Artikel 24 des fünften Artikels des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über den Strategieplan von IDIKA AE erhält folgende Fassung:
"Artikel 24
Strategischer und operativer Plan
1. Gemäß Artikel 24 Absatz 5 des Gesetzes 4270/2014 (A΄ 143) erstellt das Unternehmen auf Beschluss des Verwaltungsrats seine strategischen und operativen Pläne und legt sie der Generalversammlung zur Genehmigung vor, nachdem die Generaldirektionen für Finanzdienstleistungen der beaufsichtigenden Ministerien eine gemeinsame Empfehlung ausgesprochen haben. Jeder strategische und operative Plan legt spezifische Richtungen für die Verbesserung der wirtschaftlichen Ergebnisse mit direkt anwendbaren Kriterien fest und enthält Effizienz- und Qualitätsindikatoren, die dem Bürger dienen. Jeder strategische und operative Plan enthält einen spezifischen Verweis und dokumentiert die Notwendigkeit der Einstellung von Personal, seine geschätzten Kosten und die Art und Weise, wie er gedeckt wird. Die genehmigten strategischen und operativen Pläne werden der Generaldirektion Finanzpolitik und Haushalt des Allgemeinen Rechnungsführungsamts des Staates und den Generaldirektionen Finanzdienstleistungen der Ministerien für digitale Governance und Gesundheit übermittelt.
2. Der Strategieplan ist auf vier Jahre angelegt, wird im Einklang mit den Haushaltszielen der mehrjährigen Finanzplanung (MFR) und den Leitlinien der beaufsichtigenden Ministerien erstellt, wird nach der Annahme des PIF genehmigt, legt die langfristigen grundlegenden Ziele für die Verwirklichung der Ziele des Unternehmens, die Methoden für ihre Umsetzung, die Bestimmung der Gesamtkosten und die Methode zur Finanzierung der einzelnen Maßnahmen sowie ihre Verknüpfung mit dem entsprechenden sektoralen Plan der Ministerien für digitale Governance und Gesundheit fest.
3. Der Strategieplan wird in einzelnen jährlichen operativen Plänen für seine Umsetzung während des in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe g΄ des Gesetzes 4270/2014 genannten gleitenden Zeitraums von vier (4) Jahren festgelegt, in denen die jährlichen Finanzziele festgelegt werden, die sich im genehmigten Jahreshaushalt des Unternehmens und in den Leitlinien der Ministerien für digitale Governance und Gesundheit widerspiegeln, und in denen die Maßnahmen jedes Unternehmens oder jeder operativen Einheit, jeder Direktion oder jedes Sektors für jeden Bewirtschaftungszeitraum und insgesamt für seine gesamte Laufzeit beschrieben werden.
Insbesondere muss der Einsatzplan für jedes der Jahre der Laufzeit des Strategieplans Folgendes umfassen:
a) die von der Gesellschaft und dem Verwaltungsrat verfolgten Ziele, ausgedrückt in Beträgen und Prozentsätzen;
die Maßnahmen und die Wahl der Mittel zur Erreichung der Ziele;
die Bedingungen und Annahmen für die Erreichung der Ziele;
die internen Verfahren für die Überwachung, Bewertung und Überwachung der Verwirklichung dieser Ziele;
die Definition des Kapitalbedarfs und der Finanzierungsquellen;
Investitionsbedarf und Investitionsplan;
g) die Bedingungen und Maßnahmen für die interne Umstrukturierung der Unternehmensstrukturen und die Veränderung der Unternehmenskultur,
den genehmigten Haushaltsplan;
die jährlichen finanziellen, qualitativen und operativen Indikatoren;
j) die Verpflichtungen gegenüber den Dienstleistern und die vorgesehene Entschädigung;
Vorschläge zur Begrenzung der Betriebskosten des Unternehmens und zur Steigerung der Gewinne; und
die Verknüpfung des Geschäftsplans mit dem entsprechenden Strategieplan oder anderen individuellen Geschäftsplänen des Unternehmens.

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