Art. 1 des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über Zusammensetzung und Form wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ersetzt, b) in Absatz 2, ba) werden die Wörter „e-Governance of Social Security Société Anonyme“ durch die Wörter „e-Governance of Health and Social Security Single-member Société Anonyme“ ersetzt, bb) die Wörter „Gesetz 3429/2005 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 314) mit Ausnahme von Artikel 14“ werden durch die Wörter „Gesetz 4972/2022 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 181) und sofern sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen“, c) in Absatz 3, ca) werden die Wörter „vom Minister für digitale Governance durchgeführt“ durch die Wörter „gemeinsam vom Minister für digitale Governance und vom Minister für Gesundheit gemäß ihrer Zuständigkeit ausgeübt“ ersetzt. Um eine einheitliche Verwaltung digitaler Dienste und Infrastrukturen im Gesundheitswesen zu gewährleisten, werden Unterabsätze cb angefügt; Unterabsätze 2 und 3 Buchstabe d in Absatz 4 Buchstabe da in Unterabsatz 1 werden die Wörter „soziale Sicherheit“ durch das Wort „Gesundheit“ ersetzt, Unterabsatz 2 Buchstabe db, i) die Wörter „durch gemeinsamen Beschluss des Ministers für digitale Governance und des Ministers für Arbeit und Soziales“ werden durch die Wörter „durch Beschluss des zuständigen Ministers“ ersetzt, ii) die Wörter „der Träger der sozialen Sicherheit“ werden gestrichen, iii) Unterabsatz 3 wird aufgehoben, e) in Absatz 5 werden die Wörter „und des Gesetzes 3429/2005 werden die Bestimmungen des Kodifizierten Gesetzes 2190/1920“ durch die Wörter „, die Bestimmungen des Gesetzes 4972/2022“ ersetzt, und im Anschluss an rechtliche und technische Verbesserungen erhält Artikel 1 folgende Fassung:
"Artikel 1
Empfehlung – Format
- Der Name des Unternehmens wird von "Electronic Governance of Social Security S.A." mit dem unverwechselbaren Titel "H.DI.K.A. S.A." in "Electronic Governance of Health and Social Security S.A." mit dem unverwechselbaren Titel "H.D.Y.K.A. S.A." geändert. Die Satzung der Gesellschaft kann durch Beschluss der Hauptversammlung gemäß Artikel 4 geändert und kodifiziert werden. Gesetz Nr. 4548/2018 (A ΄ 104).
Wenn sich die geltenden Rechtsvorschriften auf die Gesellschaft „e-Governance of Social Security S.A.“ (HDIKA S.A.) beziehen, ist die Gesellschaft „e-Governance of Health and Social Security S.A. (HDIKA S.A.)“ im Folgenden als „e-Governance of Health and Social Security S.A.“ zu verstehen.
- Die „E-Governance of Health and Social Security Single-Member S.A.“ (im Folgenden „Gesellschaft“) wird im öffentlichen Interesse gemäß den Bestimmungen des Privatrechts, gemäß den Regeln der Privatwirtschaft tätig, unterliegt den Bestimmungen dieses Gesetzes und den ihr übertragenen Verwaltungsakten und unterliegt den Bestimmungen des Gesetzes 4972/2022 (GG I 181) und sofern sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen.
- Die Aufsicht und Kontrolle über das Unternehmen wird von den Ministern für Digital Governance und Gesundheit entsprechend ihrer Zuständigkeit im Hinblick auf die einheitliche Governance digitaler Dienste und Infrastrukturen im Gesundheitswesen gemeinsam ausgeübt.
Der Minister für digitale Governance übt die Aufsicht und Kontrolle über die gesamte technische und digitale Infrastruktur des Unternehmens sowie über die Umsetzung horizontaler digitaler Strategien und die Einhaltung des nationalen und EU-Rahmens für die digitale Governance sowie über alle Projekte mit technischem und digitalem Gegenstand aus. Der Gesundheitsminister überwacht und kontrolliert die Dienstleistungen des Unternehmens im Gesundheitssektor, einschließlich der Verwaltung, Verwaltung und Nutzung elektronischer Gesundheitsdaten, ihres Schutzes, der Patientensicherheit und der Einhaltung des spezifischen Gesundheits-, nationalen und EU-Regulierungs- und Ethikrahmens. - Ab der Veröffentlichung dieses Gesetzes übernimmt das Unternehmen die neuen IT- und Kommunikationsprojekte der Gesundheitseinrichtungen sowie deren Erweiterungen. Auf Beschluss des zuständigen Ministers unterliegen sie der administrativen und technischen Aufsicht und Kontrolle des in Betrieb befindlichen Unternehmens sowie der laufenden IT- und Kommunikationsprojekte.
- Für Angelegenheiten, die unter dieses Gesetz fallen und die Gründung und den Betrieb der Gesellschaft betreffen, gelten zusätzlich die Bestimmungen des Gesetzes 4972/2022 und andere Rechtsvorschriften über Aktiengesellschaften, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen.“

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