Artikel 23 des fünften Artikels des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Liquidation von IDIKA AE erhält folgende Fassung:
"Artikel 23
Rechnungsabfertigung
1. Außer im Falle eines Konkurses folgt auf die Auflösung der Gesellschaft die Liquidation durch die Bestellung von drei (3) Liquidatoren, die während der Liquidation alle Befugnisse des Verwaltungsrats in Bezug auf das Verfahren und den Zweck der Liquidation ausüben, die aber von der Hauptversammlung beschränkt werden können, mit den Entscheidungen, deren Einhaltung sie verpflichtet sind. Die Bestellung von Liquidatoren führt automatisch zur Beendigung der Befugnisse der Mitglieder des Verwaltungsrats.
2. Die Liquidation erfolgt gemäß dem Gesetz 4548/2018 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 104).“

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