Artikel 40 Aufgehobene Bestimmungen

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes hebt Artikel 5 des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) auf:
a) Artikel 19 Absatz 2 über die betriebliche Nutzung von IDIKA S.A. und
b) Artikel 25 über den Einsatzplan der IDIKA S.A.


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