Artikel 17 des fünften Artikels des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Befugnisse des Präsidenten der IDIKA AE wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird Buchstabe c angefügt, b) wird Absatz 3 angefügt, und Artikel 17 erhält im Anschluss an legislative Verbesserungen folgenden Wortlaut:
"Artikel 17
Zuständigkeiten des Präsidenten
- Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat folgende Aufgaben:
a) beruft den Verwaltungsrat ein, stellt die Tagesordnung auf und führt den Vorsitz in seinen Sitzungen;
b) leitet die Arbeit des Verwaltungsrats, gibt Kopien der Entscheidungen des Verwaltungsrats heraus und validiert sie und informiert den Verwaltungsrat über den Betrieb der Gesellschaft.
c) vertritt das Unternehmen, entweder allein oder gemeinsam mit dem CEO, bei Konferenzen, Veranstaltungen und Aktionen in Griechenland und im Ausland.
Der Verwaltungsrat ernennt in seiner ersten Sitzung ein Mitglied des Verwaltungsrats zum Stellvertreter des Präsidenten, der abwesend, abwesend oder nicht anwesend ist.
- Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat das Recht, vom Vorsitzenden und vom CEO über die Geschäftsführung des Unternehmens und die Entwicklung der Unternehmensangelegenheiten im Allgemeinen informiert zu werden.
- Der Präsident darf keine Exekutivbefugnisse haben.

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