- Die Lieferungen der Gesellschaft erfolgen in Übereinstimmung mit der Bau-, Liefer- und Dienstleistungsverordnung der Gesellschaft, die abweichend vom Gesetz 4412/2016 (GG I 147) erlassen wird, unbeschadet des Unionsrechts.
2. Verträge, die von der Gesellschaft zum Zwecke der Nutzung ihrer Vermögenswerte, einschließlich des geistigen Eigentums, abgeschlossen werden, unterliegen der vorvertraglichen Kontrolle durch den Rechnungshof, wenn der Preis oder die Einnahmen aus der Nutzung den Betrag von fünfhunderttausend (500.000) Euro übersteigen.

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