Artikel 22 des fünften Artikels des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) aus Gründen der Auflösung der Gesellschaft erhält folgende Fassung:
"Artikel 22
Gründe für die Auflösung des Unternehmens
- Das Unternehmen wird aufgelöst:
a) durch Beschluss der Generalversammlung mit erhöhter Beschlussfähigkeit und Mehrheit,
durch Erklärung des Konkurses der Gesellschaft und
wenn der Konkursantrag abgelehnt wird, weil das Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
- Die Gesellschaft kann auch durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag von Personen mit einem berechtigten Interesse oder auf Antrag von Aktionären gemäß den Artikeln 165 und 166 des Gesetzes 4548/2018 (A΄104) aufgelöst werden.
- Die Auflösung der Gesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe b erfolgt durch die öffentliche Einreichung des Antrags und des Beschlusses der Hauptversammlung gemäß Artikel 13 des Gesetzes 4548/2018.“

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