Artikel 38 Allgemeine Bestimmungen – Hinzufügung von Artikel 26 zu Artikel 5 des Gesetzes 3607/2007

Dem Artikel 5 des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Satzung der Gesellschaft wird folgender Artikel 26 angefügt:

"Artikel 26

Allgemeine Bestimmungen

Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gilt das auf Aktiengesellschaften anzuwendende Recht.“


Anmerkungen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert