Artikel 22 Genehmigung der Gesamtverwaltung der elektronischen Behördendienste Gesundheit und soziale Sicherheit M.A.E. – Ersetzung von Artikel 10 des fünften Gesetzes 3607/2007

Artikel 10 des fünften Artikels des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Befreiung der Mitglieder des Verwaltungsrats der IDIKA AE erhält folgende Fassung:

"Artikel 10

Genehmigung des Gesamtmanagements

Durch Beschluss der Generalversammlung, der nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch offene Abstimmung gefasst wird, kann die Gesamtleitung, die während des jeweiligen Geschäftsjahres stattgefunden hat, genehmigt werden. Ein Verzicht auf die Ansprüche der Gesellschaft gegen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder andere Personen oder eine Einigung der Gesellschaft mit ihnen kann nur unter den Bedingungen von Artikel 102 Absatz 7 des Gesetzes 4548/2018 (A΄ 104) über die Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrats erfolgen. In den Verfahren auf Entschädigung der Gesellschaft aufgrund der Haftung der Mitglieder des Verwaltungsrats nach dem Gesetz 4548/2018 ist die obige Genehmigung zu berücksichtigen.“


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