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Artikel 2 Gegenstand
Gegenstand dieses Beschlusses ist die Gründung einer Aktiengesellschaft unter dem Namen "Hellenic Artificial Intelligence Factory SA".
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KAPITEL I GRIECHISCHE FAKTORIE DER KÜNSTLICHEN INTELLEKTUALITÄT Artikel 1 Zweck
Ziel dieses Gesetzes ist die Entwicklung eines integrierten Ökosystems für künstliche Intelligenz in Griechenland durch die Gründung einer privatrechtlichen juristischen Person namens "Greek Artificial Intelligence Factory S.A.", die im öffentlichen Interesse tätig ist und darauf abzielt, innovative Technologien für künstliche Intelligenz zu schaffen, zu unterstützen und zu nutzen sowie die Forschung zu verbessern.
