Artikel 10 Gegenstand

Zweck dieses Gesetzes ist die Änderung des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245), insbesondere in Bezug auf den Namen, den Zweck und den Überwachungsrahmen der IDIKA S.A. und die Aktualisierung ihrer Satzung, um ihrer neuen Rolle und ihren Verantwortlichkeiten im Gesundheitssektor Rechnung zu tragen.


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