Dem Artikel 5 des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Satzung der Gesellschaft wird folgender Artikel 26 angefügt:
"Artikel 26
Allgemeine Bestimmungen
Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gilt das auf Aktiengesellschaften anzuwendende Recht.“

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