TEIL- ODER DELEGIERTE, ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ERNEUTE BESTIMMUNGEN (Artikel 86-96)

Artikel 86
Ermöglichende Bestimmungen von Teil B ΄
1. Durch Beschluss der Generalversammlung der Gesellschaft "Hellenic Centre of Film, Audiovisual and Creation S.A." kann die Dauer der Gesellschaft über fünfzig (50) Jahre im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 hinaus verlängert werden.
2. Auf Beschluss des CEO des Unternehmens können einige der Verantwortlichkeiten gemäß Artikel 10 auf die Vorgesetzten des Unternehmens übertragen werden, indem der Verwaltungsrat bei seiner nächsten Sitzung informiert und in ähnlicher Weise widerrufen wird.
3. Durch Beschluss des Verwaltungsrats der Gesellschaft werden für den Abschluss der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Projektmietverträge die Anzahl der Personen, die in jedem von der Gesellschaft durchgeführten Projekt beschäftigt werden sollen, die Laufzeit des Vertrags, die die Laufzeit des Projekts, in dem sie beschäftigt sind, nicht überschreiten darf, und ihre Vergütung festgelegt, wobei angegeben wird, dass der Vertragsgegenstand eine spezialisierte Unterstützung für die von der Gesellschaft zur Erfüllung ihrer Mission durchgeführten Projekte ist. In demselben Beschluss werden die erforderlichen Voraussetzungen und Einzelheiten in Bezug auf die Rechte und Pflichten dieser Personen festgelegt.
4. Auf Beschluss des Verwaltungsrats der Gesellschaft werden die Auswahlkriterien für die Auswahl der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Projektleasingverträge jedes Mal in Abhängigkeit vom daraus resultierenden Unterstützungsbedarf für die von ihr durchgeführten Projekte festgelegt.
5. Die Betriebsordnung der Gesellschaft legt das Verfahren und die Kriterien für die Auswahl der in Artikel 19 Absatz 1 genannten Generaldirektoren und Leiter der Direktionen der Gesellschaft fest.
6. In einem gemeinsamen Beschluss des überwachenden Ministers und des Ministers für Wirtschaft und Finanzen wird die Vergütung der in Artikel 20 genannten Leiter der Direktionen festgelegt.
7. Auf Beschluss des Verwaltungsrats und nach Stellungnahme des beaufsichtigenden Ministers werden die in Artikel 21 genannten Betriebsregeln der Gesellschaft genehmigt. Die Verordnung wird im Amtsblatt, im Register der Rechtsakte und Angaben anderer öffentlicher und privater Stellen (PRADIT) veröffentlicht und auf der Website des Unternehmens veröffentlicht.
8. Durch Beschluss des Aufsichtsministers wird ein dreiköpfiger Ausschuss von Arbeitnehmern eingesetzt, der ein Inventar erstellt und einen Inventarbericht über das bewegliche und unbewegliche Vermögen der sich verschmelzenden Unternehmen, die Aufzeichnungen und Rechte, die in den Besitz, Besitz oder Besitz der neuen Gesellschaft von Teil B gelangen, erstellt. Der Inventarbericht wird von den oben genannten Ausschüssen über den Verwaltungsrat des Hellenic Centre for Film, Audiovisual and Creation S.A.-Creative Greece S.A. dem überwachenden Minister vorgelegt.

Artikel 87
Ermöglichende Bestimmungen in Teil C
1. In gemeinsamen Beschlüssen des Ministers für Kultur und des Ministers für Wirtschaft und Finanzen werden auf Empfehlung des Verwaltungsrats der Bewilligungsbehörde die Förderregelungen des CRGR-Programms bekannt gegeben und spezifische Durchführungsfragen festgelegt, wie z. B.:
die kulturellen Kriterien, auf deren Grundlage Investitionsvorhaben in Beihilferegelungen aufgenommen werden, sowie die Kriterien für die Aufnahme strategischer Investitionsvorhaben gemäß Artikel 35 Absatz 1;
die beihilfefähigen Kosten von Investitionsprojekten im Einzelnen und ihren Prozentsatz im Verhältnis zum Budget des Projekts sowie die Art und Weise, wie sie kontrolliert und berechnet werden, insbesondere in Fällen, in denen die Produktion auch in anderen Ländern durchgeführt wird;
die Bedingungen und Kriterien für die Annahme in- und ausländischer Dokumente;
die erforderlichen Belege, die dem Antrag auf Aufnahme der Finanzierung und dem Antrag auf Überprüfung des Abschlusses des Investitionsvorhabens beigefügt sind;
e) spezifische Fragen über das Verfahren und den Zeitpunkt der Einreichung jeder Art von Antrag wie Antrag auf Aufnahme der Finanzierung, Änderung, Zertifizierungsprüfung, Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Einspruch;
die allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die spezifischeren Verfahren und Belege und Daten im Zusammenhang mit einfachen Änderungen eines genehmigten Investitionsplans und jede andere spezifischere Angelegenheit in dieser Hinsicht;
die anwendbaren Anfangs- und Endzeiten von Investitionsprojekten;
die Zusammensetzung und die Arbeitsbedingungen der in diesem Dokument vorgesehenen Ausschüsse und Verwaltungsorgane;
die Kriterien für die Auswahl und den Ausschluss von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfern und Prüfungsgesellschaften;
die für die Vollständigkeit und Rechtmäßigkeit des Prüfungsberichts erforderlichen Informationen und die Kriterien für die teilweise, vollständige oder Nichtannahme des vom Abschlussprüfer/Rechnungsprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft vorgelegten Prüfungsberichts;
das Verfahren und alle erforderlichen Fragen im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Kontrolle, einschließlich Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten;
die Definition des Informationssystems, das für die Durchführung der Beihilferegelung verwendet wird;
Fragen im Zusammenhang mit der Spezifizierung der Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 23;
die Bedingungen für die Übermittlung digitaler Dateien des Projekts an die Bewilligungsbehörde sowie die Spezifikationen für deren Bewahrung und Förderung;
die Finanzierung von Einzelmaßnahmen zur Unterstützung der Einrichtung aus allen Quellen, auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene und
sonstige relevante Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung des Programms.
2. In einem gemeinsamen Beschluss des Ministers für Wirtschaft und Finanzen und des Ministers für Kultur, der jährlich bis Ende Dezember des Vorjahres erlassen wird, werden die Aufschlüsselungen des Jahresbudgets der CRGR-Förderregelungen nach Kategorien audiovisueller Werke für das folgende Jahr festgelegt. Der Beschluss wird nach Konsultation der Interessenträger und Verbände des audiovisuellen Sektors gefasst. Ist der Beschluss bis zu diesem Zeitpunkt nicht erlassen worden, so gilt der vorherige Beschluss weiter.
3. In einem gemeinsamen Beschluss des Ministers für Wirtschaft und Finanzen und des Ministers für Kultur, der mindestens sechs (6) Monate vor Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Beschlusses erlassen wurde, können die im griechischen Hoheitsgebiet für die in Artikel 26 Absätze 2, 3 und 4 genannten Kategorien audiovisueller Produktionen getätigten zuschussfähigen Mindestausgaben sowie die Änderung des Prozentsatzes der zuschussfähigen Ausgaben um bis zu 40 % angepasst werden (40).%) Artikel 25 Absätze 1 und 2, aufgeschlüsselt nach Kategorien audiovisueller Werke im Einklang mit den Haushaltsbedingungen und den Prioritäten der Regierung, alle zwei Jahre ab 2025.
4. In einem Beschluss des Ministers für Kultur werden die Einzelheiten des Betriebs des Informationssystems für die Durchführung der Beihilferegelung, die erforderliche Interoperabilität mit Systemen Dritter und insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten festgelegt. Durch denselben oder einen anderen Beschluss können andere von der Bewilligungsbehörde durchgeführte Programme in das Informationssystem aufgenommen werden.
5. Mit Beschluss des Verwaltungsrats der Bewilligungsbehörde werden im Dezember des Vorjahres die Termine für die Einreichung von Anträgen für die Beihilferegelungen des CRGR-Programms auf der Grundlage der jährlichen Programmplanung festgelegt.
6. In einem Beschluss des Verwaltungsrats der Bewilligungsbehörde wird die Art der Entscheidungen über die Durchführung des CRGR-Programms festgelegt.
7. Die Mitglieder der in Artikel 39 genannten Ausschüsse werden durch gemeinsamen Beschluss des Ministers für Wirtschaft und Finanzen und des Ministers für Kultur entschädigt.
8. Die Entschädigung der Betreiber, die die Investitionspläne gemäß Artikel 39 Absatz 6 überwachen, kann durch gemeinsamen Beschluss des Ministers für Kultur und des Ministers für Wirtschaft und Finanzen festgelegt werden.
Die Arbeitsbedingungen der in Artikel 39 genannten Ausschüsse werden durch Beschluss des zuständigen Organs der Bewilligungsbehörde festgelegt.

Artikel 88
Ermöglichende Bestimmungen in Teil D
1. In einem Beschluss des Ministers für Kultur werden das Verfahren, die Bedingungen, die technischen Spezifikationen und alle anderen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Hinterlegung von Kopien audiovisueller Werke beim nationalen digitalen Speicher für audiovisuelle Werke gemäß Artikel 42 sowie die Bedingungen für ihre Vervielfältigung und Verwendung festgelegt, sofern die Rechtsinhaber der Rechte an jedem Werk schriftlich zustimmen und keine Gefahr für die Erhaltung und Erhaltung des Materials besteht.
2. Durch Beschluss des Verwaltungsrats der Gesellschaft "Hellenic Centre of Film, Audiovisual Media and Creation S.A." werden auf Empfehlung des Geschäftsführers spezifische Fragen für das Extroversionsprogramm des audiovisuellen Sektors gemäß Artikel 44 festgelegt, wie die Kriterien für die Finanzierung der Maßnahmen, die Art der jährlichen Planung und Genehmigung der Maßnahmen sowie die Modelle von Vereinbarungen für die Finanzierung von Festivals und Veranstaltungen, die von öffentlichen und privaten Einrichtungen organisiert werden.
3. In einem gemeinsamen Beschluss des Innenministers, des Ministers für Wirtschaft und Finanzen und des Ministers für Kultur werden spezifischere Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 45 festgelegt, insbesondere die Verwaltungsverfahren der Büros für audiovisuelle Produktionserleichterungen, die Personalausstattung der Büros, die Koordinierung des Netzes der Büros und alle anderen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels.

Artikel 89
Ermächtigungsbestimmungen in Teil E
1. Der Verwaltungsrat (BoD) der Organisation "Hellenic Book and Culture Foundation" nach Artikel 46 kann durch Beschluss, der auf Empfehlung seines Präsidenten erlassen wird, die Ausübung bestimmter Verantwortlichkeiten an ein Mitglied des BoD der Organisation delegieren. Der Beschluss über die Übertragung von Befugnissen kann durch einen neuen Beschluss des Verwaltungsrats ganz oder teilweise frei widerrufen werden.
2. In einem gemeinsamen Beschluss des überwachenden Ministers und des Ministers für Wirtschaft und Finanzen wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes 4354/2015 (GG I 176) die dem Präsidenten des Verwaltungsrats der Organisation gezahlte Vergütung festgelegt, die die Vergütung des Generalsekretärs des Ministeriums nicht überschreiten darf.
3. Durch Beschluss des Verwaltungsrates der Griechischen Stiftung für Buch und Kultur, der vom Aufsichtsminister und dem Minister für Wirtschaft und Finanzen genehmigt wurde, werden Zweigstellen der Organisation im Ausland gemäß Artikel 57 sowie örtliche Ausschüsse zur Unterstützung der Tätigkeiten der Zweigstellen eingerichtet oder abgeschafft. In dem Beschluss zur Festlegung der Anhänge werden auch die Fragen im Zusammenhang mit ihrer Verwaltung festgelegt.
4. In einem Beschluss des beaufsichtigenden Ministers wird das Verfahren für die Zuweisung der Stelle des Direktors der Anhänge der Agentur in Ausnahmefällen auch an Beamte, die Organisationseinheiten des griechischen Staates leiten, oder an juristische Personen des öffentlichen Rechts festgelegt.
5. Durch Beschluss des Verwaltungsrates der Organisation wird auf Empfehlung des Präsidenten die Regelung des Übersetzungsstipendienprogramms der Organisation genehmigt. Die Verordnung wird auf der Website www.GreekLit.gr veröffentlicht und enthält die Bedingungen für die Einreichung eines Antrags und die Teilnahme am Programm, die Begünstigten, die Bewertungs- und Auswahlkriterien, die Einrichtung eines Antragsbewertungsausschusses, die Anzahl, Qualifikationen und Qualitäten seiner Mitglieder, die Fristen für die Einreichung von Anträgen, die Anzahl der Antragszeiträume pro Jahr und alle anderen erforderlichen Angaben für die Einreichung von Anträgen, die Bewertung, Auswahl und Zahlung der Finanzhilfe an die ausgewählten Begünstigten.
6. Auf Vorschlag des Verwaltungsrats der Agentur wird durch Beschluss des beaufsichtigenden Ministers dessen interne Geschäftsordnung genehmigt. In den Internen Betriebsvorschriften ist Folgendes festgelegt:
Organisation, Betrieb und Struktur der Dienststellen der Agentur;
die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen seinen Dienststellen;
c) die Aufteilung des Personals in Kategorien von Ausbildung, Disziplinen und Fachgebieten;
die Qualifikationen, Einstellungs-, Arbeits- und Vergütungsbedingungen und die Entwicklung der Besoldungsgruppe aller Arten von Bediensteten;
das Disziplinarrecht des Personals;
sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Organisation und Arbeitsweise der Agentur.

Artikel 90
Ermöglichende Bestimmungen in Teil F
1. In einem gemeinsamen Beschluss des überwachenden Ministers und des Ministers für Wirtschaft und Finanzen wird die Vergütung des Generaldirektors der Organisation des Athener Epidaurus-Festivals gemäß Artikel 69 festgelegt, die die Vergütung des Generalsekretärs des Ministeriums gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes 4354/2015 (GG I 176) nicht überschreiten darf.
2. Durch Beschluss des Verwaltungsrats der Organisation ist es auf Empfehlung des Künstlerischen Direktors möglich, einer oder mehreren Personen (Künstleroffizieren) besondere Zuständigkeiten für die Ersetzung des Künstlerischen Direktors zuzuweisen. Diese Entscheidung legt die jeweiligen Verantwortlichkeiten, die Dauer des Einsatzes sowie die Vergütung des künstlerischen Leiters fest.
3. In einem gemeinsamen Beschluss des überwachenden Ministers und des Ministers für Wirtschaft und Finanzen wird die Vergütung des künstlerischen Leiters der in Artikel 70 genannten Organisation festgelegt, die die Vergütung des Generalsekretärs des Ministeriums gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes 4354/2015 nicht überschreiten darf.
4. Die Vergütung der in Artikel 71 Absatz 7 genannten Rechtsanwälte wird durch Beschluss des Verwaltungsrats der Organisation festgelegt.
5. Auf Vorschlag des Direktoriums des Athener Epidaurus-Festivals werden durch Beschluss des überwachenden Ministers die internen Betriebsvorschriften der Organisation genehmigt. In den Internen Betriebsvorschriften ist Folgendes festgelegt:
Organisation, Betrieb und Struktur der Dienststellen der Agentur;
die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen seinen Dienststellen;
c) die Aufteilung des Personals in Kategorien von Ausbildung, Disziplinen und Fachgebieten;
die Qualifikationen, Einstellungs-, Arbeits- und Vergütungsbedingungen und die Entwicklung der Besoldungsgruppe aller Arten von Bediensteten;
das Disziplinarrecht des Personals;
sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Organisation und Arbeitsweise der Agentur.
6. In einem Beschluss des Kulturministers nach Stellungnahme des Zentralen Archäologischen Rates werden die Höhe der zu tragenden Ausgaben und die Art der gemäß Artikel 75 durchzuführenden Arbeiten festgelegt.

Artikel 91
Übergangsbestimmungen in Teil B
1. Bis die Stellen des Präsidenten und des CEO gemäß Teil A ΄ des Gesetzes 5062/2023 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 183) besetzt sind, ernennt eine Entscheidung der Generalversammlung den Interimsvorstand (BoD) der Gesellschaft „Hellenic Centre for Film, Audiovisual Media and Creation S.A.-Creative Greece S.A.“, der vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 des Gesetzes 5062/2023 in Bezug auf den Präsidenten und den CEO alle hierin für den Verwaltungsrat der Gesellschaft vorgesehenen Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten hat. Der betreffende Beschluss ist jederzeit frei zu widerrufen und zu ändern, ohne dass den ersetzten Mitgliedern des Verwaltungsrats ein Anspruch auf Entschädigung entsteht. Das Unternehmen "Hellenic Centre for Film, Audiovisual and Creation S.A.-Creative Greece S.A." erwirbt mit seiner Eintragung im Allgemeinen Handelsregister (GEMI) Rechtspersönlichkeit. Mit der Eintragung der Satzung der neuen Gesellschaft in das Allgemeine Handelsregister (GEMI) wird Folgendes aufgehoben: a) die juristische Person des Privatrechts unter dem Namen "National Centre for Audiovisual Media and Communication S.A.", b) die juristische Person des Privatrechts unter dem Namen "Hellenic Film Centre" und die Amtszeit der Vorstände der abgeschafften juristischen Personen erlischt automatisch und kostenlos für den Staat.
2. Alle Rechte und Pflichten sowie das Eigentum und alle anderen dinglichen Rechte an allen beweglichen und unbeweglichen Sachen der abgeschafften juristischen Personen gehen automatisch, ohne Einhaltung irgendeiner Form, ohne Gegenleistung und ohne Zahlung von Transfersteuern oder Gebühren oder Rechten zugunsten des Staates, der lokalen Regierungsorganisationen oder anderer juristischer Personen auf die zu gründende Gesellschaft über, die als ihr universeller Nachfolger gilt. Für die Zwecke der universellen Erbfolge ist die Registrierung von Dokumenten in Hypothekenregistern oder deren Registrierung in den Grundbuchämtern des Landes ohne Zahlung von Steuern, Gebühren und Lizenzgebühren.
3. Genehmigte wissenschaftliche, pädagogische oder andere laufende Programme oder Projekte, die von oder im Zusammenhang mit oder an deren Durchführung die abgeschafften juristischen Personen teilnehmen, werden ohne Unterbrechung und unter den gleichen Bedingungen von der Gesellschaft bis zu ihrem geplanten Ablaufdatum fortgesetzt. Der CEO des Unternehmens stellt die Kontinuität dieser Programme sicher, indem er den Mitarbeitern des Unternehmens Aufgaben zuweist und alle anderen relevanten Angelegenheiten mit seinen Entscheidungen regelt.
4. Das Unternehmen übernimmt die Position des Begünstigten jeder Art von Finanzhilfe oder Finanzierung aus öffentlichen, privaten, nationalen, internationalen oder europäischen Ressourcen sowie alle vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen oder Rechte der abgeschafften juristischen Personen.
5. Verwaltungsverfahren oder -vereinbarungen, die in Bezug auf die Einstellung oder Abordnung unbefristeter oder unbefristeter Mitarbeiter des Privatrechts zur Befriedigung der Bedürfnisse der abgeschafften juristischen Personen eingeleitet oder in irgendeiner Weise eingeleitet wurden, werden ohne ein anderes Verfahren durch die zuständigen Stellen und unter den gleichen Bedingungen für die Gründung der Gesellschaft fortgesetzt. Erfolgreiche Bewerber in den Stellenausschreibungen des Obersten Rates für Personalauswahl für Stellen abgeschaffter juristischer Personen werden entsprechend ihrer Qualifikation in unbesetzte Dauerstellen des Unternehmens versetzt.
6. Die Haushaltspläne der abgeschafften juristischen Personen werden von der Gesellschaft in der für das Geschäftsjahr 2024 genehmigten Fassung ausgeführt. Die Generaldirektionen Finanzdienstleistungen der beaufsichtigenden Ministerien der durch diesen Beschluss aufgehobenen Einrichtungen überwachen weiterhin die Ausführung der Haushaltspläne 2024 für den Teil ihrer Zuständigkeit, den sie vor ihrer Aufhebung hatten.
7. Anhängige Gerichtsverfahren und Gerichtsverfahren mit den abgeschafften juristischen Personen als Partei, in jedem Verfahrensstadium, in dem sie sich befinden, werden von der Gesellschaft ohne Unterbrechung fortgesetzt.
8. Unbeschadet des Absatzes 9 wird die Gesellschaft bis zum Inkrafttreten der neuen Betriebsordnung der Gesellschaft und der Zuweisung von Mitarbeitern an die neuen Organisationspositionen und -einheiten gemäß der Struktur der Dienstleistungen gemäß den geltenden Organisations- und Betriebsvorschriften der aufgehobenen juristischen Personen tätig sein. Die Mitarbeiter der abgeschafften juristischen Personen, unabhängig von ihrem Arbeitsverhältnis, werden auf der Grundlage der vorherigen Bestimmungen in die Gesellschaft mit den von ihnen besetzten Positionen versetzt und erbringen ihre Dienstleistungen für die Gesellschaft unter den gleichen Bedingungen, wie sie sie den abgeschafften juristischen Personen zur Verfügung gestellt haben.
9. Innerhalb von dreißig (30) Tagen nach der Bildung des Verwaltungsrats in einem Gremium müssen die abweichenden abgeordneten Arbeitnehmer des Nationalen Zentrums für audiovisuelle Medien und Kommunikation S.A. nach dem Privatrecht auf unbestimmte Zeit erklären, ob sie auf die Gesellschaft übertragen werden möchten, unabhängig davon, ob sie eine verantwortliche Position innehaben oder nicht, die gemäß dem Verfahren des Artikels 12 durchgeführt wird. Für die übrigen abweichenden Arbeitnehmer wird die Fortsetzung der abweichenden Entsendung nach dem Privatrecht auf unbestimmte Zeit vom Verwaltungsrat der Gesellschaft entsprechend ihrem Dienstbedarf neu bewertet.
10. Mit dem Inkrafttreten der neuen Betriebsordnung des Unternehmens besetzen seine Mitarbeiter freie organische Stellen der entsprechenden Kategorie, Besoldungsgruppe, Branche und Fachrichtung, für die sie die formalen Qualifikationen besitzen, und ihre jeweiligen früheren Stellen werden abgeschafft. Liegen keine Planstellen der entsprechenden Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Zweigstelle und Spezialisierung vor, so behält das versetzte Personal seine früheren Planstellen, die durch Entleerung in irgendeiner Weise abgeschafft werden.
11. Ab dem Inkrafttreten der Geschäftsordnung des Unternehmens: a) durch Beschluss des geschäftsführenden Direktors werden die versetzten Mitarbeiter und Rechtsanwälte mit einem angestellten Mandat den freien Stellen der entsprechenden in Artikel 17 vorgesehenen Kategorie, Besoldungsgruppe, Zweigstelle und Spezialisierung zugewiesen, für die sie die formalen Qualifikationen besitzen, und werden den Organisationseinheiten zugewiesen; b) durch Beschluss des geschäftsführenden Direktors, der auf Empfehlung des Verwaltungsrats erlassen wird, werden die Leiter der Organisationseinheiten auf der Ebene der Generaldirektion ernannt oder zugewiesen, ohne die Verfahren einzuhalten, die durch die geltenden Bestimmungen des Gesetzes 4972/2022 (GG I 181) vorgeschrieben sind. Die Amtszeit der oben genannten Leiter wird bis zur Ernennung der Generaldirektoren gemäß den geltenden Bestimmungen festgelegt und darf in keinem Fall zwei (2) Jahre überschreiten. c) Auf Beschluss des geschäftsführenden Direktors werden die Leiter der anderen Organisationseinheiten ernannt oder ernannt, ohne die in den geltenden Bestimmungen festgelegten Verfahren einzuhalten. Die Amtszeit der oben genannten Leiter wird bis zur Ernennung oder Entsendung neuer Leiter gemäß den geltenden Bestimmungen festgelegt und darf in keinem Fall zwei (2) Jahre überschreiten. Artikel 46 Absatz 2 des Rechtsanwaltsgesetzbuchs gilt für den Leiter des Rechtsbeistands (Gesetz 4194/2013, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 208).
12. Nach Inkrafttreten der neuen Betriebsordnung der Gesellschaft gilt für die Gesellschaft Artikel 31 des Gesetzes 4873/2021 (Α΄ 248) über die Mobilität von Mitarbeitern in neu eingerichteten Diensten der Organe des Staates. Abordnungen nach diesem Artikel haben eine Dauer von drei (3) Jahren mit der Möglichkeit einer Verlängerung um weitere drei (3) Jahre. Die Verpflichtung zur vorherigen innerministeriellen Mobilität gemäß Artikel 8 des Gesetzes 4440/2016 (Α΄ 224) gilt nicht für solche Abordnungen.
13. Bis zum Inkrafttreten der Betriebsordnung der Gesellschaft werden die bestehenden Dienst- und Disziplinarräte der abgeschafften juristischen Personen weiterhin tätig sein, wobei die Zuständigkeit für das Personal der betreffenden juristischen Person liegt.

Artikel 92
Übergangsbestimmungen in Teil C
1. Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 5. Mai 2024 akzeptiert das Programm zur Verbesserung der Produktion audiovisueller Werke in Griechenland weiterhin Anträge auf Aufnahme und Änderung der Aufnahmebedingungen gemäß Kapitel D des Gesetzes 4487/2017 (Α΄116) und vorbehaltlich der folgenden Absätze dieses Gesetzes. Vom 5. Mai 2024 bis zum 30. September 2024 kann kein Antrag auf Mitgliedschaft oder Änderung der Mitgliedschaftsbedingungen gestellt werden. Im Rahmen des in Teil C des vorliegenden Programms festgelegten Cash-Rabatt-Griechenland-Programms werden Anträge auf Einbeziehung von Investitionsvorhaben je Beihilferegelung ab dem 1. Oktober 2024 vorbehaltlich der Annahme der in Artikel 87 Absatz 1 genannten Ministerbeschlüsse, die spätestens zu dem oben genannten Zeitpunkt zu erlassen sind, angenommen.
2. Änderungsanträge, die bis zum 5. Mai 2024 eingereicht wurden und sich auf Investitionsprojekte beziehen, die vor dem 1. Juli 2023 einen Antrag auf Aufnahme gestellt haben und deren Aufnahmeentscheidung entweder nicht oder nach Ablauf der im Gesetz 4487/2017 festgelegten Frist erlassen wurde, werden gemäß den zum Zeitpunkt der Einreichung des ursprünglichen Antrags auf Aufnahme des Investitionsprojekts geltenden Bedingungen geprüft. Solche Änderungen dürfen keine ausländischen Dokumente betreffen.
3. Investitionsvorhaben, für die vom 1. Januar 2022 bis zum 5. Mai 2024 ein Antrag auf Aufnahme oder Änderung gestellt wurde und die von der Nationalen Gesellschaft mit beschränkter Haftung für audiovisuelle Medien und Kommunikation (EKOME) S.A. positiv bewertet wurden, ohne dass die zuständige Verwaltungsbehörde des Aufsichtsministeriums bisher einen entsprechenden Beschluss erlassen hat, können innerhalb von sechs (6) Monaten nach Erlass des Beschlusses über die Aufnahme oder Änderung einen Prüfungsantrag stellen, ohne dass die EKOME S.A. aufgrund des Ablaufs von sechs (6) Monaten nach Ablauf oder Abschluss des Investitionsvorhabens verpflichtet ist, einen Verlängerungsantrag zu stellen.
4. Bei Investitionsvorhaben, für die zwischen dem 1. Juni 2022 und dem 5. Mai 2024 ein Antrag auf eine komplexe Änderung gestellt wurde, die anhängig ist und bei denen a) das Gesamtbudget und die förderfähigen Ausgaben des Investitionsvorhabens überhaupt nicht erhöht werden, b) keine neuen geförderten öffentlichen Ausgaben hinzugefügt werden, c) die Bedingungen der kulturellen Kriterien des Investitionsvorhabens nicht geändert werden, d) die durch den Beschluss über die Aufnahme des Investitionsvorhabens genehmigten geförderten öffentlichen Gesamtausgaben in keiner Weise verringert werden, keine Entscheidung erforderlich ist und die beantragten Änderungen als einfach behandelt werden, sofern sie im Abschlussbericht eines zertifizierten Buchhalters enthalten sind.
5. Bei Investitionsvorhaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes Änderungen oder Modifikationen umfassen, die einfache Änderungen darstellen, werden diese in den Abschlussbericht eines zertifizierten Buchhalters aufgenommen, ohne dass das Notifizierungsverfahren erforderlich ist.
6. Bei Investitionsvorhaben, für die seit dem 1. Januar 2024 ein Aufnahmeantrag gestellt wurde, kann der Antrag auf Bestellung eines Wirtschaftsprüfers nicht vor Ablauf der im Aufnahmeantrag angegebenen Laufzeit des Investitionsvorhabens gestellt werden.
7. Investitionsvorhaben, für die vor dem Inkrafttreten von Teil C ein Antrag auf Aufnahme oder Änderung gestellt wurde und die entsprechende Entscheidung nach dem Inkrafttreten von Teil C erlassen wird, werden auf der Grundlage des Gesetzes 4487/2017 geprüft, und die Entscheidung wird von der zuständigen Verwaltungsbehörde von Teil C erlassen.
8. Für alle Investitionsvorhaben im Rahmen des GAB 62.01.21, für die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zur Genehmigung durch die Europäische Kommission nach Vorlage eines Dossiers, in dem die Regelung den zuständigen Dienststellen der EU notifiziert wird, ein Antrag auf Aufnahme gestellt wurde, gilt Folgendes:
a) die Obergrenze für die Gewährung von Beihilfen darf nicht über das hinausgehen, was zu diesem Zeitpunkt festgelegt wurde, zuzüglich weiterer De-minimis-Beihilfen pro einzelnem Unternehmen über einen Zeitraum von drei (3) Jahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2831/2023 der Europäischen Kommission über De-minimis-Beihilfen und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2831/2023 über die Definition eines einzigen Unternehmens; b) das antragstellende Unternehmen legt über seinen gesetzlichen Vertreter eine unterzeichnete feierliche Erklärung über alle im Jahr der Gewährung erhaltenen De-minimis-Beihilfen sowie für die beiden (2) vorangegangenen Kalenderjahre vor.
9. Für die in den Absätzen 1 bis 4 und 6 genannten Investitionsvorhaben werden die Verfahren über das Informationssystem für staatliche Beihilfen durchgeführt.

Artikel 93
Übergangsbestimmungen in Teil E
1. Bis die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß Teil A ΄ des Gesetzes 5062/2023 (Regierungsblatt, Reihe I, Nr. 183) besetzt sind, ernennt ein Beschluss des beaufsichtigenden Ministers den Interimsvorstand der privatrechtlichen Rechtsperson „Hellenic Book and Culture Foundation“, die vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 des Gesetzes 5062/2023 in Bezug auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten alle in diesem Gesetz vorgesehenen Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten für den Verwaltungsrat der Organisation hat. Der betreffende Beschluss ist jederzeit frei zu widerrufen und zu ändern, ohne dass den ersetzten Mitgliedern des Verwaltungsrats ein Anspruch auf Entschädigung entsteht. Bis zur Einsetzung des in Unterabsatz 1 genannten Verwaltungsrats wird die neue Organisation vom bestehenden Verwaltungsrat der Griechischen Kulturstiftung geleitet, der die in Artikel 51 genannten Zuständigkeiten wahrnimmt.
2. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Griechischen Stiftung für Kultur beschäftigten Bediensteten werden unabhängig von ihrem Arbeitsverhältnis automatisch im Rahmen desselben Arbeitsverhältnisses auf die juristische Person des Privatrechts, die Griechische Stiftung für Buch und Kultur, übertragen und besetzen freie Stellen, die jeder Kategorie, Branche und Spezialisierung entsprechen, für die sie die formalen Qualifikationen besitzen.
3. Mitarbeiter der Hellenischen Stiftung für Kultur, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer verantwortlichen Position tätig waren, üben ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der privatrechtlichen juristischen Person „Hellenische Stiftung für Bücher und Kultur“ weiter aus und erhalten bis zur Annahme der Geschäftsordnung der Agentur automatisch und ohne weitere Formalitäten die gesamte Vergütung und die entsprechende Zulage für die Nachsorge nach Artikel 16 des Gesetzes 4354/2015 (GG I 176).
4. Bis zur Annahme der Internen Geschäftsordnung der Griechischen Stiftung für Buch und Kultur gemäß Artikel 89 Absatz 6 werden die in Artikel 89 Absatz 6 Satz 2 genannten Angelegenheiten durch Beschlüsse des Verwaltungsrats der Organisation geregelt.
5. Die juristische Person des Privatrechts „Hellenic Book and Culture Foundation“ tritt als universelle Rechtsnachfolgerin an die Stelle der abgeschafften juristischen Person „Hellenic Foundation for Culture“ und übernimmt automatisch alle ihre Befugnisse, Rechte, Pflichten und sonstigen Rechtsbeziehungen. Rechtsakte jeder Art, Art, Art und Inhalt, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder angekündigt wurden und in Kraft sind, bei denen die einzige oder eine der Parteien die "Hellenische Stiftung für Kultur" ist, werden von und im Namen der privaten juristischen Person "Hellenische Stiftung für Bücher und Kultur" fortgesetzt, ohne dass die private juristische Person oder eine andere Partei oder ein Dritter aus diesem Grund die Beendigung der oben genannten Rechtsakte oder die Nichterfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen verlangen kann. Die Ausführung jeglicher Art von Verträgen oder anderen Rechtsakten im Allgemeinen, die die "Hellenic Foundation for Culture" mit einer natürlichen oder juristischen Person bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen hat, wird von der privaten juristischen Person "Hellenic Foundation for Books and Culture" fortgesetzt, die als universeller Nachfolger aller Rechte und Pflichten des Unternehmens aus ihnen fungiert.
6. Verwaltungsverfahren oder -vereinbarungen, die in Bezug auf die Einstellung oder Abordnung von Personal eingeleitet oder in irgendeiner Weise eingeleitet wurden, um den Bedürfnissen der abgeschafften juristischen Person des Privatrechts gerecht zu werden, werden ohne weiteres Verfahren durch die zuständigen Stellen und unter den gleichen Bedingungen wie für die juristische Person des Privatrechts, die durch dieses Gesetz geschaffen wurde, fortgesetzt.
7. Die unterzeichneten Verträge, die durchgeführten Programme und Projekte sowie der Haushalt der Griechischen Stiftung für Kultur, einschließlich des jährlichen ordentlichen Haushaltsplans, werden fortan weiterhin gemäß ihren genehmigten Haushalten von der juristischen Person des Privatrechts, der Griechischen Stiftung für Bücher und Kultur, ausgeführt.
8. Anhängige Verfahren wegen Streitigkeiten, die sich aus der Tätigkeit der abgeschafften Dienste der "Hellenischen Stiftung für Kultur" ergeben, werden automatisch von der privaten juristischen Person "Hellenische Stiftung für Buch und Kultur" als universeller Nachfolger fortgesetzt. Die Erörterung dieser Verfahren kann auf Antrag der juristischen Person des Privatrechts "Hellenic Book and Culture Foundation" verschoben werden.
9. Anhängige Verfahren für die Beschaffung, Vergabe und Ausführung von Bauleistungen, Ankäufen, Pachtverträgen, Pachtverträgen und Konzessionen im Allgemeinen, die von der Hellenischen Stiftung für Kultur eingeleitet wurden, werden von der juristischen Person des Privatrechts, der Hellenischen Stiftung für Bücher und Kultur, unter Anwendung der zum Zeitpunkt ihres Beginns geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen.
10. Die juristische Person des Privatrechts tritt an die Stelle des Empfängers jeder Art von Finanzhilfe oder Finanzierung aus öffentlichen, privaten, nationalen, internationalen oder europäischen Mitteln sowie aller vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen oder Rechte der Griechischen Kulturstiftung.
11. Der genehmigte Finanzhaushalt für das laufende Haushaltsjahr der aufgehobenen privatrechtlichen Rechtsperson „Hellenische Stiftung für Kultur“ wird einheitlich von der von dieser Rechtsperson eingerichteten privatrechtlichen Rechtsperson „Hellenische Stiftung für Bücher und Kultur“ ausgeführt. Im Haushalt der "Hellenic Foundation for Culture" veranschlagte Mittel für den Betrieb, die Gehaltsabrechnung und die Erreichung der gesetzlichen Ziele werden automatisch an die private Rechtsperson "Hellenic Foundation for Books and Culture" überwiesen.
12. Jede bewegliche oder unbewegliche Sache der "Hellenic Foundation for Culture" geht automatisch ohne Einhaltung jeglicher Art, Handlung oder Vertrag und ohne Rücksicht auf die private juristische Person "Hellenic Foundation for Books and Culture" über, und ihre ausschließliche Nutzung und Verwaltung gehört ihr. Die private juristische Person "Hellenic Book and Culture Foundation" wird alleiniger Eigentümer, Besitzer, Inhaber und Begünstigter aller beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie aller anderen Sachen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf geistige Eigentumsrechte, der "Hellenic Foundation for Culture". Die vorstehende Übertragung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie aller einschlägigen Handlungen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Vermögenswerten oder anderen Rechten, einschließlich der Rechte an geistigem Eigentum und dinglicher Rechte, der "Hellenic Foundation for Culture" auf die private juristische Person "Hellenic Foundation for Books and Culture" ist von jeder Steuer, Stempelsteuer oder anderen Gebühr zugunsten des Staates und Beiträgen oder Rechten zugunsten Dritter befreit. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn aus der Übertragung unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Artikel 94
Übergangsbestimmungen in Teil F
1. Bis die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten gemäß Teil A ΄ des Gesetzes 5062/2023 (Regierungsblatt, Reihe I, Nr. 183) besetzt sind, ernennt ein Beschluss des beaufsichtigenden Ministers den Interimsvorstand der privatrechtlichen juristischen Person „Athens Epidaurus Festival“, der vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 des Gesetzes 5062/2023 in Bezug auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten alle in diesem Gesetz vorgesehenen Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten für den Verwaltungsrat der Organisation hat. Der betreffende Beschluss ist jederzeit frei zu widerrufen und zu ändern, ohne dass den ersetzten Mitgliedern des Verwaltungsrats ein Anspruch auf Entschädigung entsteht.
2. Bedienstete mit einem unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverhältnis und im Rahmen eines angestellten Mandats eingestellte Rechtsanwälte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Hellenic Festival S.A. tätig sind, werden im Rahmen desselben Arbeitsverhältnisses automatisch auf die privatrechtliche juristische Person „Athens Epidaurus Festival“ übertragen und besetzen entsprechend freie Stellen nach Kategorie, Branche und Spezialisierung, für die sie die erforderlichen formalen Qualifikationen besitzen.
3. Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Rahmen befristeter privatrechtlicher Verträge bei der Hellenic Festival S.A. beschäftigte Personal wird im Rahmen desselben Arbeitsverhältnisses automatisch auf die privatrechtliche juristische Person „Athens Epidaurus Festival“ übertragen.
4. Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf dem "Hellenic Festival S.A." aufgrund einer Abordnung tätig sind, werden automatisch für den Rest ihrer Abordnung auf die juristische Person des Privatrechts "Athens Epidaurus Festival" übertragen, ohne dass ein weiteres Verfahren erforderlich ist.
5. Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Arbeitsvertrag des Generaldirektors von "Hellenic Festival S.A." wird automatisch auf die juristische Person des Privatrechts "Athens Epidaurus Festival" übertragen.
6. Die künstlerische Leiterin der Hellenic Festival S.A. übt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Verantwortlichkeiten und Pflichten der künstlerischen Leiterin in der juristischen Person des Privatrechts „Athens Epidaurus Festival“ bis zum Ende ihrer Amtszeit aus, die gemäß dem Beschluss Nr. 465055/28.9.2022 des Ministers für Kultur (YODD 910) festgelegt wurde.
7. Mitarbeiter der Hellenic Festival S.A., die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer verantwortlichen Position befinden, üben ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der privatrechtlichen juristischen Person „Athens Epidaurus Festival“ weiter aus und erhalten bis zur Annahme der Geschäftsordnung der Agentur automatisch und ohne weitere Formalitäten die gesamte Vergütung und die entsprechende Verantwortlichkeitszulage gemäß Artikel 16 des Gesetzes 4354/2015 (GG I 176).
8. Erfolgreiche Bewerber in Stellenausschreibungen des Obersten Rates für Personalauswahl für Stellen der Aktiengesellschaft, die durch Artikel 61 abgeschafft wurden, werden entsprechend ihren Qualifikationen auf freie Stellen der juristischen Person des Privatrechts gesetzt.
9. Bis zur Annahme der Geschäftsordnung des Athener Epidaurus-Festivals gemäß Artikel 90 Absatz 5 werden die in Artikel 90 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Angelegenheiten durch Beschlüsse des Verwaltungsrats der Organisation geregelt.
10. Die juristische Person des Privatrechts "Athens Epidaurus Festival" tritt als universeller Nachfolger von "Hellenic Festival S.A." und automatisch in all ihren Verantwortlichkeiten, Rechten, Pflichten und anderen Rechtsbeziehungen ein. Rechtsakte jeder Art, Art, Art und Inhalt, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder angekündigt wurden und in Kraft sind, bei denen die einzige oder eine der Parteien die "Hellenic Festival S.A." ist, werden von und im Namen der privaten juristischen Person "Athens Epidaurus Festival" fortgesetzt, ohne dass die private juristische Person oder eine andere Partei oder ein Dritter aus diesem Grund die Beendigung der oben genannten Rechtsakte oder die Nichterfüllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen verlangen kann. Die Ausführung jeglicher Art von Verträgen oder anderen Rechtshandlungen, die von "Hellenic Festival S.A." mit einer natürlichen oder juristischen Person bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden, wird von der privaten juristischen Person "Athens Epidaurus Festival" fortgesetzt, die als universeller Nachfolger aller Rechte und Pflichten des Unternehmens aus ihnen fungiert.
11. Verwaltungsverfahren oder -vereinbarungen, die in Bezug auf die Einstellung oder Abordnung von festangestelltem Personal oder privatrechtlichem Personal auf unbestimmte Zeit zur Befriedigung der Bedürfnisse von "Hellenic Festival S.A." eingeleitet oder in irgendeiner Weise eingeleitet wurden, werden ohne weiteres Verfahren durch die zuständigen Stellen und unter den gleichen Bedingungen für die in diesem Gesetz empfohlene privatrechtliche Einrichtung fortgesetzt.
12. Unterzeichnete Verträge, Programme und Projekte und das Budget von "Hellenic Festival S.A.", einschließlich des jährlichen regulären Budgets, werden weiterhin in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Budgets im Rahmen der Verträge von der juristischen Person des Privatrechts "Athens Epidaurus Festival" durchgeführt.
13. Anhängige Verfahren für Streitigkeiten, die sich aus der Tätigkeit der abgeschafften Dienste von "Hellenic Festival S.A." ergeben, werden automatisch von der juristischen Person des Privatrechts "Athens Epidaurus Festival" als universeller Nachfolger fortgesetzt. Die Erörterung dieses Verfahrens kann auf Antrag der juristischen Person des Privatrechts „Athens Epidaurus Festival“ verschoben werden.
14. Anhängige Verfahren für die Beschaffung, Vergabe und Ausführung von Arbeiten, Käufen, Pachtverträgen, Pachtverträgen und Konzessionen im Allgemeinen, die von der "Hellenic Festival S.A." initiiert wurden, werden von der juristischen Person des Privatrechts "Athens Epidaurus Festival" unter Anwendung der zum Zeitpunkt ihres Beginns geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen.
15. Die juristische Person des Privatrechts tritt an die Stelle des Begünstigten jeder Art von Finanzhilfe oder Finanzierung aus öffentlichen, privaten, nationalen, internationalen oder europäischen Mitteln sowie in allen vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen oder Rechten von "Hellenic Festival S.A."
16. Das genehmigte Finanzbudget für das laufende Geschäftsjahr der abgeschafften "Hellenic Festival S.A." wird einheitlich durch das "Athens Epidaurus Festival" umgesetzt, das unter der gegenwärtigen juristischen Person des Privatrechts gegründet wurde. Mittel, die im Haushalt von "Hellenic Festival S.A." für die Bedürfnisse des Betriebs, der Deckung der Gehaltsabrechnung und der Erreichung der gesetzlichen Ziele des Unternehmens eingesetzt werden, werden automatisch auf die private juristische Person "Athens Epidaurus Festival" übertragen.
17. Jedes bewegliche oder unbewegliche Eigentum von "Hellenic Festival S.A.", einschließlich seines Archivs, geht automatisch ohne Einhaltung jeglicher Art, Handlung oder Vertrag und ohne Rücksicht auf die private juristische Person "Athens Epidaurus Festival", und ihre ausschließliche Verwendung und Verwaltung gehört ihm. Die private juristische Person "Athens Epidaurus Festival" wird alleiniger Eigentümer, Besitzer, Inhaber und Begünstigter aller beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie aller anderen Sachen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf geistige Eigentumsrechte, von "Hellenic Festival S.A." Die vorstehende Übertragung aller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie aller relevanten Handlungen oder Vereinbarungen über die Übertragung von Vermögenswerten oder anderen Rechten, einschließlich geistiger Eigentumsrechte und dinglicher Rechte, von "Hellenic Festival SA" auf die private juristische Person "Athens Epidaurus Festival" ist von Steuern, Stempelsteuern oder anderen Gebühren zugunsten des Staates und Beiträgen oder Rechten zugunsten Dritter befreit. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn aus der Übertragung unterliegt nicht der Einkommensteuer.

Artikel 95
Schlussbestimmungen
Artikel 16 des Präsidialdekrets 40/2020 (GG I 85) über die unabhängige Abteilung für Kommunikation und audiovisuelle Werke des Ministeriums für digitale Governance enthält folgende Änderungen: Im Titel werden die Worte „und audiovisuelle Werke“ gestrichen, b) in Unterabsatz 1, ba) werden die Worte „und audiovisuelle Werke“ gestrichen, und bb) Buchstabe d) wird gestrichen, c) in Unterabsatz 2 werden die Worte „und mit den Diensten von EKOME AE“ gestrichen, und Artikel 16 erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 16 - Abteilung für unabhängige Kommunikation
Die Abteilung Unabhängige Kommunikation hat folgende Aufgaben: a) die Ausarbeitung und Umsetzung eines Kommunikationsplans für alle Politikbereiche und Maßnahmen des Generalsekretariats und die Verbreitung ihrer positiven Auswirkungen auf die Bürger und die Gesellschaft insgesamt, b) die Planung von Sensibilisierungsmaßnahmen für die Gesellschaft zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Zuständigkeiten des Generalsekretariats, c) die Organisation thematischer Konsultationen zu Fragen, die in den Zuständigkeitsbereich des Generalsekretariats fallen, mit Vertretern der Sozialpartner und der Partner. Bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten arbeitet die Dienststelle mit allen Dienststellen des Generalsekretariats, mit dem Kommunikations- und Informationsbüro des Ministeriums sowie mit öffentlichen oder privaten Einrichtungen zusammen, die mit den Zuständigkeiten des Generalsekretariats in Zusammenhang stehen.“

Artikel 96
Aufgehobene Bestimmungen
1. Sind die Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 1 erfüllt, so wird Folgendes aufgehoben: Art. 44 bis 51 des Gesetzes 4339/2015 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 133) über eine juristische Person des Privatrechts, bekannt als „Nationales Zentrum für audiovisuelle Medien und Kommunikation AE“, Art. 9 bis 20 des Gesetzes 3905/2010 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 219), über eine juristische Person des Privatrechts, bekannt als „Hellenisches Filmzentrum“, und c) jede andere allgemeine oder spezifische Bestimmung, die gegen die Bestimmungen des Teils B dieses Gesetzes verstößt.

2. Die Artikel 19 bis 38 des Gesetzes 4487/2017 (GG I 116) werden mit Inkrafttreten des Teils C aufgehoben.

3. Sind die Bestimmungen des Artikels 93 Absatz 1 erfüllt, so wird Folgendes aufgehoben: Artikel 19 des Gesetzes 2026/1992 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 43) über die Gründung einer juristischen Person des Privatrechts mit der Bezeichnung Griechische Kulturstiftung, b) Gesetz 2524/1997 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 183) über die Griechische Kulturstiftung, c) Artikel 38 des Gesetzes 2162/1993 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 120) über Abordnungen zur Griechischen Kulturstiftung, d) Präsidialerlass 199/1992 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 46) über die Organisation und den Betrieb der Griechischen Kulturstiftung und e) jede andere allgemeine oder spezifische Bestimmung, die den Bestimmungen des Teils E dieses Gesetzes zuwiderläuft.

4. Sind die Bestimmungen des Artikels 94 Absatz 1 erfüllt, so wird Folgendes aufgehoben: Art. 1 bis 11 des Gesetzes 2636/1998 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 198) über die Gründung der Aktiengesellschaft „Hellenic Festival S.A.“, b) die Bestimmungen der Verfahrensordnung der „Hellenic Festival S.A.“ und c) jede andere allgemeine oder spezifische Bestimmung, die den Bestimmungen des Teils F dieses Gesetzes zuwiderläuft.


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