Artikel 31 Audit Committee for e-Governance Health and Social Security (MAE) – Ergänzung von Artikel 18A zu Artikel 5 des Gesetzes 3607/2007

In Artikel 5 des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Satzung der Gesellschaft wird folgender neuer Artikel 18A angefügt:

"Artikel 18a

Prüfungsausschuss

  1. Die Gesellschaft richtet einen Prüfungsausschuss ein, der aus mindestens drei (3) nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Verwaltungsrats besteht. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen über ausreichende Kenntnisse des Sektors verfügen, in dem die Gesellschaft tätig ist, werden durch Beschluss der Hauptversammlung der Aktionäre ernannt und entlassen und sind mehrheitlich unabhängig und gelten entsprechend für diese Mitglieder gemäß Artikel 9 des Gesetzes 4706/2020 (Regierungsblatt, Reihe I, Nr. 136) über unabhängige nicht geschäftsführende Mitglieder des Verwaltungsrats. Mindestens eines (1) der unabhängigen Mitglieder des Prüfungsausschusses muss über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in den Bereichen Rechnungsprüfung oder Rechnungslegung verfügen und an den Sitzungen des Prüfungsausschusses im Zusammenhang mit der Genehmigung des Abschlusses teilnehmen müssen. Den Vorsitz im Ausschuss führt ein (1) unabhängiges Mitglied.
  2. Der Prüfungsausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

Überwachung des Finanzberichterstattungsprozesses und Abgabe von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung seiner Integrität;

b) Überwachung des wirksamen Funktionierens des internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems sowie Überwachung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Referats Interne Prüfung gemäß Artikel 16 des Gesetzes 4972/2022 (Α΄ 181) in Bezug auf Finanzinformationen;

Überwachung des Verlaufs der Abschlussprüfung von Unternehmens- und Konzernabschlüssen.

  1. Der Prüfungsausschuss tritt in regelmäßigen Abständen, mindestens vier (4) Mal jährlich und in Ausnahmefällen, wenn erforderlich, zusammen. In jeder Sitzung wird ein Protokoll erstellt.

Anmerkungen

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