Artikel 3 des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über das Grundkapital wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „des Finanzministers“ durch die Worte „des Ministers für nationale Wirtschaft und Finanzen, des Gesundheitsministers und des Ministers für digitale Governance“ ersetzt; in Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die Worte „d. h. des griechischen Staates, der bei der Ausübung seiner Beteiligungsrechte durch den Minister für nationale Wirtschaft und Finanzen, den Gesundheitsminister und den Minister für digitale Governance vertreten wird“ angefügt; c) Unterabsatz 2 wird aufgehoben; und Artikel 3, der sich auf legislative Verbesserungen stützt, lautet wie folgt:
„Artikel 3
Eigenkapital
- Das Grundkapital der Gesellschaft wird vollständig vom griechischen Staat übernommen, der für die Ausübung seiner Beteiligungsrechte durch die Minister für nationale Wirtschaft und Finanzen, Gesundheit und digitale Governance vertreten wird. Die Aktien des Unternehmens sind persönlich und nicht übertragbar. Die vorstehende Übertragung des Grundkapitals ist von allen Steuern, Gebühren oder Beiträgen zugunsten Dritter befreit.
- Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals wird das neue Kapital vom einzigen Anteilseigner, nämlich dem griechischen Staat, übernommen, der für die Ausübung seiner Beteiligungsrechte durch die Minister für nationale Wirtschaft und Finanzen, Gesundheit und digitale Governance vertreten wird.“

Schreibe einen Kommentar