Artikel 16 Dauer der E-Government-M.A.E. Gesundheit und soziale Sicherheit – Ersetzung von Artikel 4 des fünften Gesetzes 3607/2007

Artikel 4 des fünften Artikels des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Dauer der IDIKA AE erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Dauer

Die Laufzeit der Gesellschaft ist unbefristet.“


Anmerkungen

Ein Kommentar zu „Artikel 16 Dauer der E-Government-M.A.E. Gesundheit und soziale Sicherheit – Ersetzung von Artikel 4 des fünften Gesetzes 3607/2007“

  1. Das ist richtig

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