsrats nimmt ein Sekretär teil, der für die Führung der Protokolle verantwortlich ist. Der Sekretär ist Angestellter der Gesellschaft und wird durch Beschluss des Verwaltungsrats auf Vorschlag des Geschäftsführers ernannt.
5. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig und tagt rechtmäßig, wenn der Präsident anwesend ist, oder, in Ermangelung oder Behinderung, der CEO und drei (3) Mitglieder. Es ist nicht gestattet, ein Mitglied des Verwaltungsrats in seinen Sitzungen zu vertreten.
6. Der Präsident kann durch Beschluss seinen gesetzlichen Stellvertreter im Falle seiner Abwesenheit oder Behinderung ernennen, seine Aufgaben ganz oder teilweise einem anderen Mitglied des Verwaltungsrats oder einem Leiter einer Organisationseinheit jeder Ebene übertragen, der in der Lage ist festzustellen, dass er die übertragenen Aufgaben weiterhin gleichzeitig ausübt, und die oben genannten Organe ermächtigen, durch Beschluss Handlungen oder andere Dokumente seiner Zuständigkeit zu unterzeichnen. Dieser Beschluss ist für alle oder einen Teil der übertragenen Befugnisse frei widerruflich.
7. Die Artikel 13 bis 15 der Verwaltungsverfahrensordnung (Gesetz 2690/1999, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 45) gelten sinngemäß für alle anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit den Sitzungen des Verwaltungsrats und der Beschlussfassung.
Artikel 10
geschäftsführender Direktor
Der CEO ist vollzeitbeschäftigt und exklusiv und hat im Rahmen der geltenden Bestimmungen folgende Verantwortlichkeiten:
dem Verwaltungsrat die Strategie- und Entwicklungspolitik sowie die strategischen und operativen Pläne des Unternehmens zu empfehlen, sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen und die Umsetzung von Artikel 18 des Gesetzes 4972/2022 (Regierungsblatt, Reihe I, Nr. 188) sicherzustellen;
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und die Umsetzung der Entscheidungen des Verwaltungsrats und der Gesamtarbeit des Unternehmens sicherzustellen, unterstützt von den zuständigen Diensten des Unternehmens;
vertritt das Unternehmen rechtlich in seinen Beziehungen zu den Verwaltungsbehörden sowie in seinen Beziehungen zu privaten und öffentlichen Einrichtungen und Organisationen in Griechenland und im Ausland;
Unterzeichnung von Protokollen über die Zusammenarbeit mit Dritten und Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Politik und den strategischen Zielen des Unternehmens nach Genehmigung durch den Verwaltungsrat;
Empfehlungen zu den Tagesordnungspunkten der Sitzungen des Verwaltungsrats abzugeben;
dem Verwaltungsrat die internen Organisations- und Arbeitsweisen, die Geschäftsordnung des Verwaltungsrats, den jährlichen Haushalt, für den er zuständig ist, alle Fragen im Zusammenhang mit dem Personal sowie Projekte, die aus nationalen oder kofinanzierten Mitteln finanziert werden, zu empfehlen;
leitet alle Dienstleistungen des Unternehmens und koordiniert ihre Arbeit;
dem Verwaltungsrat die jährliche Planung der Maßnahmen des Unternehmens, die es in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen plant, den jährlichen Tätigkeitsbericht und den Bericht über seine Arbeit sowie Vorschläge und Empfehlungen für die Umsetzung der Ziele des Unternehmens zur Genehmigung vorzulegen;
dem Verwaltungsrat Vorschläge, Vorschläge und Unterlagen vorzulegen, die für die Planung und Durchführung der Arbeit der Gesellschaft erforderlich sind;
alle entstandenen Ausgaben zu bestellen und zu unterzeichnen und alle Bankkonten des Unternehmens zu eröffnen;
schließt, unterzeichnet und führt jeden vom Verwaltungsrat genehmigten Vertrag aus;
jeden Vertrag und jedes andere relevante Dokument über die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und den Abschluss oder die Beendigung von Verträgen von assoziierten Unternehmen und Anwälten mit angestelltem Mandat des Unternehmens nach Zustimmung des Boards zu unterzeichnen.
ist der disziplinarische Leiter des Personals der Gesellschaft aller Art;
ist verantwortlich für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung aller Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diensten der Gesellschaft;
für die Suche nach Ressourcen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen verantwortlich sein;
Ausarbeitung und Ausarbeitung von Entwürfen für Programme, Finanzhilfen und Finanzierungen, die dem Verwaltungsrat zur Genehmigung empfohlen werden;
auf Empfehlung der zuständigen Abteilung jede Finanzierungshandlung oder die Gewährung von Anreizen für die Begünstigten der Programme des Unternehmens genehmigen und ausstellen;
auf Empfehlung der zuständigen Dienststelle festzustellen, dass es sich bei einem Filmwerk oder audiovisuellen Werk um ein schwieriges audiovisuelles Werk gemäß Artikel 23 Absatz 3 handelt;
auf Empfehlung der zuständigen Dienststelle die Bescheinigung über die griechische Staatsangehörigkeit des Filmschaffens sowie alle sonstigen einschlägigen Bescheinigungen für Film- und audiovisuelle Werke im Allgemeinen ausstellen;
jede andere ihm durch dieses oder andere Gesetze ausdrücklich übertragene Befugnis auszuüben und die ihm durch Beschluss des Verwaltungsrats übertragenen Befugnisse auszuüben.
Artikel 11
Vergütungen und Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrats - Vergütungsausschuss
1. Artikel 11 des Gesetzes 4972/2022 (GG I 181) gilt für die Vergütungen und Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft und der Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Artikel 7 Absatz 6 dieses Gesetzes.
2. In der Gesellschaft wird gemäß Artikel 12 des Gesetzes 4972/2022 ein Vergütungsausschuss eingerichtet.
Artikel 12
Generalversammlung
Artikel 13 des Gesetzes 4972/2022 (GG I 181) findet auf die Generalversammlung Anwendung.
KAPITEL C
EQUITY - RESSOURCEN - FINANZMANAGEMENT
Artikel 13
Anteilseigner
1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt drei Millionen (3.000.000) Euro, aufgeteilt in dreitausend (3.000) Aktien mit einem Nennwert von jeweils eintausend (1.000) Euro und vollständig vom griechischen Staat gedeckt, mit der Möglichkeit einer Erhöhung auf Vorschlag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung.
2. Der griechische Staat wird in der Generalversammlung durch den Minister für Wirtschaft und Finanzen und den überwachenden Minister vertreten.
3. Das Grundkapital wird innerhalb von sechs (6) Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes einmalig auf ein Sonderkonto im Namen der Gesellschaft eingezahlt.
Artikel 14
Ressourcen-Einnahmen
Die Ressourcen des Unternehmens sind:
die jährliche Finanzhilfe aus dem ordentlichen Haushalt des Kulturministeriums und des nationalen oder kofinanzierten Teils des Programms für öffentliche Investitionen;
Finanzierungen anderer öffentlicher oder privater Einrichtungen für spezifische Maßnahmen oder Finanzierungen aus Programmen oder Zuschüssen der Europäischen Union und internationaler Organisationen;
unentgeltliche Leistungen;
Einnahmen aus der Erbringung seiner Dienstleistungen für den Staat, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und Privatpersonen;
Einnahmen aus der Verwertung der Werke und Vermögenswerte der Gesellschaft sowie aus dem Verkauf von Veröffentlichungen;
Einnahmen aus den Beträgen gemäß Artikel 17 des Gesetzes 4779/2021 (Staatsanzeiger, Reihe I, Nr. 27) über die Stärkung der nationalen und europäischen Produktion audiovisueller Werke durch in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Anbieter von Mediendiensten auf Abruf;
eine zusätzliche Finanzhilfe des Ministeriums für Volkswirtschaft und Finanzen an das Unternehmen von höchstens 50 % (50%) Einnahmen aus den Pay-TV-Gebühren gemäß Artikel 54 des Gesetzes 4389/2016 (GG I 94), die zwei (2) Jahre vor dem Bezugsjahr des Haushaltsplans erhoben wurden, und
Einkünfte aus anderen Quellen und aus anderen legalen Einkünften.
Artikel 15
Finanzmanagement-Finanzkontrolle
1. Das Geschäftsjahr des Unternehmens beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
2. Am Ende eines jeden Geschäftsjahres schließt der Verwaltungsrat die Rechnungen ab, erstellt eine Bestandsaufnahme der Vermögenswerte und erstellt den Jahresabschluss gemäß den Artikeln 145 bis 157 des Gesetzes 4548/2018 (Α΄104) und erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der diesen beigefügt ist.
3. Der Jahresabschluss und der jährliche Tätigkeitsbericht werden von der Geschäftsleitung der Gesellschaft auf der Grundlage der geltenden Rechnungslegungsstandards bis zum 10. Juli des folgenden Jahres erstellt und der Hauptversammlung zur Genehmigung vorgelegt, zusammen mit einem Bericht des Verwaltungsrats und einer Bescheinigung der zertifizierten Buchhalter gemäß dem Gesetz 4548/2018 bis zum 31. Juli des folgenden Jahres. Nach der Genehmigung des Jahresabschlusses werden diese zusammen mit dem Zertifikat der zertifizierten Buchhalter auf der Website des Unternehmens veröffentlicht, wo sie für mindestens fünf (5) Jahre verbleiben.
4. Der Jahresabschluss der Gesellschaft unterliegt der Abschlussprüfung durch Abschlussprüfer gemäß Gesetz 4449/2017 (Staatsanzeiger, Reihe I, Nr. 7), die durch Beschluss des beaufsichtigenden Ministers ernannt werden.
5. Innerhalb der Gesellschaft wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der aus mindestens drei (3) nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Verwaltungsrats besteht. Ein Mitglied nimmt in jedem Fall an den Mitgliedern des Ausschusses teil, die nachweislich über ausreichende Kenntnisse in den Bereichen Rechnungsprüfung oder Rechnungsführung oder in einem anderen Wirtschaftsbereich verfügen, die gemäß Artikel 9 des Gesetzes 4706/2020 (Α΄136) über unabhängige nicht geschäftsführende Mitglieder des Verwaltungsrats auf dieses Mitglied angewandt werden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden durch Beschluss der Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft ernannt und entlassen. Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
Überwachung des Prozesses der Finanzberichterstattung und Abgabe von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Integrität;
das wirksame Funktionieren des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems sowie das ordnungsgemäße Funktionieren des Referats Interne Prüfung in Bezug auf die Finanzberichterstattung zu überwachen, ohne seine Unabhängigkeit zu verletzen;
den Verlauf der Abschlussprüfung von Unternehmens- und Konzernabschlüssen zu überwachen.
Der Prüfungsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens vier (4) Mal jährlich und in Ausnahmefällen, wenn erforderlich, zusammen. In jeder Sitzung wird ein Protokoll erstellt.
KAPITEL D
ORGANISATIONELLE AUSGABEN
Artikel 16
Verwaltungsstruktur
1. Das Unternehmen ist strukturiert: a) Generaldirektionen und b) Dienstleistungen unter der direkten Kontrolle des CEO des Unternehmens.
2. Die Generaldirektionen des Unternehmens sind:
a) Generaldirektion Kino mit dem strategischen Ziel, die Politik für den heimischen Filmsektor zu unterstützen und international zu fördern;
b) die Generaldirektion Audiovisuelle Medien, Technologie und Schöpfung mit dem strategischen Ziel, den audiovisuellen und den kreativen Sektor zu unterstützen, ausländische Investitionen in diesen Sektoren anzuziehen, neue Technologien und innovative Methoden in die audiovisuelle Industrie zu integrieren, zur Bekämpfung der Piraterie im audiovisuellen Sektor beizutragen, den nationalen digitalen Speicher und andere Unterstützungsstrukturen für den audiovisuellen und den kreativen Sektor zu organisieren und zu betreiben und die audiovisuelle Aus- und Weiterbildung zu unterstützen; und
c) Generaldirektion für finanzielle und administrative Unterstützung mit dem strategischen Ziel, das reibungslose Funktionieren der Gesellschaft in Bezug auf ihre horizontalen unterstützenden Funktionen zu gewährleisten.
3. Die Dienstleistungen, die direkt dem CEO des Unternehmens untergeordnet sind, sind die folgenden:
a) Verwaltungsbüro auf Direktionsebene, das für die Unterstützung der Mitglieder des Verwaltungsrats und des geschäftsführenden Direktors, die Unterstützung der Organisation und des Betriebs des Verwaltungsrats, die Untersuchung von Fragen und die Erhebung von Daten zur Bereitstellung geeigneter Informationen für die Leitungsgremien, die Bearbeitung von Korrespondenz, die Führung von Protokollen sowie die Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen des Verwaltungsrats zuständig ist.
b) Referat Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit auf der Ebene der Direktion, die für die Information der Medien über die Aktivitäten des Unternehmens und die Förderung seiner Arbeit, die Koordinierung der Dienstleistungen des Unternehmens in Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeitsfragen, die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens in Griechenland und im Ausland, die Organisation und Unterstützung von Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Mission des Unternehmens, die Organisation und Unterstützung der Strategie und Extroversionsmaßnahmen verantwortlich ist.
c) Büro für rechtliche Unterstützung auf der Ebene der Direktion, die für die rechtliche Unterstützung der Gesellschaft sowie des Verwaltungsrats, die Koordinierung der Dienstleistungen der Gesellschaft in Bezug auf den Gesetzgebungs- und Regulierungsprozess sowie für die Bewertung der gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften im Rahmen der Zuständigkeit der Gesellschaft zuständig ist, auf Anfrage, die Koordinierung der Dienstleistungen für die rechtzeitige und wirksame Reaktion der Gesellschaft in Fragen der parlamentarischen Kontrolle, die Koordinierung der Dienstleistungen der Gesellschaft für die Durchführung von Konsultationen in allen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Gesellschaft fallen, die Bearbeitung von Gerichtsverfahren und die Bereitstellung von Rechtsberatung und Gutachten.
d) Referat Interne Revision, Abteilungsebene, organisiert und tätig gemäß Gesetz 4795/2021 (Α΄ 62).
Artikel 17
Einrichtung von Planstellen
1. Einhundertzwanzig (120) Stellen werden in der Gesellschaft im Rahmen eines unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses eingerichtet, das nach Kategorie, Zweigniederlassung und Fachgebiet nach der Organisations- und Betriebsordnung der Gesellschaft gemäß dem Präsidialdekret 85/2022 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 232) aufgeschlüsselt ist.
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Positionen werden dem Unternehmen folgende Positionen empfohlen:
für die Personalausstattung der in Artikel 16 Absatz 3 Buchstaben a bis c genannten Büros wird Folgendes festgelegt: aa) vier (4) Stellen für Mitarbeiter mit einem befristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, deren Amtszeit die Amtszeit des Präsidenten und des Geschäftsführers des Verwaltungsrats nicht überschreiten darf; ab) eine (1) Stelle für einen Journalisten mit einem befristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis, in der er durch Beschluss des Verwaltungsrats auf Empfehlung des Geschäftsführers eingestellt wird, der entweder Mitglied einer anerkannten Berufsjournalistenorganisation in Griechenland sein muss oder über mindestens zwei (2) Jahre Erfahrung in einer politischen Tageszeitung oder Finanzzeitung oder in einer weit verbreiteten Zeitschrift oder im Radio oder Fernsehen oder im Internet verfügen muss, nachgewiesen durch die Zahlung seiner Beiträge an die zuständige Versicherungsorganisation als Journalist oder in einem privaten Amt gemäß den Artikeln 45 bis 47 des Gesetzes 4622/2019 und deren Amtszeit die Amtszeit des Präsidenten und des Geschäftsführers des Verwaltungsrats nicht überschreiten darf;
b) Für die Bedürfnisse der Gesellschaft und des Legal Support Office werden insgesamt zwei (2) Positionen von Rechtsanwälten mit angestelltem Mandat und zwei (2) Positionen von Rechtsberatern festgelegt, die gemäß Artikel 43 des Anwaltsgesetzes (Gesetz 4194/2013, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 208) besetzt werden.
3. Artikel 51 des Gesetzes 4622/2019 über die jährliche Einstellungsplanung gilt für das in Absatz 2 genannte Personal.
4. Der in Artikel 21 Absatz 3 des Gesetzes 4704/2020 (GG I 133) vorgesehene Standpunkt bleibt in Kraft.
Artikel 18
Personalausstattung
1. Die in Artikel 17 Absatz 1 genannten Stellen können im Einklang mit dem Gesetz 4440/2016 (GG I 224) durch Einstellung, Versetzung oder Abordnung von Bediensteten im Rahmen eines unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses oder durch Abordnung von Dauerbediensteten im Dienst bei staatlichen Stellen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes 4270/2014 (GG I 143) besetzt werden.
2. Für die Durchführung von Programmen, die aus EU-Mitteln finanziert oder kofinanziert werden, kann das Unternehmen gemäß Artikel 6 des Gesetzes 2527/1997 (GG I 206), Artikel 1 Buchstabe q des Gemeinsamen Beschlusses Nr. DIPAAD/Φ.EP.1/934/6966/21.4.2023 des Finanzministers und des Innenministers (GG II ΄ 2614) in der geltenden Fassung und Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes 4325/2015 (GG I 47) Personal im Rahmen eines Projektleasingvertrags beschäftigen. Um den Bedürfnissen fachlicher oder technischer Art oder der Evaluierung gerecht zu werden, kann das betreffende Projekt oder die betreffende Dienstleistung durch Beschluss des Verwaltungsrats gemäß dem Gesetz 4412/2016 (Α΄ 147) an einen Auftragnehmer oder Dienstleister vergeben werden. Die entsprechenden Ausgaben werden von dem kofinanzierten Teil des öffentlichen Investitionsprogramms des Kulturministeriums getragen.
3. Die Einstellung von Dauerbediensteten im Rahmen eines unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsvertrags und von Bediensteten im Rahmen eines befristeten privatrechtlichen Arbeitsvertrags oder eines Projektmietvertrags zur Deckung eines saisonalen und periodischen oder sonstigen vorübergehenden oder vorübergehenden Bedarfs ist in der jährlichen Personalplanung der öffentlichen Verwaltung gemäß Artikel 51 des Gesetzes 4622/2019 (GG I 133) vorgesehen, fällt in die Zuständigkeit des Obersten Rates für Personalauswahl und erfolgt gemäß dem Gesetz 4765/2021 (GG I 6).
4. Die Gesellschaft kann gemäß Artikel 6 des Gesetzes 2527/1997 Bauleasingverträge mit natürlichen Personen abschließen, die zur Unterstützung der Verwaltung, Überwachung und Durchführung von Projekten im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Verantwortlichkeiten der Gesellschaft sowie zur Unterstützung der Verwaltung, Überwachung und Durchführung von IT-, Kommunikations- und neuen Technologieprojekten eingesetzt werden, die entweder aus dem nationalen oder dem kofinanzierten Teil des öffentlichen Investitionsprogramms oder aus einer anderen Quelle finanziert werden. Die aktuellen Bauleasingverträge, auf die hierin Bezug genommen wird, dürfen zehn Prozent pro Jahr nicht überschreiten (10).%) die Gesamtzahl der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Stellen. Die oben genannten Bauleasingverträge decken keine festen und dauerhaften Bedürfnisse des Unternehmens ab und verbergen in keinem Fall einen Arbeitsvertrag. Die Auswahl der Personen, die das Projekt mit einem entsprechenden Vertrag durchführen werden, erfolgt durch das Unternehmen nach Veröffentlichung eines entsprechenden Aufrufs zur Interessenbekundung. Diese Verträge fallen unter die jährliche Personalplanung der öffentlichen Verwaltung gemäß Artikel 51 des Gesetzes 4622/2019.
Artikel 19
Besetzung von Planstellen der Leiter
1. Die Stellen der Leiter der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Generaldirektionen und der zu ihnen gehörenden Direktionen werden in Anwendung von Artikel 23 Absätze 1 bis 5 des Gesetzes 4972/2022 (GG I 188) durch unbefristete Bedienstete privatrechtlicher Einrichtungen des Staates im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes 4270/2014 (GG I 143) oder durch Fachpersonal des privaten Sektors durch Abschluss eines befristeten privatrechtlichen Arbeitsvertrags von bis zu drei (3) Jahren besetzt, für den Artikel 51 des Gesetzes 4622/2019 (GG I 133) gilt. Die Stellen der Abteilungsleiter der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Generaldirektionen werden durch Beschluss des Verwaltungsrats von Mitarbeitern der Gesellschaft besetzt, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig sind.
2. Die Stellen der Leiter der in Artikel 16 Absatz 3 genannten Organisationseinheiten werden durch Beschluss des Verwaltungsrats, auf Empfehlung des Geschäftsführers, durch Bedienstete der Gesellschaft mit unbefristetem Arbeitsverhältnis oder auf Abordnung, durch Bedienstete öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Körperschaften des Staates mit unbefristetem Arbeitsverhältnis oder durch spezialisierte Führungskräfte des Privatsektors durch Abschluss eines befristeten privatrechtlichen Arbeitsvertrags mit einer Dauer von bis zu drei (3) Jahren gemäß Artikel 51 des Gesetzes 4622/2019 besetzt. Insbesondere wird die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c genannte Stelle des Leiters des Rechtsberatungsbüros von einem Rechtsberater besetzt und unterliegt den Artikeln 42 bis 46 des Rechtsanwaltsgesetzbuchs (Gesetz 4194/2013, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 208) und den Bestimmungen des entsprechenden Einstellungsvertrags.
3. Wird ein Bediensteter einer öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaft auf unbestimmte Zeit als Leiter einer Organisationseinheit ausgewählt, so wird die Stelle durch Abordnung besetzt, die durch gemeinsamen Beschluss des beaufsichtigenden Ministers und des zuständigen Ministers für die Dauer seiner Amtszeit als Leiter erfolgt. Wird ein abgeordneter Mitarbeiter des Unternehmens als Leiter einer Organisationseinheit ausgewählt, verlängert sich die Dauer seiner Abordnung automatisch bis zum Ende seiner Amtszeit als Leiter.
4. Die Amtszeit der Leiter der Organisationseinheiten auf jeder Ebene beträgt drei Jahre und kann einmal um einen gleichen Zeitraum verlängert werden. Die Amtszeit des Leiters des Rechtsbeistands ist in Artikel 46 Absatz 2 des Rechtsanwaltsgesetzes geregelt.
5. Der Leiter der Generaldirektion Film ist der Filmkommissar des Landes mit folgenden Aufgaben: fördert die Programme zur Unterstützung und Finanzierung von Film- und audiovisuellen Produktionen in Griechenland und im Ausland, b) sorgt für die Planung von Präsentationen, die Organisation von Kontakten und die Förderung der Vorteile des Landes für die Akteure des internationalen Film- und audiovisuellen Marktes, c) arbeitet mit den zuständigen Diensten für die Organisation und Präsentation des jährlichen Budgets für Finanzinstrumente und die Präsenz Griechenlands in internationalen Ausstellungen und Veranstaltungen zusammen und schlägt Vorschläge für neue Finanzinstrumente vor, d) unterstützt und unterstützt die Durchführung internationaler Filmaufnahmen im Land durch die Zusammenarbeit mit zuständigen öffentlichen Diensten, Unternehmen des Privatsektors und anderen Einrichtungen und die Erleichterung audiovisueller und kinematografischer Produktionen, e) koordiniert die Werbung auf internationalen Märkten und Veranstaltungen, f) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diensten, sorgt für die digitale Werbung für Griechenland als geeigneten Ort für Dreharbeiten, g) arbeitet mit den lokalen Behörden zusammen, um die Realisierung ausländischer Film- und audiovisueller Produktionen zu erleichtern, h) entwirft Werbekampagnen und organisiert Medienaktuelle Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diensten des Unternehmens.
Artikel 20
Vergütung des Personals
1. Die Vergütungsregelung für alle Arten von Bediensteten ist in den Artikeln 7 bis 35 des Gesetzes 4354/2015 (GG I 176) geregelt. Die nicht gehaltsabhängigen Leistungen sind in Artikel 43 des Gesetzes 4484/2017 (GG I 110) geregelt.
2. Die Vergütung der Leiter der Generaldirektionen richtet sich nach Artikel 23 Absatz 6 des Gesetzes 4972/2022 (GG I 181) und darf die Vergütung für die Kategorie der Sonderpositionen der 1. Besoldungsgruppe gemäß Kapitel B des Gesetzes 4354/2015 nicht übersteigen.
Artikel 21
Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung der Gesellschaft regelt die interne Struktur, die Verteilung der Stellen nach Kategorien, Zweigen und Fachgebieten, das Einstellungsverfahren und die Qualifikationen nach Zweigen und Fachgebieten, das Verfahren für die Zuweisung von Leitern, die Organisation und den Betrieb der Einrichtung, den Sitz jeder Organisationseinheit, den Status des Personals, die Disziplinarorgane und die entsprechenden Befugnisse, Disziplinarvergehen, Sanktionen, Gründe und das Verfahren für die vorzeitige Beendigung der Amtszeit der Leiter von Organisationseinheiten auf jeder Ebene, die Methode der Finanzverwaltung und im Allgemeinen alle Fragen im Zusammenhang mit der Organisation und dem Betrieb der Gesellschaft.

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