1. Innerhalb von zwei (2) Monaten nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes wird eine außerordentliche Hauptversammlung des IDYKA MAE einberufen, um seine Satzung in Übereinstimmung mit diesem Gesetz anzupassen.
2. Bis zur Annahme der in Artikel 11 Absatz 2 der Satzung genannten Beschlüsse über die Ernennung des geschäftsführenden Direktors, des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Verwaltungsrats und die Wahl der anderen Mitglieder des Verwaltungsrats durch die Generalversammlung auf Empfehlung der zuständigen Aufsichtsminister bleibt die derzeitige Amtszeit des Verwaltungsrats unberührt.

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