Artikel 19 E-Governance-Stellen für Gesundheit und soziale Sicherheit (MAE) – Änderung von Artikel 7 des fünften Gesetzes 3607/2007

In Artikel 7 über die Organe der Gesellschaft, Artikel 5 des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Satzung der IDIKA S.A. werden die Worte „, CEO – und Wirtschaftsprüfer“ durch die Worte „und den CEO“ ersetzt, und Artikel 7 lautet wie folgt:

"Artikel 7

Organe des Unternehmens

Die Organe der Gesellschaft sind die Generalversammlung, die Leitungsorgane – Verwaltungsrat und der geschäftsführende Direktor.“


Anmerkungen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert