Artikel 4 des fünften Artikels des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Dauer der IDIKA AE erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Dauer
Die Laufzeit der Gesellschaft ist unbefristet.“
Artikel 4 des fünften Artikels des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Dauer der IDIKA AE erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Dauer
Die Laufzeit der Gesellschaft ist unbefristet.“
Das ist richtig
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