Artikel 32 E-Governance-Ausschuss für Gesundheit und soziale Sicherheit – Aufnahme von Artikel 18B in Artikel 5 des Gesetzes 3607/2007  

In Artikel 5 des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Satzung der Gesellschaft wird folgender neuer Artikel 18B angefügt:

"Artikel 18b

Vergütungsausschuss

Die Gesellschaft verfügt über einen Vergütungsausschuss, dessen Mitglieder durch Beschluss der Hauptversammlung ernannt und entlassen werden. Der Vergütungsausschuss besteht aus drei (3) nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Verwaltungsrats, von denen mindestens zwei (2) Mitglieder unabhängige nicht geschäftsführende Mitglieder sein müssen. Ein unabhängiges nicht geschäftsführendes Mitglied wird zum Vorsitzenden des Ausschusses ernannt. Die Amtszeit der Mitglieder des Vergütungsausschusses fällt mit der Amtszeit des Verwaltungsrats zusammen. Der Vergütungsausschuss ist befugt, die Höhe der Vergütungen und Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Generaldirektoren vorzuschlagen und dem Verwaltungsrat eine Empfehlung vorzulegen.“


Anmerkungen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert