Artikel 29 Zuständigkeiten des Vizepräsidenten des Verwaltungsrats für e-Governance Gesundheit und soziale Sicherheit – Ergänzung von Artikel 17A zu Artikel 5 des Gesetzes 3607/2007

Dem Artikel 5 des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Satzung der IDIKA AE wird folgender Artikel 17A angefügt:

"Artikel 17a

Zuständigkeiten des Vizepräsidenten

Der stellvertretende Vorsitzende des Verwaltungsrats (BoD) hat folgende Aufgaben:

a) die Vertretung des Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Falle seiner Abwesenheit oder Behinderung oder des Verlusts seines Status,

b) Ausübung ausschließlich exekutiver Befugnisse im Bereich der sozialen Sicherheit.


Anmerkungen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert