TEIL F PRIVATE RECHTSPERSON MIT DEM NAMEN „ATHENS EPIDAVRO FESTIVAL“ (Artikel 61-75)

Artikel 61
Abschaffung der société anonyme "Hellenic Festival S.A."
1. Eine Société anonyme unter dem Namen „Hellenic Festival Société Anonyme“, die durch Artikel 1 des Gesetzes 2636/1998 (A ΄ 198) in Athen gegründet wurde und vom Minister für Kultur überwacht wird, wird aufgelöst, ohne in Liquidation gebracht zu werden, und aus dem Allgemeinen Handelsregister (GEMI) des Gesetzes 4635/2019 (GG I 297) gestrichen. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft endet unentgeltlich.
2. Anstelle von "Hellenic Festival S.A." tritt als universeller Nachfolger ein, der automatisch alle seine Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, alle Arten von Befugnissen, Befugnissen, Rechten, Verpflichtungen, Verpflichtungen und anderen Rechtsbeziehungen übernimmt, die juristische Person des Privatrechts namens "Athens Epidaurus Festival", die durch Artikel 62 gegründet wird.
3. Die Namen "Hellenic Festival S.A." und die etablierte juristische Person des Privatrechts "Athens Epidaurus Festival" dürfen nicht als Name, Marke oder anderweitig von Dritten verwendet werden.
4. Bezieht sich das anwendbare Recht unter dem Namen "Hellenic Festival Société Anonyme" auf die Société anonyme, so bezeichnet es die juristische Person des Privatrechts unter dem Namen "Athens Epidaurus Festival".

Artikel 62
Gründung der privaten juristischen Person "Athens Epidaurus Festival"
1. Eine gemeinnützige juristische Person des Privatrechts, genannt "Athens Epidaurus Festival", wird in Athen gegründet, die finanzielle und administrative Autonomie genießt und auf einer 12-Stunden-Basis im öffentlichen Interesse arbeitet. Sein Name auf Englisch wird als "Athens Epidaurus Festival" wiedergegeben. Im Sinne dieses Gesetzes wird diese juristische Person des Privatrechts als „Agentur“ bezeichnet.
2. Die Organisation ist Teil des öffentlichen Sektors im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 4270/2014 (GG I 143) und wird vom Minister für Kultur überwacht.
3. Die Agentur genießt alle verwaltungsrechtlichen und gerichtlichen Ausnahmen und Unzulänglichkeiten sowie alle verfahrensrechtlichen und materiellen Vorrechte des Staates. Für die Mehrwertsteuer gilt das Mehrwertsteuergesetz (Gesetz 2859/2000, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 248).

Artikel 63
Zweck
Die Agentur verfolgt folgende Ziele:
a) Produktion, Organisation, Förderung und Verwertung von Musik-, Theater-, Tanz-, audiovisuellen und anderen künstlerischen Veranstaltungen, die zur kulturellen und touristischen Entwicklung beitragen.
b) Veröffentlichung und Verbreitung von Veröffentlichungen, Büchern, Gedichten, Produktion und Verbreitung audiovisueller Medien zu Fragen der Förderung künstlerischer Veranstaltungen sowie Produktion und Verkauf von Kommunikationsobjekten und Förderung des kulturellen und künstlerischen Charakters der Institution an ihren Veranstaltungsorten.
c) Organisation, Produktion, Betrieb und Nutzung von Bildungs-, Forschungs- und Bildungsprogrammen und -aktivitäten, einschließlich Museumsausstellungen, die zur Verbreitung und Entwicklung der kulturellen und touristischen Identität Griechenlands beitragen.
d) Betrieb und Nutzung von Lagern und speziellen Unterkünften für kulturelle, pädagogische, pädagogische Programme und Aktionen, die zur kulturellen und künstlerischen Bildung beitragen.

Artikel 64
Ressourcen – Einnahmen
Die Agentur verfügt über folgende Ressourcen:
a) die jährliche Finanzhilfe aus dem ordentlichen Haushalt des Kulturministeriums und des nationalen oder kofinanzierten Teils des Programms für öffentliche Investitionen;
Finanzierung durch andere öffentliche oder private Einrichtungen für spezifische Maßnahmen oder Finanzierung von Programmen oder Finanzhilfen der Europäischen Union und internationaler Organisationen;
c) unentgeltliche Leistungen;
Einnahmen aus der Erbringung seiner Dienstleistungen für den Staat, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und Privatpersonen;
Einnahmen aus Zuschüssen jeglicher Art;
Einnahmen aus Verträgen über die Förderung ihres Zwecks, die Erbringung von Dienstleistungen, die Verwertung der von ihr hergestellten Produkte, Fahrkarten und den Verkauf;
Einkünfte aus der Nutzung und Entwicklung von beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenständen;
Einnahmen aus der Organisation von Veranstaltungen und der Entwicklung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihren Zwecken;
ein Prozentsatz von siebzehn Prozent (17)%) aus den Beträgen, die der griechische Staat gemäß Art. 2 Abs. 8 Buchst. c des Gesetzes 2206/1994 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 62) aus seiner Beteiligung an den Bruttogewinnen der Kasinos Korfu und Parnitha zur Deckung seiner Betriebskosten hinterlegt hat. Der dem genannten Prozentsatz entsprechende Betrag wird aus dem Haushalt des beaufsichtigenden Ministeriums erstattet, indem entsprechende Mittel in den Haushalt der Agentur eingestellt werden.
j) Einnahmen aus jeder anderen rechtmäßigen Quelle, die zur Verfolgung der Zwecke der Organisation erzielt werden.

Artikel 65
Verwaltungsstellen
Die Verwaltungsstellen der Agentur sind: a) dem Verwaltungsrat und b) dem Generaldirektor.

Artikel 66
Gründung und Amtszeit des Verwaltungsrats
1. Das Board of Directors (BoD) der Organisation besteht aus sieben (7) Mitgliedern. Seine Mitglieder werden durch Beschluss des überwachenden Ministers, der im Staatsanzeiger veröffentlicht wird, für eine verlängerbare Amtszeit von vier (4) Jahren ernannt. Mit demselben Beschluss werden der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats aus dem Kreis der Mitglieder ernannt. Wird der Beschluss dieses Beschlusses aus irgendeinem Grund nicht erlassen, so verlängert sich die Amtszeit der Mitglieder bis zur Ernennung der Mitglieder des neuen Verwaltungsrats und in jedem Fall um höchstens drei (3) Monate.
2. Der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats werden nach den Verfahren ausgewählt, die in Teil A des Gesetzes 5062/2023 (Staatsanzeiger, Reihe I, Nr. 183) über die Auswahl von Verwaltungen im öffentlichen Sektor festgelegt sind. Die übrigen fünf (5) Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom beaufsichtigenden Minister ausgewählt.
3. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind indikative Persönlichkeiten der künstlerischen, intellektuellen und wissenschaftlichen Welt, Rechtsanwälte, Ökonomen oder Personen mit nachgewiesener Erfahrung, die für die Zwecke der Organisation relevant sind, oder umfassendere Erfahrungen in der Verwaltung von Organisationen und Organisationen.
4. Eine Person darf nicht ernannt werden oder Mitglied des Verwaltungsrats sein, wenn gemäß dem Gesetzbuch über die Rechtsstellung ziviler Zivilverwalter und Angestellter juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Gesetz 3528/2007, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 26) und gemäß Artikel 69 des Gesetzes 4622/2019 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 133) ein Ernennungshindernis oder ein Ausschlussgrund besteht.
5. Fehlt ein Mitglied des Verwaltungsrats an Sitzungen oder ist es aus irgendeinem Grund länger als drei (3) Monate verhindert, so verfällt es automatisch und wird durch Beschluss des überwachenden Ministers ersetzt.
6. Sind aus irgendeinem Grund eine (1) oder mehrere Positionen von Mitgliedern des Verwaltungsrats frei, so sind sie für die verbleibende Amtszeit des Verwaltungsrats zu besetzen.
7. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen unter Androhung der Nichtigkeit des betreffenden Vertrags keinen Vertrag mit der Organisation schließen.

Artikel 67
Arbeitsweise des Verwaltungsrats
1. Der Verwaltungsrat tagt in physischer Anwesenheit der Mitglieder oder auf elektronischem Wege (Telekonferenz) auf Einladung des Präsidenten regelmäßig mindestens einmal im Monat und außerordentlich, wann immer dies für notwendig erachtet wird. Die Einberufung des Verwaltungsrats in eine außerordentliche Sitzung ist für den Vorsitzenden des Verwaltungsrats obligatorisch, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens zwei (2) Mitgliedern des Verwaltungsrats gestellt wird. Der Antrag nach Unterabsatz 2 bezieht sich notwendigerweise auf die zu erörternde Angelegenheit und ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich vorzulegen; dieser beruft den Verwaltungsrat innerhalb von drei (3) Arbeitstagen zu einer außerordentlichen Sitzung ein.
2. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats oder, im Falle seiner Abwesenheit oder Behinderung, der Vizepräsident bestimmt den Tag, die Uhrzeit, den Ort und die Art der Sitzung, bestimmt die Tagesordnungspunkte, ernennt die Berichterstatter und leitet die Diskussion während der Sitzung. Die Einladung wird ihren Mitgliedern mindestens zwei (2) Arbeitstage vor der Sitzung mitgeteilt. In der Einladung sind die Tagesordnungspunkte deutlich anzugeben, andernfalls können Beschlüsse nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats anwesend sind und niemand Einwände gegen die Beschlussfassung erhebt.
3. Der Generaldirektor ist Berichterstatter für die Tagesordnungspunkte. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats kann als Berichterstatter ein Mitglied des Verwaltungsrats oder den Leiter einer Organisationseinheit oder ein anderes Mitglied des Personals der Organisation ernennen, wenn ihm dies aufgrund seines Amtes bekannt ist.
4. An den Sitzungen des Verwaltungsrats nimmt ein Sekretär teil, der für die Führung der Protokolle verantwortlich ist. Der Sekretär ist Angestellter der Organisation und wird zusammen mit seinem Stellvertreter durch Beschluss des Vorstandsvorsitzenden ernannt.
5. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig und tritt gültig zusammen, wenn mindestens vier (4) Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit hat die Stellungnahme des Präsidenten Vorrang.

Artikel 68
Aufgaben des Verwaltungsrats und des Vorsitzenden
1. Der Verwaltungsrat ist für die Entscheidung über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung und dem Betrieb der Organisation, der Verwaltung ihres Eigentums und der Verfolgung ihrer Ziele verantwortlich.
Der Verwaltungsrat umfasst insbesondere:
Annahme des Jahreshaushaltsplans und des Jahresberichts der Agentur sowie des jährlichen Tätigkeitsberichts auf Empfehlung des Generaldirektors;
die Entscheidung über den Abschluss eines Vertrags, der erforderlich ist, um Rechte zu begründen oder vertragliche Verpflichtungen der Agentur einzugehen;
die Entscheidung über die Einstellung und Beendigung des Arbeitsvertrags des Generaldirektors, des Personals, der assoziierten Mitarbeiter und der Rechtsberater der Einrichtung;
die Annahme von Spenden, Beiträgen und Sponsoring;
e) die Vorlage eines Entwurfs der internen Betriebsvorschriften der Organisation zur Genehmigung beim überwachenden Minister;
f) die Genehmigung des künstlerischen Programms jeder Periode, die dem Verwaltungsrat vom Künstlerischen Direktor vorgelegt wird,
g) die Genehmigung des Gesamt- und detaillierten Budgets der Produzenten des künstlerischen Programms, das dem Verwaltungsrat vom Künstlerischen Direktor vorgelegt wird,
die Zuweisung von Personal an die Verwaltungseinheiten der Agentur.
2. Der Präsident des Verwaltungsrats oder, im Falle seiner Abwesenheit oder Behinderung, der Vizepräsident, der den Präsidenten ersetzt, hat folgende Aufgaben:
a) den Verwaltungsrat einzuberufen, dessen Sitzungen zu leiten und die Umsetzung seiner Beschlüsse sicherzustellen;
die Organisation in gerichtlichen und außergerichtlichen Verfahren vor einer Behörde und Einzelpersonen zu vertreten;
c) Protokolle über die Zusammenarbeit mit Dritten und Vereinbarungen zu unterzeichnen, die sich auf die Politik und die strategischen Ziele der Organisation beziehen.
3. Der Verwaltungsrat kann durch Beschluss eine Entscheidung zur Übertragung von Befugnissen oder Vertretungsbefugnissen und Unterschriften an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats sowie an die Leiter der Organisationseinheiten auf allen Ebenen erlassen.

Artikel 69
Generaldirektor
1. Innerhalb der Agentur wird eine Stelle als Generaldirektor eingerichtet. Durch Beschluss des überwachenden Ministers wird der Generaldirektor auf Vorschlag des Verwaltungsrats der Organisation, der im Regierungsblatt veröffentlicht wird, gemäß Artikel 51 des Gesetzes 4622/2019 (GG I 133) für eine Amtszeit von drei (3) Jahren ernannt, die ohne öffentliche Einladung verlängert werden kann.
2. Die Ernennung des Generaldirektors erfolgt nach einem Aufruf zur Interessenbekundung, der vom Verwaltungsrat auf der Diavgeia-Website und in zwei (2) weit verbreiteten Zeitungen veröffentlicht wurde. Der Generaldirektor verfügt über einen Abschluss einer Hochschuleinrichtung mit Schwerpunkt auf Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften oder Betriebswirtschaftslehre oder Kulturmanagement und einen Doktor- oder Postgraduiertenabschluss in denselben Disziplinen. Es ist auch notwendig, Berufserfahrung in einer verantwortungsvollen Position sowie ausgezeichnete Kenntnisse in mindestens einer Fremdsprache, vorzugsweise Englisch, zu haben. Insbesondere Erfahrung in der öffentlichen Verwaltung und im Kulturmanagement wird geschätzt. Diese Qualifikationen können in der entsprechenden Einladung angegeben werden und müssen gemäß dem Präsidialdekret 85/2022 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 232) nachgewiesen werden.
3. Wird die Stelle des Generaldirektors vom Personal der Einrichtung besetzt, so wird die Besoldung der Stelle des Generaldirektors nicht beibehalten, nachdem der oben genannte Bedienstete diese Stelle in irgendeiner Weise verlassen hat. Für die Stelle des Generaldirektors kann auch ein Beschäftigter des öffentlichen Sektors im Sinne von 1 von Artikel 14 des Gesetzes 4270/2014 (Α΄ 143), wenn es über die oben genannten Qualifikationen verfügt. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass er für einen Zeitraum, der der Dauer seiner Amtszeit oder der Verlängerung seiner Amtszeit entspricht, automatisch auf diese Stelle abgeordnet wird. Die auf diesem Posten verbrachte Zeit gilt in jeder Hinsicht als tatsächlicher Dienst in seinem organischen Posten. Nach Ablauf seiner Amtszeit kehrt die eingestellte Person automatisch auf die Stelle zurück, die sie vor ihrer Einstellung innehatte und die unbesetzt bleibt.
4. Der Generaldirektor nimmt seine Aufgaben im Rahmen des Mandats des Verwaltungsrats und der ihm übertragenen Zuständigkeiten wahr.
Der Generaldirektor hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) leitet alle Organisationseinheiten der Organisation gemäß den besonderen Bestimmungen über die Zuständigkeiten des künstlerischen Leiters;
alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Beschlüsse des Verwaltungsrats im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der internen Betriebsvorschriften der Organisation umzusetzen,
für die Umsetzung der Personalverwaltungspolitik der Agentur verantwortlich sein und alle erforderlichen Maßnahmen für die Aufwertung und den Einsatz ihres Personals ergreifen;
ist verantwortlich für die ordnungsgemäße und wirksame Organisation, Verwaltung und Überwachung der Aktivitäten der Organisation sowie für die Umsetzung ihrer Politik, wie vom Verwaltungsrat festgelegt;
dem Verwaltungsrat die Vorschläge und Vorschläge zu unterbreiten, die für die Planung, Umsetzung der Ziele und Entwicklung der Organisation erforderlich sind, und dem Verwaltungsrat die in seine Zuständigkeit fallenden Tagesordnungspunkte zu empfehlen;
die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu gewährleisten, dem Verwaltungsrat den Jahreshaushalt des Gremiums zu empfehlen, nachdem der vom Leiter der Finanzdienstleistungsabteilung erstellte Entwurf des Haushaltsplans berücksichtigt wurde, und dem Verwaltungsrat der Organisation auf Empfehlung der Finanzdirektion einen jährlichen Tätigkeitsbericht und einen Finanzbericht vorzulegen;
Bewertung des Personals im Einklang mit dem geltenden institutionellen Rahmen;
überwacht die Effizienz und Wirksamkeit aller ökologischen/biologischen Einheiten und sorgt für die kontinuierliche Verbesserung der Funktionsweise der ökologischen/biologischen Einheiten, indem Vorschläge für eine organisatorische und operative Neugestaltung unterbreitet werden;
die erforderlichen Entscheidungen zu treffen und im Rahmen einer sonstigen Leitungs- oder Vertretungsbefugnis zu handeln, die ihm durch Beschluss des Verwaltungsrats übertragen wird.
5. Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Generaldirektor dem Verwaltungsrat einen Vorschlag für die Ernennung eines stellvertretenden Generaldirektors mit besonderen Aufgaben unterbreiten. Für dieses Amt schlägt der Generaldirektor dem Verwaltungsrat einen der amtierenden Leiter der Direktion der Organisation zur Auswahl vor. Der stellvertretende Generaldirektor wird durch Beschluss des Verwaltungsrats unter Angabe seiner spezifischen Aufgaben und ihrer Dauer ernannt, die in jedem Fall mit Beendigung des Vertrags des Generaldirektors enden.

Artikel 70
Künstlerische Leitung
1. Die Position des künstlerischen Leiters wird in der Organisation festgelegt. Durch Beschluss des beaufsichtigenden Ministers, der im Regierungsanzeiger veröffentlicht wird, wird der künstlerische Leiter für eine Amtszeit von drei (3) Jahren ernannt, die im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung gemäß Artikel 51 des Gesetzes 4622/2019 (GG I 133) über die jährliche Einstellungsplanung verlängert werden kann.
2. Der Künstlerische Leiter hat folgende Aufgaben:
a) das künstlerische Programm jeder Periode zu erstellen,
Festlegung des detaillierten Budgets für jede Produktion;
c) ist verantwortlich für die Organisation und Durchführung jeder künstlerischen Produktion der Organisation, überwacht ihre Vorbereitung und kümmert sich um die Arbeit jeder Kategorie von Mitarbeitern, die an ihrer Umsetzung beteiligt sind;
d) überwacht und leitet alle Bühnen, Bühnen, Musik, Kostüme und alle anderen notwendigen Vorbereitungen, Tests und Aufführungen jeder Produktion im Rahmen des vorgesehenen Budgets;
e) Bands oder Künstler einzuladen, die Werkverträge und deren Einladung zu unterzeichnen und die Beschäftigungsbedingungen und deren Vergütung festzulegen;
entscheidet über Aufführungen, Auftritte auf Festivals oder anderen Veranstaltungen und Touren und entscheidet über die Verteilung nach schriftlicher Empfehlung der Regisseure;
g) dem Verwaltungsrat der Organisation einen Jahresbericht über ihre Arbeit zur Genehmigung vorzulegen.
3. Der Künstlerische Direktor nimmt ohne Abstimmung an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil.
4. Entscheidungen in Angelegenheiten, für die der Künstlerische Direktor verantwortlich ist, liegen im Rahmen des Budgets, der Richtlinien und der Politik, die vom Verwaltungsrat festgelegt wurden.

Artikel 71
Personal – Personalfragen
1. Siebenundsechzig (67) Stellen des Privatrechts mit unbefristeter Dauer, Vollzeit- und Alleinbeschäftigung, zwei (2) Stellen eines Rechtsanwalts mit festangestelltem Mandat und eine (1) Stelle eines Rechtsberaters werden der Agentur empfohlen.
2. Die Zuweisung von Stellen nach Beschäftigungsverhältnis, Laufbahngruppe, Zweigniederlassung und Spezialisierung richtet sich nach der Geschäftsordnung der Agentur.
3. Die Stellenbesetzung erfolgt durch Beschluss des Verwaltungsrats auf Empfehlung des Generaldirektors gemäß dem Gesetz 4765/2021 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 6) und Artikel 51 des Gesetzes 4622/2019 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. ΄ 133) über die jährliche Einstellungsplanung.
4. Zur Deckung dringender, saisonaler oder unvorhergesehener Bedürfnisse können Bedienstete im Rahmen eines befristeten privatrechtlichen Arbeitsvertrags gemäß dem Gesetz 4765/2021 eingestellt werden.
5. Um den Bedarf der Agentur zu decken, kann Personal vom Staat, von Einrichtungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes 4765/2021 sowie von juristischen Personen des Privatrechts und von Einrichtungen, die vom Staat gemäß den geltenden Bestimmungen beaufsichtigt werden, abgeordnet werden.
6. Um den besonderen oder technischen Bedürfnissen gerecht zu werden, kann das betreffende Projekt oder die betreffende Dienstleistung auf Beschluss des Verwaltungsrats gemäß dem Gesetz 4412/2016 (GG I 147) an einen Auftragnehmer oder Dienstleister vergeben werden.
7. Der Verwaltungsrat der Agentur kann durch Beschluss die Bearbeitung gerichtlicher und außergerichtlicher Fälle in Griechenland oder im Ausland an Rechtsanwälte delegieren, die nicht zum Hauptpersonal des Juristischen Dienstes der Agentur gehören und über Fachwissen und Erfahrung in den ihnen zugewiesenen Fällen verfügen.
8. Die Qualifikationen für die Einstellung von Personal im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses werden gemäß dem Präsidialdekret 85/2022 (GG I 232) festgelegt.

Artikel 72
Künstlerisches, technisches oder Hilfspersonal
Künstlerisches, technisches oder technisches Personal, ausgenommen Verwaltungspersonal, das für die Vorbereitung und Präsentation künstlerischer Produktionen, Werke oder Konzerte im Rahmen des genehmigten künstlerischen Programms der Agentur erforderlich ist, wird im Rahmen eines Werkvertrags oder eines privatrechtlichen befristeten Arbeitsvertrags eingestellt. Die oben genannten Rekrutierungen werden durch Beschluss des Verwaltungsrats ausschließlich zur Erfüllung des Zwecks der ordnungsgemäßen Durchführung des genehmigten künstlerischen Programms durchgeführt.

Artikel 73
Verwendung durch das Management
1. Das Verwaltungsjahr der Agentur beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
2. Die Agentur erstellt einen Jahresbericht einschließlich ihres Tätigkeitsberichts, ihrer Bilanz, ihrer Gewinn- und Verlustrechnung und ihrer Cashflows, der dem beaufsichtigenden Minister vorgelegt wird.

Artikel 74
Prüfung des Finanzmanagements
1. Die Jahresabschlüsse für jedes Geschäftsjahr der Agentur werden von Abschlussprüfern gemäß dem Gesetz 4449/2017 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 7) geprüft, die durch Beschluss des beaufsichtigenden Ministers ernannt werden. Die Vergütungen der Wirtschaftsprüfer gehen zulasten des Haushalts der Agentur.
2. Die Prüfung der Jahresabschlüsse für jedes der in Absatz 1 genannten Haushaltsjahre ist bis zum 31. Juli des folgenden Jahres abzuschließen.

Artikel 75
Von der Agentur zu tragende Kosten
Die Agentur trägt die Kosten für die Instandhaltung, Reinigung und Dekoration sowie für die Bewachung der vom Kulturministerium kontrollierten archäologischen und anderen Stätten, und ihre Nutzung wird gemäß den für sie geltenden Rechtsvorschriften für die Ausübung ihrer Tätigkeiten gewährt.


Anmerkungen

Ein Kommentar zu „TEIL F PRIVATE RECHTSPERSON MIT DEM NAMEN „ATHENS EPIDAVRO FESTIVAL“ (Artikel 61-75)“

  1. Herzlichen Glückwunsch

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