{"id":1969,"date":"2026-05-08T10:27:41","date_gmt":"2026-05-08T10:27:41","guid":{"rendered":"https:\/\/opengovai4d.ellak.gr\/?p=1969"},"modified":"2026-05-08T10:33:24","modified_gmt":"2026-05-08T10:33:24","slug":"%ce%bc%ce%b5%cf%81%ce%bf%cf%82-%ce%b3-%cf%80%ce%b1%cf%81%ce%b5%ce%bc%ce%b2%ce%b1%cf%83%ce%b5%ce%b9%cf%82-%cf%83%cf%84%ce%bf%ce%bd-%ce%ba%cf%89%ce%b4%ce%b9%ce%ba%ce%b1-%ce%bf%cf%81","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/opengovai4d.ellak.gr\/de\/%ce%bc%ce%b5%cf%81%ce%bf%cf%82-%ce%b3-%cf%80%ce%b1%cf%81%ce%b5%ce%bc%ce%b2%ce%b1%cf%83%ce%b5%ce%b9%cf%82-%cf%83%cf%84%ce%bf%ce%bd-%ce%ba%cf%89%ce%b4%ce%b9%ce%ba%ce%b1-%ce%bf%cf%81\/","title":{"rendered":"TEIL C \u2013 INTERVENTIONEN IM KODEX DER ORGANISATION DER GERICHTE UND DER SITUATION DER FUNKTIONEN DES GERICHTS F\u00dcR DIE HARMONISIERUNG MIT DEM RECHT 5108\/2024 \u00dcBER DIE KONSOLIDIERUNG DER ERSTEN GERICHTSSTAGE DER ZIVIL- UND KRIMINALGERICHTSGERICHTE \u2013 (Artikel 60-91)"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-uagb-container uagb-block-be72cd53 alignfull uagb-is-root-container\"><div class=\"uagb-container-inner-blocks-wrap\">\n<h1 class=\"wp-block-heading\">KAPITEL I<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>ZWECK \u2013 GEGENSTAND<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 60<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zweck<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zweck dieses Teils ist es, die Arbeit der Justizbeh\u00f6rden zu unterst\u00fctzen, zur Beschleunigung der Rechtspflege und zur Verbesserung der Qualit\u00e4t der Dienstleistungen f\u00fcr die B\u00fcrger beizutragen, Probleme im Zusammenhang mit der Organisation und Arbeitsweise der Gerichte und der Laufbahnentwicklung von Richtern in einer Weise zu l\u00f6sen, die ihre pers\u00f6nliche und funktionale Unabh\u00e4ngigkeit gew\u00e4hrleistet, indem der Kodex f\u00fcr die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) mit dem Gesetz 5108\/2024 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 65) \u00fcber die Vereinheitlichung der ersten Instanz der Gerichtsbarkeit harmonisiert wird.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 61<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Gegenstand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit diesem Teil sollen die Bestimmungen des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) ge\u00e4ndert und insbesondere Folgendes ge\u00e4ndert werden:<\/p>\n\n\n\n<p>Abschnitt 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter, insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Kapitel I \u00fcber dessen Anwendungsbereich und \u00fcber die Errichtung, die Verschmelzung, die Abschaffung, den Bezirk und den Sitz der Gerichte;<\/p>\n\n\n\n<p>ab) Kapitel B \u00fcber \u00c4mter und die Verfassung von Gerichten;<\/p>\n\n\n\n<p>ac) Kapitel C, R\u00e4te f\u00fcr das Justizwesen und Plenartagungen;<\/p>\n\n\n\n<p>ad) Kapitel D \u00fcber die Weisung der Gerichte und Staatsanwaltschaften;<\/p>\n\n\n\n<p>ae) Kapitel G \u00fcber Zivil- und Strafgerichte;<\/p>\n\n\n\n<p>Abschnitt II des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter, insbesondere:<\/p>\n\n\n\n<p>ba) Kapitel C \u00fcber die Rechte und Garantien der Mitglieder der Justiz;<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Kapitel V \u00fcber dienstliche \u00c4nderungen;<\/p>\n\n\n\n<p>bc) Kapitel F \u00fcber hierarchische Besoldungsgruppen;<\/p>\n\n\n\n<p>bd) Kapitel M \u00fcber Justizbeamte in Zivil- und Strafgerichten;<\/p>\n\n\n\n<p>Kapitel XIV \u00fcber den Obersten Justizrat f\u00fcr politische und strafrechtliche Gerechtigkeit;<\/p>\n\n\n\n<p>bf) Kapitel P \u00fcber Zivil- und Strafgerichte und<\/p>\n\n\n\n<p>bb) des Kapitels KA \u00fcber Verfolgung.<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">KAPITEL II<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>ANWENDUNGSBEREICH - EINRICHTUNG, MERGER, REPEAL, REGION UND GERICHTSLANDE - \u00c4NDERUNG VON ABSCHNITT I KAPITEL A DES ERSTEN KODEX DER GERICHTSORGANISATION UND DER LAGE DER GERICHTSFUNKTIONEN<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 62<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Anwendungsbereich \u2013 \u00c4nderung von Artikel 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In Art. 1 Buchst. a des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber den Anwendungsbereich von Abschnitt 1 dieses Gesetzes werden die Worte \u201e, Bezirksgerichte, Bezirksgerichte und Ordnungswidrigkeitengerichte\u201c durch die Worte \u201eund Bezirksgerichte\u201c ersetzt, und Art. 1 erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eArtikel 1<\/p>\n\n\n\n<p>Geltungsbereich<\/p>\n\n\n\n<p>Die Bestimmungen dieses Abschnitts regeln:<\/p>\n\n\n\n<p>a. Zivil- und Strafgerichte (Arios Pagos, Berufungsgerichte, gemischte Geschworenengerichte, Jugendgerichte, Ordnungswidrigkeitengerichte und Gerichte erster Instanz);<\/p>\n\n\n\n<p>die ordentlichen Verwaltungsgerichte (Berufungsgerichte und Gerichte erster Instanz) und die Generalstaatskommission dieser Gerichte.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf den Staatsrat, den Rechnungshof und die Generalstaatskommission des Rechnungshofs finden nur die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, die ausdr\u00fccklich auf sie Bezug nehmen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 63<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Errichtung, Verschmelzung und Abschaffung eines Gerichtsbezirks und eines Gerichtssitzes \u2013 \u00c4nderung von Artikel 2 Abs\u00e4tze 1 und 2 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Art. 2 Abs. 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die Errichtung, Verschmelzung und Abschaffung eines Bezirks und eines Gerichtssitzes nimmt folgende \u00c4nderungen vor: a) Unterabsatz 3 wird ersetzt, b) wird ein neuer Unterabsatz 4 angef\u00fcgt und Absatz 1 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e1. Die Errichtung, Verschmelzung und Abschaffung von Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichten, die Erweiterung oder Einschr\u00e4nkung ihres Bezirks, ihre vollst\u00e4ndige oder teilweise Umwandlung in Telematik-Justiz\u00e4mter oder die Errichtung neuer solcher Justiz\u00e4mter in St\u00e4dten, in denen die Gerichte nicht t\u00e4tig sind, sowie die \u00c4nderung ihres Sitzes erfolgen durch Pr\u00e4sidialerlass nach Stellungnahme des Plenums des Obersten Gerichtshofs bzw. des Staatsrats. Der Generalkommissar des Staates der ordentlichen Verwaltungsgerichte nimmt auch ohne Stimmrecht an der Plenarsitzung des Staatsrats teil. Die betroffenen Gerichte, die zust\u00e4ndigen Justizverb\u00e4nde, die zust\u00e4ndigen Anwaltskammern und die einschl\u00e4gigen Gewerkschaften der Justizbediensteten \u00e4u\u00dfern sich nach ihrer Ladung f\u00fcnfzehn (15) Tage vor dem Tag der Plenartagung in einem schriftlichen Vermerk, der dem Sekretariat des Obersten Gerichtshofs bzw. dem Staatsrat mindestens f\u00fcnf (5) Tage vor dem Tag der Plenartagung vorgelegt wird. Die Vollversammlung kann in ihrer Sitzung Vertreter der im vorstehenden Unterabsatz genannten Gremien anh\u00f6ren, wenn sie dies f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt. Insbesondere verlangt diese Pr\u00e4sidialverordnung, wenn sie ein erstinstanzliches Gericht oder ein erstinstanzliches Verwaltungsgericht betrifft, auch eine einfache Stellungnahme des Plenums des Berufungsgerichts oder des Verwaltungsberufungsgerichts seiner Region. Mit demselben Pr\u00e4sidialerlass wird auch das Gericht bestimmt, das mit den anh\u00e4ngigen Rechtssachen befasst ist.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter werden folgende \u00c4nderungen vorgenommen: In Buchstabe a werden die Worte \u201edes Amtsgerichts und des Amtsgerichts f\u00fcr Ordnungswidrigkeiten\u201c durch die Worte \u201edes erstinstanzlichen Gerichts und des Amtsgerichts f\u00fcr Ordnungswidrigkeiten\u201c ersetzt; b) Buchstabe b) wird aufgehoben und Absatz 2 erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e2. Ein gem\u00e4\u00df dem in Absatz 1 genannten Verfahren erlassener Pr\u00e4sidialerlass kann einen \u00dcbergangssitz bestimmen, bis die Notwendigkeit der Ernennung von \u00dcbergangssitzen nicht mehr besteht:<\/p>\n\n\n\n<p>a. ein erstinstanzliches Gericht und ein Ordnungswidrigkeitsgericht, der Sitz einer anderen Gemeinde;<\/p>\n\n\n\n<p>b. [Aufgehoben];<\/p>\n\n\n\n<p>c. ein Berufungsgericht, der Sitz eines erstinstanzlichen Gerichts in seinem Bezirk;<\/p>\n\n\n\n<p>d. ein Verwaltungsberufungsgericht oder ein Verwaltungsgericht erster Instanz, eine Stadt in ihrem Bezirk, in der ein Verwaltungsgericht erster Instanz oder ein Zivil- und Strafberufungsgericht oder ein Gericht erster Instanz ihren Sitz hat.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">KAPITEL C<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>ORGANISCHE STELLUNGNAHMEN UND EINRICHTUNG VON GERICHTEN \u2013 \u00c4NDERUNG VON ABSCHNITT I KAPITEL B, KODEX DER ORGANISATION DER GERICHTE UND DER SITUATION DER GERICHTE<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 64<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Zahl und Zuweisung der Planstellen \u2013 Hinzuf\u00fcgung von Absatz 4 zu Artikel 3 des Kodex f\u00fcr die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dem Artikel 3 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die Anzahl und Verteilung der Stellen f\u00fcr Richter und Justizbedienstete wird folgender Absatz 4 angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e4. Die satzungsm\u00e4\u00dfigen \u00c4mter der erstinstanzlichen Richter des allgemeinen Jahrbuchs und der Richter des besonderen Jahrbuchs sind einheitlich.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 65<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Errichtung der Gerichte und ihrer Kammern \u2013 \u00c4nderung von Artikel 4 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 4 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die Errichtung der Gerichte und ihrer Kammern wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>Absatz 1 wird ersetzt;<\/p>\n\n\n\n<p>In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte \u201eund im Falle eines erstinstanzlichen Mehrkammergerichts oder eines erstinstanzlichen Dreikammergerichts oder eines Dreikammergerichts f\u00fcr Minderj\u00e4hrige der rangh\u00f6chste Richter des in Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024 genannten allgemeinen Jahrbuchs\u201c angef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Absatz 8 wird aufgehoben, und Artikel 4 erh\u00e4lt im Anschluss an legislative Verbesserungen folgende Fassung:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eArtikel 4<\/p>\n\n\n\n<p>Errichtung der Gerichte \u2013 Kammern<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Die Zivilstrafgerichte setzen sich wie folgt zusammen:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>a. ein erstinstanzliches Einzelgericht oder ein Ordnungswidrigkeitsgericht durch einen Pr\u00e4sidenten eines erstinstanzlichen Gerichts oder eines erstinstanzlichen Gerichts;<\/p>\n\n\n\n<p>b. das erstinstanzliche Mehrkammergericht oder ein erstinstanzliches Dreikammergericht durch einen Pr\u00e4sidenten der erstinstanzlichen Gerichte oder das erstinstanzliche Gericht des allgemeinen Jahrbuchs nach Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024 (A \u0384 65), der ihn ersetzt, und zwei (2) erstinstanzliche Gerichte, von denen eines dem besonderen Jahrbuch nach Artikel 3 Buchstabe e, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes 5108\/2024 angeh\u00f6ren kann;<\/p>\n\n\n\n<p>c. das Berufungsgericht mit einem einzigen Mitglied (zivil oder strafrechtlich) durch einen Pr\u00e4sidenten des Berufungsgerichts oder eines Berufungsgerichts;<\/p>\n\n\n\n<p>e. das zivile Berufungsgericht mit drei Mitgliedern und das strafrechtliche Berufungsgericht mit drei Mitgliedern gem\u00e4\u00df Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern ii und iii und Art. 111 Abs. 1 bis 7 der Strafprozessordnung (Gesetz 4620\/2019, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 96) durch einen Pr\u00e4sidenten der Berufungsgerichte oder Berufungsgerichte und zwei (2) Berufungsgerichte;<\/p>\n\n\n\n<p>das dreik\u00f6pfige Strafberufungsgericht gem\u00e4\u00df Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 111 Absatz 8 der Strafprozessordnung durch einen Pr\u00e4sidenten der Berufungsgerichte und zwei (2) Berufungsgerichte;<\/p>\n\n\n\n<p>g. das Jugendgericht mit einem einzigen Mitglied, das von einem (1) Pr\u00e4sidenten der erstinstanzlichen Gerichte jedes erstinstanzlichen Gerichts zusammen mit einem (1) Stellvertreter, Pr\u00e4sidenten oder Gericht erster Instanz eines allgemeinen Jahrbuchs gem\u00e4\u00df Artikel 30 ernannt wird;<\/p>\n\n\n\n<p>h. das dreik\u00f6pfige Jugendgericht durch den in Buchstabe g dieses Artikels genannten Jugendrichter und zwei (2), wenn m\u00f6glich, j\u00fcngere erstinstanzliche Gerichte, von denen eines (1) dem in Artikel 3 Buchstabe e, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes 5108\/2024 genannten besonderen Jahrbuch angeh\u00f6ren kann;<\/p>\n\n\n\n<p>i. das Berufungsgericht f\u00fcr Minderj\u00e4hrige, das von einem Berufungsgericht oder seinem Stellvertreter gem\u00e4\u00df Artikel 30 zu jedem Berufungsgericht ernannt wird, und, wenn m\u00f6glich, von zwei (2) j\u00fcngeren Berufungsgerichten, die vom Leiter des Gerichts als Berufungsgerichte f\u00fcr Minderj\u00e4hrige ernannt werden;<\/p>\n\n\n\n<p>j. das gemischte Geschworenengericht durch einen Pr\u00e4sidenten erster Instanz, zwei (2) erstinstanzliche Gerichte, von denen eines (1) dem in Artikel 3 Buchstabe e, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes 5108\/2024 genannten besonderen Jahrbuch angeh\u00f6ren kann, und vier (4) Geschworene;<\/p>\n\n\n\n<p>k. das gemischte Berufungsgericht durch einen Pr\u00e4sidenten des Berufungsgerichts, zwei (2) Berufungsgerichte und vier (4) Geschworene. Eine Jury wird gem\u00e4\u00df den Artikeln 379 bis 400 der Strafprozessordnung gew\u00e4hlt.<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Die ordentlichen Verwaltungsgerichte setzen sich wie folgt zusammen:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>a. das erstinstanzliche Verwaltungsgericht mit einem einzigen Mitglied durch einen Pr\u00e4sidenten des erstinstanzlichen Gerichts oder des erstinstanzlichen Gerichts;<\/p>\n\n\n\n<p>b. das dreik\u00f6pfige Verwaltungsgericht erster Instanz durch einen Pr\u00e4sidenten der Gerichte erster Instanz und zwei (2) Gerichte erster Instanz;<\/p>\n\n\n\n<p>c. das Verwaltungsberufungsgericht mit einem einzigen Mitglied durch einen Pr\u00e4sidenten des Berufungsgerichts oder eines Berufungsgerichts;<\/p>\n\n\n\n<p>d. das dreik\u00f6pfige Verwaltungsberufungsgericht durch einen Pr\u00e4sidenten der Berufungsgerichte und zwei (2) Berufungsgerichte.<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"3\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Den Vorsitz in den Anh\u00f6rungen der Gerichte mit mehreren Mitgliedern f\u00fchrt der h\u00f6chste Richter der Besoldungsgruppe oder, wenn kein oder kein Hindernis besteht, der rangh\u00f6chste Richter und im Falle des erstinstanzlichen Gerichts mit mehreren Mitgliedern oder des erstinstanzlichen Gerichts mit drei Mitgliedern oder des Gerichts f\u00fcr Jugendliche mit drei Mitgliedern der rangh\u00f6chste Richter des in Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024 genannten allgemeinen Jahrbuchs. Wenn die Zivilprozessordnung dies vorsieht (Pr\u00e4sidialdekret 503\/1985, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 182), kann der zust\u00e4ndige Staatsanwalt an den Sitzungen der Zivilgerichte teilnehmen, die seine Stellungnahme abgeben, es sei denn, er ist Partei des Verfahrens.<\/li>\n\n\n\n<li>Der zust\u00e4ndige Staatsanwalt muss an den Sitzungen der Strafgerichte teilnehmen. Ein (1) Staatsanwalt oder stellvertretender Staatsanwalt erster Instanz ist stets bei den ein- und dreik\u00f6pfigen Jugendgerichten anwesend, und ein (1) stellvertretender Staatsanwalt oder sein Stellvertreter ist stets bei dem Jugendberufungsgericht anwesend, das von der Person, die die jeweilige Staatsanwaltschaft leitet, f\u00fcr drei (3) Jahre zu jugendlichen Staatsanw\u00e4lten ernannt wird.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Gerichte werden, wenn die Zahl der Richter, die in ihnen t\u00e4tig sind, dies zul\u00e4sst, in Kammern aufgeteilt. Die entsprechende Meldung erfolgt im Ank\u00fcndigungsbereich und gegebenenfalls im einschl\u00e4gigen Informationssystem.<\/li>\n\n\n\n<li>a) Vor den Zivilgerichten erster Instanz und den Berufungsgerichten von Athen und Thessaloniki k\u00f6nnen durch \u00c4nderung der einschl\u00e4gigen Verordnung gem\u00e4\u00df Art. 19 Abs. 5 Buchst. a Sonderkammern eingerichtet werden, um im ordentlichen Verfahren \u00fcber Rechtsbehelfe und die entsprechenden Rechtsbehelfe zu entscheiden, die in ihre sachliche Zust\u00e4ndigkeit fallen und Streitigkeiten zwischen Privatpersonen \u00fcber nationale und EU-Rechtsvorschriften \u00fcber elektronische Kommunikation, Energie und den Schutz personenbezogener Daten zum Gegenstand haben. Die vorstehende \u00c4nderung der Verordnung erfolgt auf Vorschlag des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats an die Plenarsitzung des zust\u00e4ndigen Gerichts, das innerhalb von zwei (2) Monaten nach ihrer Vorlage \u00fcber den Vorschlag entscheidet.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>b) F\u00fcr die Verhandlung der oben genannten F\u00e4lle ist die Zust\u00e4ndigkeit:<\/p>\n\n\n\n<p>ba) die Fachabteilungen des Gerichts erster Instanz und des Berufungsgerichts von Athen die Bezirke der Berufungsgerichte von Athen, Pir\u00e4us, Westmittelgriechenland, der \u00c4g\u00e4is, der Dodekanes, Kreta, Ostkreta, Lamia, Nafplio, Patras, Kalamata und Evia umfassen und<\/p>\n\n\n\n<p>bb) die Fachabteilungen des Gerichts erster Instanz und des Berufungsgerichts von Thessaloniki umfassen die Bezirke der Berufungsgerichte von Thessaloniki, Westmakedonien, Thrakien, der Nord\u00e4g\u00e4is, Ioannina, Korfu und Larissa.<\/p>\n\n\n\n<p>c) F\u00fcr eine verl\u00e4ngerbare Amtszeit von drei Jahren werden Richter mit Spezialisierung oder besonderer Erfahrung in der spezifischen Kategorie von Streitigkeiten, die sich entweder aus einschl\u00e4gigen Postgraduierten- oder Doktorgraden oder aus fr\u00fcheren verwandten T\u00e4tigkeiten ergeben, den unter Buchstabe a genannten Sonderabteilungen zugewiesen.<\/p>\n\n\n\n<p>d) In den unter Buchstabe a genannten Sonderabteilungen k\u00f6nnen, sofern sie nach der Zivilprozessordnung \u00f6rtlich zust\u00e4ndig sind, andere F\u00e4lle zur Verhandlung gebracht werden, wenn dies nach Ermessen des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats aufgrund von Diensterfordernissen erforderlich ist.<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"7\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In erstinstanzlichen Verwaltungsgerichten und Berufungsverwaltungsgerichten, in denen mindestens drei (3) Kammern t\u00e4tig sind, k\u00f6nnen auf der Grundlage des Gegenstands und der Anzahl bestimmter Kategorien von Verwaltungsstreitigkeiten Sonderkammern eingerichtet werden, und die F\u00e4lle dieser Kategorien k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe a ausschlie\u00dflich oder nicht auf Vorschlag des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats oder des Richters, der das Gericht leitet, in die Plenarsitzung des betreffenden Gerichts aufgenommen werden, das innerhalb von zwei (2) Monaten nach seiner Vorlage \u00fcber den Vorschlag entscheidet. Diese Kammern werden f\u00fcr eine Amtszeit von drei Jahren besetzt, die vorzugsweise von Richtern mit Spezialisierung oder besonderer Erfahrung in der spezifischen Kategorie von Streitigkeiten verl\u00e4ngert werden kann, die sich entweder aus einschl\u00e4gigen Postgraduierten- oder Doktorgraden oder aus fr\u00fcheren verwandten T\u00e4tigkeiten ergeben.<\/li>\n\n\n\n<li>[Aufgehoben]\u201c.<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 66<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Ersatz von Richtern \u2013 \u00c4nderung von Artikel 5 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 5 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die Ersetzung von Richtern wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>a)in Absatz 1;<\/p>\n\n\n\n<p>aa) Buchstabe c) des A werden die Worte \u201eund im Falle eines erstinstanzlichen Mehrkammergerichts oder eines erstinstanzlichen Dreikammergerichts oder eines Dreikammergerichts f\u00fcr Minderj\u00e4hrige ein anderer Richter des allgemeinen Jahrbuchs nach Art. 3 Buchst. d des Gesetzes 5108\/2024 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 65)\u201c hinzugef\u00fcgt;<\/p>\n\n\n\n<p>ab) Buchstabe d) des Die Worte \u201evon einem Richter oder einem Richter oder einem Richter seines Bezirks\u201c werden durch die Worte \u201eoder einem dreik\u00f6pfigen Jugendgericht oder einem gemischten Geschworenengericht durch einen Richter aus dem besonderen Jahrbuch gem\u00e4\u00df Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe e des Artikels 7 und Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes 5108\/2024 oder einen Richter\u201c ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>ac) Buchstabe e) des A wird hiermit aufgehoben und<\/p>\n\n\n\n<p>in Absatz 2 die Worte \"und im Falle des Mehrkammergerichts erster Instanz oder des Dreikammergerichts erster Instanz oder des Dreikammergerichts f\u00fcr Minderj\u00e4hrige oder des gemischten Geschworenengerichts gem\u00e4\u00df den Buchstaben c und d des Absatz 1 Buchstabe a des Urteils des Richters, der das Bezirksgericht des Sitzes von Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes 5108\/2024 leitet, und Artikel 5 lautet wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eArtikel 5<\/p>\n\n\n\n<p>Ersatz von Richtern<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>In Abwesenheit, Abwesenheit oder Behinderung von Richtern werden sie in der Reihenfolge ihres Dienstalters wie folgt ersetzt, sofern nichts anderes bestimmt ist:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>A. In Zivil- und Strafgerichten:<\/p>\n\n\n\n<p>a. der Pr\u00e4sident des Obersten Gerichtshofs durch die Vizepr\u00e4sidenten,<\/p>\n\n\n\n<p>b. die Vizepr\u00e4sidenten des Obersten Gerichtshofs durch einen B\u00fcrgermeister ihrer Abteilung;<\/p>\n\n\n\n<p>c. der Pr\u00e4sident eines Mehrkammergerichts, ein anderer Richter derselben Zusammensetzung oder desselben Gerichts und, im Fall des Mehrkammergerichts erster Instanz oder des Dreikammergerichts f\u00fcr Vergehen oder des Dreikammergerichts f\u00fcr Minderj\u00e4hrige, ein anderer Richter des allgemeinen Jahrbuchs gem\u00e4\u00df Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024 (GG I 65);<\/p>\n\n\n\n<p>d. ein einziges (1) erstinstanzliches Gericht, ein mehrstufiges Gericht erster Instanz oder ein dreistufiges Vergehensgericht oder ein dreistufiges Jugendgericht oder ein gemischtes Geschworenengericht von einem Richter des in Artikel 3 Buchstabe e des Artikels 7 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzes 5108\/2024 genannten besonderen Jahrbuchs oder einem assoziierten Richter;<\/p>\n\n\n\n<p>e. [Aufgehoben]<\/p>\n\n\n\n<p>B. In den ordentlichen Verwaltungsgerichten:<\/p>\n\n\n\n<p>a. der Pr\u00e4sident eines Gerichts mit mehreren Kammern durch einen anderen Richter desselben Gerichts;<\/p>\n\n\n\n<p>b. der Berufungsrichter durch einen anderen Berufungsrichter desselben Gerichts,<\/p>\n\n\n\n<p>c. nur ein (1) erstinstanzliches Gericht eines dreik\u00f6pfigen erstinstanzlichen Gerichts durch einen assoziierten Richter desselben Gerichts.<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Die in Absatz 1 genannten Stellvertreter werden durch Beschluss des Richters ernannt, der das Gericht leitet, und im Falle des erstinstanzlichen Mehrkammergerichts oder des dreib\u00e4ndigen Ordnungswidrigkeitsgerichts oder des dreib\u00e4ndigen Jugendgerichts oder des gemischten Geschworenengerichts gem\u00e4\u00df Buchstabe c und d Absatz 1 Buchstabe a des Richters, der das erstinstanzliche Gericht des Sitzes von Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes 5108\/2024 leitet.\u201c<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 67<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Nichteinsetzung von Gerichten \u2013 \u00c4nderung von Art. 6 Abs. 1 und 5 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Art. 6 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die Unm\u00f6glichkeit der Errichtung von Gerichten wird aufgehoben und Abs. 1 erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e1. Falls die Einrichtung aus irgendeinem Grund nicht m\u00f6glich ist:<\/p>\n\n\n\n<p>a. [Aufgehoben]<\/p>\n\n\n\n<p>b. das Gericht erster Instanz, das Ordnungswidrigkeitsgericht, das Jugendgericht oder das gemischte Geschworenengericht, der Pr\u00e4sident des Berufungsgerichts oder der Richter, der das Berufungsgericht leitet, weist an, dass diejenigen, die vom erstinstanzlichen Gericht ben\u00f6tigt werden, von denen, die in den Gerichten erster Instanz des Bezirks des Berufungsgerichts t\u00e4tig sind, der Zusammensetzung bestimmter Gerichtsverhandlungen zugewiesen werden;<\/p>\n\n\n\n<p>c. die Berufungsgerichte, Jugendberufungsgerichte und gemischten Geschworenenberufungsgerichte der Dodekanes, Nafplio, Lamia, Kalamata, Evia, Korfu, Kreta, Ostkreta, \u00c4g\u00e4is, Nord\u00e4g\u00e4is, Larissa, Thrakien, Westmakedonien, Ioannina und Westmittelgriechenland, der Richter, der das Berufungsgericht leitet, ca) Athen f\u00fcr die ersten sechs (6), cb) Pir\u00e4us f\u00fcr die vier (4), die unmittelbar darauf folgen, cc) Thessaloniki f\u00fcr die vier (4), die unmittelbar darauf folgen, und cd) Patras f\u00fcr die letzten, Anordnungen des Berufungsgerichts f\u00fcr die Zusammensetzung der Richter, die Rechtsmittel ben\u00f6tigen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter werden folgende \u00c4nderungen vorgenommen:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>In Unterabsatz 1 wird das Wort \"Vorsitzender\" durch das Wort \"Ko-Vorsitzender\" ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>ein neuer Unterabsatz 2 wird angef\u00fcgt;<\/p>\n\n\n\n<p>In Unterabsatz 5 werden die Worte \u201eund im Falle eines erstinstanzlichen Mehrkammergerichts oder eines erstinstanzlichen Dreikammergerichts oder eines Dreikammergerichts f\u00fcr Minderj\u00e4hrige der rangh\u00f6chste Richter im allgemeinen Jahrbuch gem\u00e4\u00df Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024\u201c angef\u00fcgt, und Absatz 5 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e5. Ist vorgesehen, dass die Verhandlung vor einem Gericht mit mehreren Kammern lange dauert, so kann nach dem f\u00fcr die Errichtung dieses Gerichts vorgesehenen Verfahren ein anderer Richter als Mitglied dieses Gerichts ernannt werden. Im Falle des erstinstanzlichen Mehrkammergerichts oder des Dreikammervergehensgerichts oder des Dreikammergerichts f\u00fcr Minderj\u00e4hrige oder des gemischten Geschworenengerichts wird ein Richter des in Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024 (Staatsanzeiger, Reihe I, Nr. 65) genannten allgemeinen Jahrbuchs zum Mitdiener bestellt. Dieser Richter ersetzt ein Mitglied des Gerichts, wenn es daran gehindert ist, an der Verhandlung teilzunehmen. Es nimmt am Prozess teil, aber nicht an der Konferenz, es sei denn, es gab einen Ersatz. Wird der Pr\u00e4sident an der Teilnahme gehindert, so pr\u00e4sidiert der dienst\u00e4lteste der anderen Richter und im Falle des erstinstanzlichen Mehrkammergerichts oder des Dreikammergerichts f\u00fcr Ordnungswidrigkeiten oder des Dreikammergerichts f\u00fcr Minderj\u00e4hrige der dienst\u00e4lteste Richter des allgemeinen Jahrbuchs gem\u00e4\u00df Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024. Diese Bestimmungen gelten entsprechend f\u00fcr den Staatsanwalt des Gerichts.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 68<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Sekretariat der Gerichte und Staatsanw\u00e4lte \u2013 \u00c4nderung von Artikel 11 Abs\u00e4tze 1 und 5 des Kodex f\u00fcr die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 4 und 5 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die Kanzlei der Gerichte und Staatsanw\u00e4lte wird hinzugef\u00fcgt, und Abs. 1 lautet:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e1. Jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft hat ein Sekretariat. Das Sekretariat besteht aus einer einzigen Organisationseinheit und kann eine Generaldirektion, Generaldirektionen, Dienststellen oder \u00c4mter umfassen. Gerichtsbeamte aller Zweige, Fachrichtungen und Kategorien geh\u00f6ren gem\u00e4\u00df dem Gesetzbuch der Gerichtsbeamten (Gesetz 4798\/2021, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 68) zum Register. Die st\u00e4ndigen Stellen der Justizbeamten der Zivil- und Strafgerichte erster Instanz werden an den in Artikel 3 Buchstabe a des Gesetzes 5108\/2024 (A\u0384 65) genannten Sitzen der Gerichte erster Instanz sowie an den in Artikel 3 Buchstaben b und c desselben Gesetzes genannten parallelen und regionalen Sitzen bekleidet, mit Ausnahme der Sitze der abgeschafften Friedensrichter, die an den Sitz des Gerichts erster Instanz \u00fcbertragen werden. Durch den Pr\u00e4sidenten des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats oder den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des erstinstanzlichen Gerichts des in Art. 3 Buchst. a des Gesetzes 5108\/2024 genannten Sitzes k\u00f6nnen Gerichtsbedienstete zu und von parallelen oder regionalen Sitzen des in Art. 3 Buchst. b und c desselben Gesetzes genannten Gerichts des ersten Rechtszugs reisen, um den Dienstbedarf und den Zeitraum zu decken, den sie f\u00fcr erforderlich halten.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Art. 11 Abs. 5 Buchst. a des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter wird aufgehoben und Abs. 5 erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e5. Ist es nicht m\u00f6glich, den Standesbeamten durch einen Mitarbeiter desselben Gerichts oder derselben Staatsanwaltschaft zu ersetzen, so wird dieser auf Antrag des Richters oder Vorsitzenden des dreik\u00f6pfigen Rates, der das Gericht oder die Staatsanwaltschaft leitet, durch einen Standesbeamten ersetzt:<\/p>\n\n\n\n<p>a. [Aufgehoben];<\/p>\n\n\n\n<p>b. das Berufungsgericht f\u00fcr die Bezirksgerichte seiner Region;<\/p>\n\n\n\n<p>c. das Verwaltungsberufungsgericht f\u00fcr die Verwaltungsgerichte erster Instanz seiner Region;<\/p>\n\n\n\n<p>d. die Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht f\u00fcr die Staatsanwaltschaften des Bezirks des Berufungsgerichts.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 69<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Gerichtsjahr und Sommerabschnitte \u2013 \u00c4nderung von Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In Art. 12 Abs. 3 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber das Gerichtsjahr und die Sommerkammern werden die Unterabs\u00e4tze 2 und 3 aufgehoben, und Abs. 3 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e3. W\u00e4hrend der Sommerabteilungen werden je nach Bedarf des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft eine oder mehrere Abteilungen gebildet.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 70<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Gerichtsakte \u2013 \u00c4nderung von Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) zu den Gerichtsakten wird hinzugef\u00fcgt, und Abs. 1 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e1. Entscheidungen, Protokolle, B\u00fccher, Akten, Beweismittel und andere amtliche Dokumente in physischer oder elektronischer Form werden in den Archiven des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft aufbewahrt. Wird ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft abgeschafft, so wird das Protokoll dieses Gerichts oder dieser Staatsanwaltschaft dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft \u00fcbermittelt, in dessen Zust\u00e4ndigkeitsbereich das Gebiet des abgeschafften Gerichts oder der abgeschafften Staatsanwaltschaft f\u00e4llt. Durch eine Handlung des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats oder des erstinstanzlichen Gerichts des Sitzes im Sinne von Art. 3 Buchst. a des Gesetzes 5108\/2024 (GG I 65) wird das Archiv der abgeschafften Bezirksgerichte im Sinne von Art. 6 dieses Gesetzes dem erstinstanzlichen Gericht des Sitzes oder, wenn das abgeschaffte Bezirksgericht n\u00e4her an einem parallelen oder regionalen Sitz eines erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 3 Buchst. b und c dieses Gesetzes liegt, diesen Gerichten \u00fcbertragen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">KAPITEL D<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>RECHTSR\u00c4TE UND PLENARTAGUNGEN \u2013 \u00c4NDERUNG VON ABSCHNITT I KAPITEL C, KODEX DER ORGANISATION DER GERICHTE UND DER SITUATION DER FUNKTIONEN DES GERICHTS<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 71<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>R\u00e4te f\u00fcr das Justizwesen \u2013 \u00c4nderung von Artikel 14 Absatz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In Art. 14 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die R\u00e4te f\u00fcr das Justizwesen werden die Worte \u201eder Sitz und der Parallelsitz\u201c angef\u00fcgt, und Abs. 1 erh\u00e4lt im Anschluss an legislative Verbesserungen folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e1. Die R\u00e4te f\u00fcr das Justizwesen sind wie die entsprechenden Gerichte gebildet:<\/p>\n\n\n\n<p>das erstinstanzliche Gericht und das Ordnungswidrigkeitsgericht des Sitzes und des Parallelsitzes (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c);<\/p>\n\n\n\n<p>b. das Verwaltungsgericht erster Instanz (Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b);<\/p>\n\n\n\n<p>c. das Berufungsgericht (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e);<\/p>\n\n\n\n<p>d. das Berufungsverwaltungsgericht (Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben c und d);<\/p>\n\n\n\n<p>e. das Oberste Gericht (Artikel 27).<\/p>\n\n\n\n<p>Art. 485 Abs. 1 der Strafprozessordnung (Gesetz 4620\/2019, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 96) und Art. 565 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (Pr\u00e4sidialdekret 503\/1985, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 182) bleiben unber\u00fchrt. Der in Artikel 529 der Strafprozessordnung genannte Rat des Obersten Gerichts setzt sich aus seinem Pr\u00e4sidenten und zwei (2) Richtern des Obersten Gerichts zusammen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">KAPITEL E<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>DIREKTORAT F\u00dcR GERICHTE UND BERATER \u2013 \u00c4NDERUNG VON ABSCHNITT I KAPITEL D, KODEX DER ORGANISATION DER GERICHTE UND DER SITUATION DER GERICHTE<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 72<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Direktion Gerichte \u2013 Ersetzung von Absatz 1 und \u00c4nderung von Artikel 17 Abs\u00e4tze 2, 3, 4 und 5 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Artikel 17 Absatz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die Verwaltung der Gerichte erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e1. Die Gerichte werden vom Pr\u00e4sidenten des Gerichts und, wenn es mehr Pr\u00e4sidenten gibt, vom \u00c4ltesten geleitet.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter werden die Worte \u201esowie die Bezirksgerichte Athen und Thessaloniki\u201c gestrichen, und Absatz 2 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e2. Die Zivil- und Verwaltungsberufungsgerichte sowie die Gerichte erster Instanz in Athen, Thessaloniki und Pir\u00e4us werden von einem dreik\u00f6pfigen Rat geleitet.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"3\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter wird aufgehoben und Absatz 3 erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e3. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus:<\/p>\n\n\n\n<p>a) f\u00fcr die Zivil- und Verwaltungsberufungsgerichte von Athen, Thessaloniki und Pir\u00e4us ein (1) Pr\u00e4sident der Berufungsgerichte als Pr\u00e4sident und zwei (2) Berufungsgerichte als Mitglieder;<\/p>\n\n\n\n<p>b) f\u00fcr die Zivil- und Verwaltungsgerichte erster Instanz Athen, Thessaloniki und Pir\u00e4us ein (1) Pr\u00e4sident der Gerichte erster Instanz als Pr\u00e4sident und zwei (2) Gerichte erster Instanz als Mitglieder;<\/p>\n\n\n\n<p>c) [Aufgehoben].\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"4\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 17 Absatz 4 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter werden folgende \u00c4nderungen vorgenommen:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>In Absatz 3 werden die Worte \"oder Friedensrichter erster Ordnung\" gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<p>In Unterabsatz 4 werden die Worte \"entsprechende Stellen\" durch die Worte \"Gerichtsrichter\" ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Unterabsatz 5 wird ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Satz 6 wird aufgehoben und Absatz 4 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e4. Der Pr\u00e4sident und die Mitglieder der R\u00e4te und ihre Stellvertreter werden in geheimer Abstimmung von den Plenarsitzungen der betreffenden Gerichte gew\u00e4hlt, die zu diesem Zweck automatisch alle zwei (2) Jahre am dritten Samstag im September um 11.00 Uhr zusammentreten. Ist die in Artikel 15 Absatz 4 Unterabs\u00e4tze 1 und 2 vorgesehene Beschlussf\u00e4higkeit in dieser Sitzung nicht gegeben, so treten die Plenartagungen gleichzeitig am darauffolgenden Samstag zusammen, und die Wahl erfolgt durch die in der Sitzung anwesenden Mitglieder. Die Kandidaten f\u00fcr das Amt des Pr\u00e4sidenten des Rates m\u00fcssen die \u00e4ltesten der amtierenden Pr\u00e4sidenten des Gerichts erster Instanz von Athen in der Rangfolge von einem Viertel (1\/4) und die \u00e4ltesten der amtierenden Pr\u00e4sidenten des Gerichts erster Instanz von Athen in der Rangfolge von einer Sekunde (1\/2) in der Rangfolge der amtierenden Pr\u00e4sidenten der anderen Gerichte sein. F\u00fcr die \u00c4mter der Mitglieder des Rates m\u00fcssen die Kandidaten die \u00e4ltesten Berufungs- und Erstinstanzrichter sein, die an den oben genannten Gerichten t\u00e4tig sind, und in einer Zahl, die einer Sekunde (1\/2) der Richter entspricht, die am Gericht t\u00e4tig sind. F\u00fcr die Posten der Mitglieder des Verwaltungsrats der Zivilgerichte der ersten Instanz, in denen Richter eines besonderen Jahrbuchs t\u00e4tig sind, k\u00f6nnen die Kandidaten auch die \u00e4ltesten Richter des besonderen Jahrbuchs in einer Zahl sein, die einer Sekunde (\u00bd) der Beamten entspricht. Die oben genannten Beschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Anzahl der Bewerber gelten nicht, wenn die resultierenden Bewerber nicht mindestens zehn (10) sind. In solchen F\u00e4llen k\u00f6nnen die zehn rangh\u00f6chsten Richter kandidieren. Richter, die zum Zeitpunkt der Wahl durch Beschluss des Obersten Rates der Justiz f\u00fcr wahlf\u00e4hig erkl\u00e4rt wurden und eine h\u00f6here Besoldungsgruppe aufweisen, als f\u00fcr das Amt des Pr\u00e4sidenten oder des Mitglieds des Rates erforderlich ist, werden nicht in die Kandidatur f\u00fcr die Wahl aufgenommen. Zweifel oder Fragen bez\u00fcglich des Inhalts der Liste oder des Wahlverfahrens werden vom Plenum vor Beginn der Abstimmung gekl\u00e4rt. Die Wahl wird von einem dreik\u00f6pfigen Wahlausschuss durchgef\u00fchrt, der sich aus dem j\u00fcngsten Pr\u00e4sidenten und den beiden (2) j\u00fcngsten amtierenden Richtern zusammensetzt, mit getrennten Stimmzetteln f\u00fcr den Pr\u00e4sidenten und die Mitglieder in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Wahlberechtigten. Jedes Mitglied des Plenums hat seine Pr\u00e4ferenz gegen\u00fcber einem einzigen Kandidaten f\u00fcr das Amt des Pr\u00e4sidenten und bis zu zwei (2) Mitgliedern zum Ausdruck zu bringen, wobei auf dem Stimmzettel neben dem Namen des Kandidaten ein Pr\u00e4ferenzkreuz angebracht wird. Der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat, wird zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats gew\u00e4hlt, und sein Stellvertreter wird als n\u00e4chstes gew\u00e4hlt. Die ordentlichen Vorstandsmitglieder werden in der Reihenfolge der Stimmen zu den ersten beiden (2) und die n\u00e4chsten beiden zu ihren Stellvertretern gew\u00e4hlt. Liegt ein Unentschieden vor, so f\u00fchrt der Wahlvorstand eine Losziehung durch.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"5\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 17 Absatz 5 Satz 9 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter werden die Worte \u201eGericht erster Instanz oder Gericht f\u00fcr geringf\u00fcgige Forderungen\u201c durch die Worte \u201eGericht erster Instanz\u201c ersetzt, und Absatz 5 lautet wie folgt:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e5. Die Amtszeit des Ausschusses betr\u00e4gt zwei Jahre. Sie beginnt am 1. Oktober des Wahljahres und endet nach zwei (2) Jahren am 30. September. Dieselbe Person darf nicht auf derselben Hierarchieebene als Vorsitzender oder Vorstandsmitglied wiedergew\u00e4hlt werden. Ausnahmsweise kann dieselbe Person als Vorsitzender oder Mitglied eines Verwaltungsrats auf derselben Hierarchieebene wiedergew\u00e4hlt werden, wenn ihre erste Amtszeit ein (1) Jahr nicht \u00fcberschritten hat. Der Vorsitzende darf aus keinem Grund versetzt werden. Im Falle einer Bef\u00f6rderung bleibt er im Amt und \u00fcbt seine Aufgaben bis zum Ende seiner Amtszeit aus. Die ordentlichen Mitglieder des Verwaltungsrats d\u00fcrfen nur dann versetzt werden, wenn sie bef\u00f6rdert werden; in diesem Fall treten die Stellvertreter in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen an ihre Stelle. Der Vorsitzende und die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses werden ihres Amtes enthoben, wenn gegen sie eine Disziplinarstrafe verh\u00e4ngt wird, die schwerer ist als eine R\u00fcge. Sind die oben genannten Personen vor\u00fcbergehend nicht in der Lage, ihr Amt auszu\u00fcben, so werden ihre Stellvertreter und der letzte der n\u00e4chsten Richter in der Reihenfolge der Abstimmungen sowie in jedem Fall die rangh\u00f6chsten Richter des zust\u00e4ndigen Berufungs- oder erstinstanzlichen Gerichts, f\u00fcr die die in Absatz 6 genannten Hindernisse nicht gelten, ersetzt. Im Falle des Todes, des R\u00fccktritts oder in irgendeiner Weise der Beendigung des Amtes des Pr\u00e4sidenten, der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Rates treten die Richter neben der Anzahl der Stimmen an ihre Stelle. Ihre Amtszeit endet mit der der anderen Mitglieder. \u00dcberschreitet die verbleibende Amtszeit des Vorsitzenden oder Mitglieds ausnahmsweise sechs (6) Monate, so findet f\u00fcr die freie(n) Stelle(n) eine Stellvertreterwahl statt, f\u00fcr die das Verfahren nach Absatz 4 entsprechend gilt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 73<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Staatsanw\u00e4lte mit einer Parallel- oder Regionalstelle einer Staatsanwaltschaft \u2013 Zeitpunkt der Wahrnehmung der Aufgaben als Leiter der Staatsanwaltschaften \u2013 \u00c4nderung von Art. 18 Abs. 1 und 4 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>In Art. 18 Abs. 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die Leitung der Staatsanwaltschaften wird ein dritter Unterabsatz angef\u00fcgt, und Abs. 1 erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e1. Die Staatsanwaltschaft wird von der Staatsanwaltschaft geleitet, die die in Artikel 17 Absatz 7 genannten Befugnisse aus\u00fcbt. Sind mehrere Staatsanw\u00e4lte in derselben Staatsanwaltschaft t\u00e4tig, so nimmt der Oberstaatsanwalt die Anschrift wahr, sofern die in Artikel 17 Absatz 6 vorgesehenen Hindernisse f\u00fcr ihn nicht gelten. Der dem erstinstanzlichen Gericht beigeordnete Leiter der Staatsanwaltschaft benennt durch Rechtsakt den\/die Staatsanwalt(en), der\/die dem parallelen oder regionalen Sitz zugeordnet ist\/sind, sowie dessen\/deren Aufgaben.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 18 Absatz 4 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter wird ein Unterabsatz 3 angef\u00fcgt, und Absatz 4 erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e4. Die Position des Direktors der Staatsanwaltschaft ist mit der des Mitglieds des Verwaltungsrats der Gerichtskammern unvereinbar. Bewerber, die die in Artikel 17 Absatz 6 genannten Hindernisse haben, d\u00fcrfen keine Bewerber sein. Staatsanwaltschaften, in denen keine Verwaltungen gew\u00e4hlt werden und mehr als ein Staatsanwalt besch\u00e4ftigt ist, d\u00fcrfen nicht von dem Staatsanwalt gef\u00fchrt werden, f\u00fcr den die in Artikel 17 Absatz 6 genannten Hindernisse bestehen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Artikel 74<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Dienstordnung des Internen Gerichts \u2013 \u00c4nderung von Artikel 19 Abs\u00e4tze 2, 3, 5 und 7 des Kodex f\u00fcr die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Art. 19 Abs. 2 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die Regelungen f\u00fcr die internen Dienste der Gerichte wird aufgehoben, und Abs. 2 lautet:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e2. Die Verordnung wird wie folgt erstellt, erg\u00e4nzt, ge\u00e4ndert oder ersetzt:<\/p>\n\n\n\n<p>die Gerichte sowie die Staatsanwaltschaften, in denen mindestens f\u00fcnf (5) Staatsanw\u00e4lte t\u00e4tig sind, aus ihren Plenarsitzungen;<\/p>\n\n\n\n<p>b. die anderen Staatsanwaltschaften durch die in ihnen t\u00e4tigen Staatsanwaltschaften;<\/p>\n\n\n\n<p>c. [Aufgehoben].\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter werden folgende \u00c4nderungen vorgenommen: a) In Unterabsatz 1 werden die Worte \"des Richters oder des Staatsanwalts, der das Gericht oder die Staatsanwaltschaft leitet\" durch die Worte \"des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft\" ersetzt, b) wird Unterabsatz 2 angef\u00fcgt und Absatz 3 erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e3. Bis zum Erlass und Inkrafttreten der Verordnung werden die in Absatz 5 genannten Angelegenheiten durch einen Rechtsakt des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats des Gerichts oder des Leiters des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft geregelt. Wird die Verordnung nicht gem\u00e4\u00df Absatz 7 durch die Plenartagung des zust\u00e4ndigen Obersten Gerichts genehmigt, ge\u00e4ndert, erg\u00e4nzt oder ersetzt, so bleibt der in Unterabsatz 1 genannte Rechtsakt f\u00fcr den Zeitraum bis zur Ver\u00f6ffentlichung des Beschlusses der Plenartagung in Kraft.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"3\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 19 Absatz 7 Satz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter werden die Worte \u201ein einem einzigen kodifizierten Text zu genehmigen\u201c angef\u00fcgt, und Absatz 7 erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e7. Verordnungen und \u00c4nderungen werden den zust\u00e4ndigen Plenarsitzungen der obersten Gerichte, die das Recht haben, sie zu erg\u00e4nzen, zu \u00e4ndern oder aufzuheben, unverz\u00fcglich in einem einzigen kodifizierten Text zur Genehmigung vorgelegt, und zwar in allen Punkten, insbesondere in Bezug auf die Anzahl der in jeder Anh\u00f6rung angegebenen Anh\u00f6rungen und F\u00e4lle. Die Verordnungen treten erst nach ihrer endg\u00fcltigen Genehmigung durch die Plenarsitzungen der obersten Gerichte in Kraft und werden nach ihrer \u00dcbermittlung an den Justizminister im Staatsanzeiger ver\u00f6ffentlicht.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 75<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Strafgerichtliche Zusammensetzungen \u2013 \u00c4nderung der Abs\u00e4tze 3, 6 und 8 und Hinzuf\u00fcgung von Absatz 13 zu Artikel 20 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die Auslosung von Losen f\u00fcr die Zusammensetzung der Strafgerichte nimmt folgende \u00c4nderungen vor:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Unter Buchstabe a Buchstabe ab werden die Worte \u201edes allgemeinen Jahrbuchs gem\u00e4\u00df Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024 (\u0391\u0384 65)\u201c angef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Buchstabe a Buchstabe a Buchstabe a Buchstabe ad;<\/p>\n\n\n\n<p>ba) das Wort \u201eGericht erster Instanz\u201c wird durch das Wort \u201eGericht erster Instanz\u201c ersetzt und<\/p>\n\n\n\n<p>bb) werden die Worte \"und einzelne Mitglieder\" angef\u00fcgt;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Buchstabe c) Buchstabe ca);<\/p>\n\n\n\n<p>ca) das Wort \"f\u00fcnfk\u00f6pfig\" wird durch das Wort \"dreik\u00f6pfig\" ersetzt und<\/p>\n\n\n\n<p>cb) werden die Worte \u201eArtikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d\u201c angef\u00fcgt. Art. 111 Abs. 8 der Strafprozessordnung (Gesetz 4620\/2019, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 96)\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>In Buchstabe c Buchstabe c Buchstabe c werden die Worte \u201edreik\u00f6pfige und eink\u00f6pfige Berufungsgerichte\u201c durch die Worte \u201edreik\u00f6pfige Berufungsgerichte gem\u00e4\u00df Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern ii und iii und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c\u201c ersetzt. Art. 111 Abs. 1 bis 7 der Strafprozessordnung und Berufungsgerichte mit einem einzigen Mitglied\u201c;<\/p>\n\n\n\n<p>In Buchstabe c Ziffer cc werden die Worte \u201eder f\u00fcnf- und dreik\u00f6pfigen Berufungsgerichte\u201c durch die Worte \u201eder dreik\u00f6pfigen Berufungsgerichte\u201c ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Buchstabe d Buchstabe da;<\/p>\n\n\n\n<p>fa) die Worte \"von f\u00fcnf Richtern\" werden durch das Wort \"Berufungsgerichte\" ersetzt; und<\/p>\n\n\n\n<p>fb) werden die Worte \u201eArtikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d\u201c angef\u00fcgt. Art. 111 Abs. 8 der Strafprozessordnung\u201c und Abs. 3 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e3. Der Richter oder der Pr\u00e4sident des Rates, der das Gericht leitet, und der Staatsanwalt, der die Staatsanwaltschaft leitet, erstellen Tabellen, die in Dienstalter und numerischer Reihenfolge die Namen folgender Personen enthalten:<\/p>\n\n\n\n<p>a) Vor dem erstinstanzlichen Gericht:<\/p>\n\n\n\n<p>aa) alle Pr\u00e4sidenten der erstinstanzlichen Gerichte, von denen die Pr\u00e4sidenten der gemischten Geschworenengerichte per Losentscheid bestimmt werden, und eine Reihe von Pr\u00e4sidenten der drei Richtergerichte f\u00fcr Ordnungswidrigkeiten, die den Diensterfordernissen entsprechen;<\/p>\n\n\n\n<p>ab) das \u00e4lteste erstinstanzliche Gericht im allgemeinen Jahrbuch gem\u00e4\u00df Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024 (Staatsanzeiger, Reihe I, Nr. 65), aus dem die Pr\u00e4sidenten der anderen drei Mitglieder der Ordnungsgerichte hervorgehen;<\/p>\n\n\n\n<p>ac) alle anderen erstinstanzlichen Gerichte, aus denen Mitglieder gemischter Geschworenengerichte, Dreirichter-Vergehensgerichte und Richter von Einrichter-Vergehensgerichten hervorgehen;<\/p>\n\n\n\n<p>ad) die assoziierten Richter eines erstinstanzlichen Gerichts, von denen die Mitglieder der Zusammensetzungen der dreik\u00f6pfigen und der eink\u00f6pfigen Ordnungswidrigkeitsgerichte per Losentscheid gezogen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Bei der Staatsanwaltschaft in erster Instanz:<\/p>\n\n\n\n<p>ba) alle erstinstanzlichen Staatsanw\u00e4lte, aus denen die Staatsanw\u00e4lte der gemischten Geschworenengerichte per Losentscheid hervorgehen, und eine Reihe von Staatsanw\u00e4lten der drei Richtergerichte, die dem Dienstbedarf angemessen sind;<\/p>\n\n\n\n<p>bb) alle stellvertretenden Staatsanw\u00e4lte erster Instanz, von denen die Staatsanw\u00e4lte der einstufigen Gerichte und der anderen dreistufigen Ordnungswidrigkeitengerichte abgezogen werden;<\/p>\n\n\n\n<p>bc) assoziierte Staatsanw\u00e4lte, von denen die Staatsanw\u00e4lte der eingliedrigen Ordnungswidrigkeitsgerichte per Losentscheid abgezogen werden, und, wenn die dienstlichen Erfordernisse dies erfordern, eine \u00e4hnliche Zahl wie Staatsanw\u00e4lte der dreigliedrigen Ordnungswidrigkeitsgerichte.<\/p>\n\n\n\n<p>c) Beim Berufungsgericht:<\/p>\n\n\n\n<p>ca) die rangh\u00f6chsten Pr\u00e4sidenten der Berufungsgerichte bis zur erforderlichen Anzahl, je nach Bedarf des Gerichts, von denen die Pr\u00e4sidenten der in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern i und c genannten gemeinsamen vereidigten Berufungsgerichte und der dreik\u00f6pfigen Berufungsgerichte zu w\u00e4hlen sind; Art. 111 Abs. 8 der Strafprozessordnung (Gesetz 4620\/2019, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 96);<\/p>\n\n\n\n<p>cb) die j\u00fcngsten Pr\u00e4sidenten der Berufungsgerichte und die \u00e4ltesten Berufungsgerichte bis zur erforderlichen Anzahl, je nach Bedarf des Gerichts, von dem die Pr\u00e4sidenten der drei in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Ziffern ii und iii und in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d genannten Berufungsgerichte stammen. Art. 111 Abs. 1 bis 7 der Strafprozessordnung und Berufungsgerichte mit einem einzigen Mitglied;<\/p>\n\n\n\n<p>cc) alle anderen Berufungsgerichte, aus denen Mitglieder gemischter Geschworenengerichte und dreik\u00f6pfiger Berufungsgerichte hervorgehen.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Bei der Staatsanwaltschaft beim Berufungsgericht:<\/p>\n\n\n\n<p>da) alle Staatsanw\u00e4lte, aus denen die Staatsanw\u00e4lte der gemischten Berufungsgerichte per Losentscheid hervorgehen, und eine Reihe von Staatsanw\u00e4lten der drei in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d genannten Berufungsgerichte, die dem dienstlichen Bedarf entsprechen; Art. 111 \u00a7 8 der Strafprozessordnung,<\/p>\n\n\n\n<p>db) alle stellvertretenden Staatsanw\u00e4lte, aus denen die Staatsanw\u00e4lte der anderen drei- und eingliedrigen Berufungsgerichte per Losentscheid hervorgehen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter werden die Worte \u201eder Richter oder der Pr\u00e4sident des Leitungsorgans\u201c durch die Worte \u201eder Pr\u00e4sident des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats oder der Direktor\u201c ersetzt, und Absatz 6 lautet wie folgt:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e6. Die Gesch\u00e4ftsordnung des Gerichts und, falls sie nicht bestehen, die Handlung des Pr\u00e4sidenten des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats oder des Gerichtsvorstands legen die \u00fcbrigen Einzelheiten des Losverfahrens fest.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"3\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Art. 20 Abs. 8 Buchst. a Satz 2 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter wird das Wort \u201eAnschrift\u201c angef\u00fcgt, und Abs. 8 lautet:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e8. Es ist verboten, einen Fall in einer Verhandlung, f\u00fcr die die Zusammensetzung des Gerichts gezogen wurde, zu bestimmen oder aufzuschieben. Ausnahmsweise:<\/p>\n\n\n\n<p>Feststellung, ob aa) die Frist f\u00fcr die Straftat erreicht ist, in welchem Fall der zust\u00e4ndige Staatsanwalt eine mit Gr\u00fcnden versehene Handlung erl\u00e4sst, die in der Akte verbleibt; ab) die beschuldigte Person in Haft genommen wird und der H\u00f6chstbetrag ihrer Untersuchungshaft erreicht ist; ac) dies sind F\u00e4lle im Sinne von Artikel 31 Absatz 2; ad) das Gesetz setzt eine Frist f\u00fcr die Bestimmung fest. Eine Handlung des dreik\u00f6pfigen Vorstands oder des Richters, der das Gericht leitet, kann (i) die vorstehende Bestimmung entsprechend auf andere Strafgerichte anwenden, (ii) beschlie\u00dfen, eine zus\u00e4tzliche Auslosung von vorsitzenden und stellvertretenden vorsitzenden Richtern vorzunehmen, wann immer dies f\u00fcr notwendig erachtet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>b. Aufschub, wenn: ba) das Gesetz eine Aufschiebungsfrist festlegt; bb) es besteht ein Grund f\u00fcr eine Aufschiebung auf eine kurze ausdr\u00fcckliche Anh\u00f6rung, die in der Entscheidung ausdr\u00fccklich gerechtfertigt ist.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"4\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Dem Artikel 20 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter wird folgender Absatz 13 angef\u00fcgt:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e13.a. Die Strafkammer des Gerichts erster Instanz Athen im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Gesetzes 5108\/2024 (A\u0384 65) fungiert ausschlie\u00dflich als Pr\u00e4sident der Gerichte erster Instanz und der Gerichte erster Instanz f\u00fcr eine Amtszeit von zwei (2) aufeinander folgenden Gerichtsjahren je Besoldungsgruppe, die auf Antrag des betreffenden Richters und durch Beschluss des dreik\u00f6pfigen Vorstands des Gerichts erster Instanz um ein weiteres (1) Gerichtsjahr verl\u00e4ngert werden kann. Die M\u00f6glichkeit einer neuen Amtszeit in der Strafabteilung wird erst nach Ablauf von zwei (2) Gerichtsjahren gew\u00e4hrt. Bei au\u00dferordentlichem Dienstbedarf kann der dreik\u00f6pfige Vorstand Richter, die in anderen Kammern des erstinstanzlichen Gerichts t\u00e4tig sind, an die Strafkammer versetzen, um dort ausschlie\u00dflich zu arbeiten. Nach Aufhebung des au\u00dferordentlichen Dienstbedarfs kehren die oben genannten Richter in die Kammern zur\u00fcck, in denen sie zuvor gedient haben, ohne dass ihre Dienstzeit in der Strafkammer als Amtszeit in dieser Kammer angerechnet wird. Die besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes und dieses Gesetzbuchs gelten weiterhin f\u00fcr die Teilnahme von Gerichtsassistenten und Richtern, die am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes 5108\/2024 in den Zusammensetzungen der dreik\u00f6pfigen und eink\u00f6pfigen Ordnungsgerichte und der Justizr\u00e4te t\u00e4tig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>b. Zur Strafkammer des Gerichts erster Instanz Athen geh\u00f6ren auch Ermittler, Ermittler nach den Gesetzen 4022\/2011 (\u0391\u0384 219), 4198\/2013 (\u0391\u0384 215) und 4139\/2013 (\u0391\u2019 74), Ermittler internationaler Rechtshilfe, jugendliche Ermittler, jugendliche Richter und Vorermittler nach Artikel 30A dieses Gesetzes. Die in Unterabsatz 1 genannte Dienstzeit von Ermittlungsrichtern, Jugendrichtern und Vorermittlungsbeamten gilt nicht als Dienstzeit in der Strafkammer gem\u00e4\u00df Buchstabe a dieses Artikels.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 76<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Gerichtliche Anh\u00f6rungen im Rahmen des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes \u2013 \u00c4nderung von Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In Artikel 21 Absatz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die Auslosung von Zusammensetzungen in Verfahren des vorl\u00e4ufigen Rechtsschutzes wird ein zweiter Unterabsatz angef\u00fcgt, und Absatz 1 lautet wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e1. In den Bezirksgerichten, die eine organische Zahl von mindestens zehn (10) Richtern vorsehen, werden die Zusammensetzungen f\u00fcr die Anh\u00f6rung von Antr\u00e4gen auf einstweilige Anordnungen (Artikel 683 und 684 der Zivilprozessordnung, Pr\u00e4sidialdekret 503\/1985, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 182) durch Los bestimmt. Die Zahl der allgemeinen und besonderen Jahrbuchrichter, die am Bezirksgericht des Sitzes, des Parallelsitzes und des Regionalsitzes t\u00e4tig sind, gilt als einheitlich.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 77<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Gerichtsst\u00e4nde, Arbeitsweise und Sitzungen der Gerichte \u2013 \u00c4nderung der Abs\u00e4tze 2, 4, 5 und 9 und Hinzuf\u00fcgung von Absatz 4A zu Artikel 22 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) wird in Bezug auf die R\u00e4umlichkeiten, den Betrieb und die Anh\u00f6rungen der Gerichte wie folgt ge\u00e4ndert:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Unterabsatz 1 wird ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>In Unterabsatz 4 werden die Worte \"der Justizminister kann auf Antrag des Richters, der das Berufungsgericht oder das Berufungsverwaltungsgericht der betreffenden Region leitet, oder der Pr\u00e4sident des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats unter Abw\u00e4gung der Schwere der Lage entscheiden\" durch die Worte \"der Pr\u00e4sident des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats des Berufungsgerichts oder des Richters, der das Berufungsgericht oder das Berufungsverwaltungsgericht leitet, oder der Direktor der Berufungsstelle der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des Pr\u00e4sidenten des Obersten Gerichts bzw. des Staatsanwalts des Obersten Gerichts nach Unterrichtung des Justizministers unter Abw\u00e4gung der Schwere der Lage entscheiden\" ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>In Satz 7 werden die Worte \"oder der Ankl\u00e4ger des Obersten Gerichts oder nach Unterrichtung\" angef\u00fcgt, und Absatz 2 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e2. Wird aus Gr\u00fcnden h\u00f6herer Gewalt das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren eines Gerichts oder einer Staatsanwaltschaft unm\u00f6glich, so beschlie\u00dft der Pr\u00e4sident des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats oder der Justizbeamte, der das Gericht oder die Staatsanwaltschaft unter Abw\u00e4gung der Schwere der Lage leitet, mit Zustimmung des Pr\u00e4sidenten des Obersten Gerichts bzw. des Staatsanwalts des Obersten Gerichts, die Arbeit des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft ganz oder teilweise so lange auszusetzen, wie dies unbedingt erforderlich ist, bis diese Gr\u00fcnde nicht mehr \u00fcberwiegen. Die Entscheidung wird den Anwaltskammern des Gerichtsbezirks mitgeteilt und am Eingang der Gerichtsr\u00e4ume und gegebenenfalls auf der Website des Gerichts ver\u00f6ffentlicht. Eine \u00e4hnliche Entscheidung regelt verfahrensrechtliche und andere Fragen, die sich aus der Aussetzung der T\u00e4tigkeit des Gerichts ergeben. Ist es aus denselben Gr\u00fcnden h\u00f6herer Gewalt f\u00fcr mehrere Gerichte oder Staatsanwaltschaften desselben Bezirks unm\u00f6glich, ordnungsgem\u00e4\u00df zu funktionieren, so beschlie\u00dft der Pr\u00e4sident des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats des Berufungsgerichts oder der Justizbeamte, der das Berufungsgericht oder das Verwaltungsgericht leitet, oder der Direktor der Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts mit Zustimmung des Pr\u00e4sidenten des Obersten Gerichts bzw. des Staatsanwalts des Obersten Gerichts nach Unterrichtung des Justizministers unter Abw\u00e4gung der Schwere der Lage, die Arbeit aller Gerichte und Staatsanwaltschaften des Bezirks f\u00fcr die Zeit, die bis zum Wegfall dieser Gr\u00fcnde unbedingt erforderlich ist, ganz oder teilweise auszusetzen. Die Entscheidung wird im Staatsanzeiger ver\u00f6ffentlicht und am Eingang der R\u00e4umlichkeiten des Bezirksgerichts und gegebenenfalls auf den Websites der Gerichte ver\u00f6ffentlicht. Eine \u00e4hnliche Entscheidung regelt verfahrensrechtliche und andere Fragen, die sich aus der Aussetzung der T\u00e4tigkeit der Gerichte des Bezirks ergeben. Ist es aus denselben Gr\u00fcnden h\u00f6herer Gewalt nicht m\u00f6glich, dass mehr als ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft in Griechenland ordnungsgem\u00e4\u00df funktioniert, kann der Justizminister auf Antrag eines der drei Pr\u00e4sidenten der obersten Gerichte oder des Staatsanwalts des Obersten Gerichts oder nach entsprechender Unterrichtung beschlie\u00dfen, die Arbeit aller Gerichte und Staatsanwaltschaften in Griechenland f\u00fcr die unbedingt erforderliche Zeit ganz oder teilweise auszusetzen, bis diese Gr\u00fcnde nicht mehr vorliegen. Die Entscheidung wird im Staatsanzeiger ver\u00f6ffentlicht und am Eingang der Gerichtsgesch\u00e4fte des Landes und gegebenenfalls auf den Websites der Gerichte ver\u00f6ffentlicht. Eine \u00e4hnliche Entscheidung regelt verfahrensrechtliche und andere Fragen, die sich aus der Aussetzung der T\u00e4tigkeit der Gerichte des Landes ergeben.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 22 Absatz 4 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter werden die Worte \u201ewird auf Antrag des Richters, der sie leitet, vom Justizminister ernannt\u201c durch die Worte \u201edurch Beschluss des Justizministers, der auf Antrag des Pr\u00e4sidenten des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats oder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Richters und nach Unterrichtung des Pr\u00e4sidenten des Obersten Gerichts oder des Staatsanwalts des Obersten Gerichts erlassen wird, wird ernannt\u201c ersetzt, und Absatz 4 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e4. Ist es aus irgendeinem Grund unm\u00f6glich, in dem bezeichneten Gerichtssaal zu sitzen, so benennt der Richter, der das Gericht leitet, oder der Pr\u00e4sident des dreik\u00f6pfigen Vorstands nach M\u00f6glichkeit einen anderen Sitzungssaal in demselben Gesch\u00e4ft durch eine Handlung des Richters, die vor Beginn der Sitzung in der am besten geeigneten Weise mitgeteilt wird. Die Sitzung kann in einem anderen Raum wieder aufgenommen werden, der vom Richter bestimmt wird, der die Sitzung leitet und sie vom Sitz aus ank\u00fcndigt.<\/p>\n\n\n\n<p>Besteht eine vor\u00fcbergehende objektive Unm\u00f6glichkeit der Durchf\u00fchrung von Gerichtsverhandlungen, so bestimmt eine Entscheidung des Justizministers, die auf Antrag des Pr\u00e4sidenten des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats oder des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Richters und nach Unterrichtung des Pr\u00e4sidenten des Obersten Gerichts oder des Staatsanwalts des Obersten Gerichts erlassen wird, den Raum eines anderen Gerichts f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Anh\u00f6rungen. Absatz 2 letzter Satz gilt auch in diesem Fall.<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"3\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 22 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter wird folgender Absatz 4A angef\u00fcgt:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e4A. Werden F\u00e4lle, an denen eine gro\u00dfe Zahl von Parteien beteiligt ist, oder F\u00e4lle, die die organisierte Kriminalit\u00e4t betreffen oder schwerwiegende soziale Auswirkungen haben, vor Gericht gestellt, so unterrichtet der Direktor der zust\u00e4ndigen Staatsanwaltschaft oder der Pr\u00e4sident des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats oder der Direktor des f\u00fcr die Verhandlung zust\u00e4ndigen Gerichts den Staatsanwalt des Obersten Gerichts \u00fcber die bevorstehende Durchf\u00fchrung der Verhandlung und ihre Anforderungen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"4\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 22 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter werden die Worte \u201ealle geeigneten Ma\u00dfnahmen f\u00fcr den Zugang von B\u00fcrgern mit Mobilit\u00e4tsproblemen ergreifen\u201c angef\u00fcgt, und Absatz 5 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e5. Im Gerichtssaal gibt es einen separaten Sitz f\u00fcr das Gericht, spezielle B\u00e4nke f\u00fcr Anw\u00e4lte und separate Sitze f\u00fcr Parteien, Angeklagte, Zeugen und Zuh\u00f6rer, die alle geeigneten Ma\u00dfnahmen f\u00fcr den Zugang von B\u00fcrgern mit Mobilit\u00e4tsproblemen ergreifen. Die Aufteilung der R\u00e4ume, in denen die Gerichte zusammentreten, wird insbesondere durch Beschluss des Justizministers festgelegt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"5\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 22 Absatz 9 Satz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter werden die Worte \u201eUnbeschadet des Artikels 12 des Gesetzes 5108\/2024 (GG I 65)\u201c angef\u00fcgt, und in Absatz 9 hei\u00dft es:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e9. Unbeschadet des Artikels 12 des Gesetzes 5108\/2024 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 65) bestimmt der Justizminister durch einen Beschluss die Verwaltungs- und Leitungsorgane der Gerichtsgeb\u00e4ude, die gegebenenfalls f\u00fcr die Ausarbeitung ihrer Betriebsvorschriften entsprechend den besonderen Bed\u00fcrfnissen der in diesem Geb\u00e4ude untergebrachten Dienstleistungen zust\u00e4ndig sind. Eine Kopie der Verordnung wird dem Justizminister mitgeteilt, der sie innerhalb eines (1) Monats zur \u00c4nderung oder Berichtigung zur\u00fcckverweisen kann.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 78<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Aufsicht des Justizministeriums \u00fcber die Staatsanwaltschaften \u2013 \u00c4nderung von Artikel 23 Absatz 4 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In Art. 23 Abs. 4 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die \u00dcberwachung des Justizministeriums werden die Worte \u201eErteilung allgemeiner Informationsanweisungen an Staatsanw\u00e4lte\u201c durch die Worte \u201eAktualisierung von Staatsanw\u00e4lten\u201c ersetzt, und Abs. 4 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e4. Das Justizministerium beaufsichtigt ferner die Unterrichtung der Staatsanwaltschaften \u00fcber die Anwendung der im Rat der Europ\u00e4ischen Union angenommenen Rechtsakte \u00fcber die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in den Bereichen Verh\u00fctung und Bek\u00e4mpfung der organisierten Kriminalit\u00e4t, des Drogenhandels, des internationalen Terrorismus, der Gr\u00fcndung von Banden und kriminellen Vereinigungen zur Begehung von T\u00f6tungsdelikten, des Menschenhandels und der Verbrechen gegen Kinder, der Geldw\u00e4sche, der Hightech-Kriminalit\u00e4t und der internationalen Finanzkriminalit\u00e4t.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">KAPITEL F<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>ZIVIL- UND KRIMINALGERICHTE \u2013 \u00c4NDERUNG VON ABSCHNITT I KAPITEL G, KODEX DER ORGANISATION DER GERICHTE UND DER SITUATION DER GERICHTE<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 79<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Ernennung von jugendlichen Ermittlern und Richtern durch das Allgemeine Jahrbuch \u2013 \u00c4nderung von Artikel 30 Abs\u00e4tze 1, 2, 3, 5 und 6 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Artikel 30 Absatz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber Ermittlungsrichter und jugendliche Richter wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>a)in Unterabsatz 1,<\/p>\n\n\n\n<p>aa) werden die Worte \u201edes allgemeinen Jahrbuchs nach Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 65)\u201c angef\u00fcgt und ab) wird das Wort \u201eRat\u201c durch die Worte \u201edreik\u00f6pfiger Verwaltungsrat des Gerichts\u201c ersetzt;<\/p>\n\n\n\n<p>In Absatz 2 werden die Worte \"des Ermittlungsrichters und des Jugendrichters des Berufungsgerichts\" durch die Worte \"des Ermittlungsrichters f\u00fcr Jugendliche und des Staatsanwalts f\u00fcr Jugendliche des erstinstanzlichen Gerichts und des Berufungsgerichts f\u00fcr eine Amtszeit von zwei (2) Jahren\" ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>ein neuer Unterabsatz 3 wird angef\u00fcgt;<\/p>\n\n\n\n<p>In Unterabsatz 4 werden die Worte \u201edes allgemeinen Jahrbuchs gem\u00e4\u00df Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024\u201c angef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>In Unterabsatz 5 werden die Worte \u201edes in Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024 genannten allgemeinen Jahrbuchs\u201c angef\u00fcgt, und Absatz 1 erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e1. Ermittler bei Ordnungswidrigkeitsgerichten werden f\u00fcr einen Zeitraum von drei Jahren durch Pr\u00e4sidialerlass, der auf Vorschlag des zust\u00e4ndigen dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats des Gerichts oder Richters, der das Gericht leitet, und nach Einholung der Stellungnahme des zust\u00e4ndigen Staatsanwalts beim Berufungsgericht erlassen wird, zu Pr\u00e4sidenten von Gerichten erster Instanz oder Gerichten erster Instanz des allgemeinen Jahrbuchs gem\u00e4\u00df Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024 (Regierungsblatt, Reihe I, Nr. 65) ernannt. Nach demselben Verfahren werden der jugendliche Ermittler und der jugendliche Staatsanwalt des Ordnungswidrigkeitsgerichts und des Berufungsgerichts f\u00fcr eine Amtszeit von zwei (2) Jahren ernannt. Bei der Zuweisung der Aufgaben des Ermittlungsrichters sind der Besitz eines postgradualen Abschlusses oder einer Promotion im Strafrecht und nachgewiesene sehr gute Kenntnisse von mindestens einer (1) Fremdsprache, insbesondere Englisch, zu ber\u00fccksichtigen. Insbesondere an den Gerichten erster Instanz von Athen, Thessaloniki und Pir\u00e4us werden die Pr\u00e4sidenten der Gerichte erster Instanz oder der Gerichte erster Instanz des in Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024 genannten allgemeinen Jahrbuchs f\u00fcr einen Zeitraum von mindestens f\u00fcnf Jahren zu Ermittlern ernannt, einschlie\u00dflich ihrer T\u00e4tigkeit als Gerichtsassistenten, und, wenn sie nicht als Richter erster Instanz mit dem oben genannten Dienst dienen oder wenn diese nicht ausreichen, werden die leitenden Ermittler zum Zeitpunkt der Ernennung zu Ermittlern ernannt. Bei anderen Ordnungswidrigkeitengerichten werden Ermittler aus dem Kreis der Pr\u00e4sidenten der Gerichte erster Instanz und der \u00e4ltesten Gerichte erster Instanz des in Art. 3 Buchst. d des Gesetzes 5108\/2024 genannten allgemeinen Jahrbuchs ernannt, sofern sie nicht zuvor die Aufgaben des Ermittlers bei demselben Gericht oder bei einem anderen Gericht wahrgenommen haben und ihre T\u00e4tigkeit ununterbrochen ist.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 30 Absatz 2 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter werden folgende \u00c4nderungen vorgenommen:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Die Worte \"der Rat und der Richter\" werden durch die Worte \"der dreik\u00f6pfige Verwaltungsrat oder der Richter\" ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Worte \u201edes allgemeinen Jahrbuchs gem\u00e4\u00df Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024\u201c werden angef\u00fcgt, und Absatz 2 erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e2. In dringenden F\u00e4llen oder wenn eine besondere oder langfristige Untersuchung erforderlich ist, kann der dreik\u00f6pfige Verwaltungsrat oder der Richter, der das Gericht leitet, mit Zustimmung des Staatsanwalts am Berufungsgericht einen stellvertretenden Untersuchungsrichter ernennen, der einen Pr\u00e4sidenten der ersten Instanz oder mehrere erstinstanzliche Richter des in Art. 3 Buchst. d des Gesetzes 5108\/2024 genannten allgemeinen Jahrbuchs ernennt, wenn der Untersuchungsrichter dies beantragt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"3\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 30 Absatz 3 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter werden folgende \u00c4nderungen vorgenommen:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>a)in Unterabsatz 1,<\/p>\n\n\n\n<p>aa) die Worte \"der Richter oder der Rat\" werden ersetzt durch \"der dreik\u00f6pfige Verwaltungsrat oder der Richter\" und<\/p>\n\n\n\n<p>ab) die Worte \u201edes allgemeinen Jahrbuchs gem\u00e4\u00df Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024\u201c werden angef\u00fcgt;<\/p>\n\n\n\n<p>Die Abs\u00e4tze 2, 3, 4 und 5 werden angef\u00fcgt, und Absatz 3 erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e3. Existiert der Untersuchungsrichter nicht, ist er abwesend oder an seiner Teilnahme gehindert oder hat er seine T\u00e4tigkeit eingestellt und kann ihn kein anderer Untersuchungsrichter ersetzen, so ernennt der dreik\u00f6pfige Vorstand oder der das Gericht erster Instanz leitende Richter einen (1) Pr\u00e4sidenten der Gerichte erster Instanz oder des Gerichts erster Instanz des in Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024 genannten allgemeinen Jahrbuchs f\u00fcr einen Zeitraum von h\u00f6chstens sechs (6) Monaten zum Untersuchungsrichter. Die Zahl der Ermittlungsbeamten, die jedem Gericht erster Instanz zugewiesen werden, wird je nach dienstlichem Bedarf vom ordentlichen Gericht des betreffenden Gerichts festgelegt. Bei den Gerichten erster Instanz in Athen, Pir\u00e4us und Thessaloniki k\u00f6nnen die Ermittlungskammern f\u00fcr internationale Rechtshilfe und die Europ\u00e4ische Ermittlungsanordnung auf Einzelfallbasis durch Beschluss des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats des Gerichts erster Instanz des Sitzes eingerichtet werden, um die vorgelegten Anordnungen der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Vollstreckung von Rechtshilfeersuchen und Europ\u00e4ischen Ermittlungsanordnungen zu bearbeiten. Der oben genannte Ermittler f\u00fcr internationale Rechtshilfe und die Europ\u00e4ische Ermittlungsanordnung werden durch Beschluss des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats des Gerichts erster Instanz des Sitzes oder der Handlung des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Pr\u00e4sidenten der Gerichte erster Instanz aus dem Kreis der Ermittler ausgew\u00e4hlt, die in den Untersuchungskammern des Gerichts erster Instanz t\u00e4tig sind, und k\u00f6nnen nach Ermessen des Pr\u00e4sidenten oder des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers und entsprechend den Erfordernissen des Dienstes ausschlie\u00dflich eingestellt werden. Zur Sekretariatsunterst\u00fctzung des Ermittlers f\u00fcr internationale justizielle Unterst\u00fctzung und europ\u00e4ische Ermittlungsanordnungen wird ein B\u00fcro f\u00fcr internationale justizielle Unterst\u00fctzung eingerichtet, das mit Justizbeamten mit einschl\u00e4giger Erfahrung und Fremdsprachenkenntnissen besetzt ist.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"4\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 30 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter werden folgende \u00c4nderungen vorgenommen:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>die Worte \u201edes allgemeinen Jahrbuchs gem\u00e4\u00df Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024\u201c werden angef\u00fcgt;<\/p>\n\n\n\n<p>Das Wort \"Rat\" wird durch das Wort \"dreik\u00f6pfiger Verwaltungsrat des Gerichts\" ersetzt, und Absatz 5 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e5. Jugendrichter in Ordnungswidrigkeitengerichten werden f\u00fcr zwei (2) Jahre zu einem oder mehreren Pr\u00e4sidenten der Gerichte erster Instanz oder der Gerichte erster Instanz des in Artikel 3 Buchstabe d des Gesetzes 5108\/2024 genannten allgemeinen Jahrbuchs durch Pr\u00e4sidialdekret ernannt, das nach Stellungnahme des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats des Gerichts oder des Richters, der das Gericht leitet, erlassen wird. Im selben Verfahren wird der jugendliche Richter des Berufungsgerichts ernannt. In Gerichten, die mehr als zwanzig (20) Richter dienen, werden jugendliche Richter durch Pr\u00e4sidialdekret ernannt, das nach einer Entscheidung des vollen Gerichts erlassen wird. F\u00fcr die Ernennung von Richtern und Staatsanw\u00e4lten f\u00fcr Minderj\u00e4hrige wird die vorherige Teilnahme an einem von der Nationalen Richterschule (ESDI) organisierten speziellen Ausbildungsprogramm oder der Besitz eines Doktorats- oder Postgraduiertenabschlusses in dem betreffenden Fach bewertet.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"5\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 30 Absatz 6 Satz 3 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter werden folgende \u00c4nderungen vorgenommen:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Unterabsatz 3 wird ersetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein vierter Unterabsatz wird angef\u00fcgt, und Absatz 6 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e6. Der Untersuchungsrichter und der Jugendrichter \u00fcben ihr Amt nach Ablauf der Amtszeit, f\u00fcr die sie ernannt wurden, weiter aus, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit verl\u00e4ngert wird. Vor Ablauf dieser Frist werden sie nach dem Verfahren des Absatzes 1 oder gegebenenfalls des Absatzes 5 von ihren Aufgaben befreit, wenn ein triftiger Grund daf\u00fcr vorliegt. Die Amtszeit des Ermittlungsrichters und des jugendlichen Staatsanwalts kann auf Antrag des Ermittlungsrichters und durch Beschluss der Anstellungsstelle um ein (1) weiteres Jahr verl\u00e4ngert werden. Die Amtszeit des jugendlichen Richters und des jugendlichen Ermittlers kann in gleicher Weise um weitere zwei (2) Jahre verl\u00e4ngert werden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 80<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Voruntersuchungen im ersten Rechtszug \u2013 Hinzuf\u00fcgung von Art. 30 Teil A des Kodex f\u00fcr die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dem Gesetzbuch \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) wird folgender Artikel 30A angef\u00fcgt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eArtikel 30a<\/p>\n\n\n\n<p>Vorl\u00e4ufige Richter<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Zur Besetzung der in Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes 5108\/2024 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 65) genannten besonderen Voruntersuchungskammern werden die Richter des besonderen Jahrbuchs durch Beschluss des dreik\u00f6pfigen Vorstands des erstinstanzlichen Gerichts am Sitz des erstinstanzlichen Gerichts oder durch eine Handlung des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Pr\u00e4sidenten des erstinstanzlichen Gerichts zu Voruntersuchungsrichtern mit einer Amtszeit von drei Jahren und, wenn es keine oder unzureichende Richter des allgemeinen Jahrbuchs am Sitz des erstinstanzlichen Gerichts gibt, zu Voruntersuchungsrichtern ernannt. Bei der Ernennung zum Untersuchungsrichter wird die Dauer der Zeit ber\u00fccksichtigt, die er in seinem fr\u00fcheren Dienst f\u00fcr den spezifischen Gegenstand der vorl\u00e4ufigen Pr\u00fcfung und der vorl\u00e4ufigen Untersuchung aufgewendet hat. Auch der Besitz eines Postgraduierten-Abschlusses oder einer Promotion im Strafrecht und nachgewiesene sehr gute Kenntnisse einer (1) Fremdsprache und insbesondere Englisch werden ber\u00fccksichtigt. Die Amtszeit des Ermittlungsrichters kann durch Beschluss des dreik\u00f6pfigen Vorstands des erstinstanzlichen Gerichts des Sitzes oder durch Beschluss des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Pr\u00e4sidenten der erstinstanzlichen Gerichte des erstinstanzlichen Gerichts um ein (1) weiteres Jahr verl\u00e4ngert werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Ist der Untersuchungsrichter nicht vorhanden, abwesend oder am Dienst gehindert oder aus dem Dienst ausgeschieden oder in das allgemeine Jahrbuch aufgenommen worden und kann ihn kein anderer Untersuchungsrichter ersetzen, so ernennt der Pr\u00e4sident des Gerichts erster Instanz oder der dreik\u00f6pfige Vorstand, der das Gericht erster Instanz des Sitzes leitet, als Untersuchungsrichter ein (1) Gericht erster Instanz des besonderen Jahrbuchs und, wenn das Gericht erster Instanz des Sitzes nicht dem Gericht erster Instanz des besonderen Jahrbuchs dient oder diejenigen, die dienen, nicht zahlenm\u00e4\u00dfig ausreichen, ein (1) Gericht erster Instanz des allgemeinen Jahrbuchs. Die Dauer der Ersetzung darf nicht \u00fcber den Beginn des folgenden Gerichtsjahres hinausgehen.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Zahl der Ermittlungsrichter, die an jedem erstinstanzlichen Gericht t\u00e4tig sind, wird je nach dienstlichem Bedarf von der Plenarsitzung des betreffenden Gerichts festgelegt. Bei den Gerichten erster Instanz Athen, Pir\u00e4us und Thessaloniki kann im Einzelfall eine Entscheidung des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats des erstinstanzlichen Gerichts des Sitzes oder eine Handlung des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Pr\u00e4sidenten der Gerichte erster Instanz, der Voruntersuchungskammern f\u00fcr internationale Rechtshilfe und Europ\u00e4ische Ermittlungsanordnungen, geschaffen werden, um die vorgelegten Anordnungen der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf die Vollstreckung von Rechtshilfeersuchen und Europ\u00e4ischen Ermittlungsanordnungen zu bearbeiten. Der oben genannte Vorermittler f\u00fcr internationale Rechtshilfe und Europ\u00e4ische Ermittlungsanordnung wird durch Beschluss des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats des Gerichts erster Instanz des Sitzes oder der Handlung des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Pr\u00e4sidenten des Gerichts erster Instanz aus den Vorermittlern ausgew\u00e4hlt, die in den Vorermittlerkammern des Gerichts erster Instanz t\u00e4tig sind, und kann nach Ermessen des Pr\u00e4sidenten und entsprechend den Erfordernissen des Dienstes ausschlie\u00dflich eingestellt werden. Absatz 2 gilt f\u00fcr das Verfahren seiner Ersetzung. Zur Sekretariatsunterst\u00fctzung des vorl\u00e4ufigen Ermittlers f\u00fcr internationale justizielle Unterst\u00fctzung und europ\u00e4ische Ermittlungsanordnungen wird ein B\u00fcro f\u00fcr internationale justizielle Unterst\u00fctzung eingerichtet, das mit Justizbeamten mit einschl\u00e4giger Erfahrung und Fremdsprachenkenntnissen besetzt ist.<\/li>\n\n\n\n<li>Der Untersuchungsrichter \u00fcbt sein Amt nach Ablauf der Zeit, f\u00fcr die er ernannt wurde, bis zu seiner Ersetzung oder der Verl\u00e4ngerung seiner Amtszeit aus. Vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist kann der Untersuchungsrichter nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren von seinem Amt entbunden werden, wenn daf\u00fcr triftige Gr\u00fcnde vorliegen.<\/li>\n\n\n\n<li>Zu den Aufgaben des Untersuchungsrichters geh\u00f6rt die vorrangige Durchf\u00fchrung von Ermittlungen zu Hause gegen\u00fcber den anderen zust\u00e4ndigen Justizbeamten gem\u00e4\u00df Artikel 9 der Verfassung und den Artikeln 253 bis 256 der Strafprozessordnung (Gesetz 4620\/2019, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 182). Reichen die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Ermittlungsrichter oder ihre Stellvertreter nicht aus, so werden die Ermittlungen von den erstinstanzlichen nachgeordneten Gerichten des in Artikel 3 Buchstabe e des Gesetzes 5108\/2024 genannten besonderen Jahrbuchs durchgef\u00fchrt, die die zw\u00f6lfj\u00e4hrige Dienstzeit nicht abgeschlossen haben, und, wenn letztere nicht ausreichen, von stellvertretenden Staatsanw\u00e4lten wegen Vergehen oder von Staatsanwaltsassistenten.<\/li>\n\n\n\n<li>Absatz 1 dieses Gesetzes \u00fcber die \u00dcbertragung der Aufgaben des Ermittlungsrichters und die Dauer seiner Amtszeit gilt f\u00fcr Strafrichter, die bei Inkrafttreten des Gesetzes 5108\/2024 nach Ablauf der in Artikel 14 Absatz 2 desselben Gesetzes vorgesehenen Dreijahresfrist t\u00e4tig werden. Die nach dieser Bestimmung t\u00e4tigen Untersuchungsrichter k\u00f6nnen mit einem Antrag, der sp\u00e4testens drei (3) Monate vor Ablauf des Dreijahreszeitraums beim dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrat oder dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer des erstinstanzlichen Gerichts im Sinne von Art. 3 Buchst. a des Gesetzes 5108\/2024 eingereicht wird, beantragen, dass sie den Aufgaben des Untersuchungsrichters gem\u00e4\u00df Abs. 1 des Gesetzes 5108\/2024 zugewiesen werden.\u201c<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">KAPITEL G<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>RECHTE UND GARANTIEN DER FUNKTIONEN DES GERICHTSHOFS \u2013 \u00c4NDERUNG VON ABSCHNITT II KAPITEL C DES KODES DER GERICHTSORGANISATION UND DER SITUATION DER FUNKTIONEN DES GERICHTSHOFS<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 81<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Normale Zulassung von Justizbeamten \u2013 \u00c4nderung von Artikel 52 Absatz 6 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In Artikel 52 Absatz 6 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber den regelm\u00e4\u00dfigen Urlaub von Richtern wird Unterabsatz 3 aufgehoben und Absatz 6 erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e6. Der normale Urlaub wird durch Beschluss des Richters oder des Pr\u00e4sidenten des dreik\u00f6pfigen Rates gew\u00e4hrt, der das Gericht oder die Staatsanwaltschaft oder den Generalkommissar des Staates beim Rechnungshof oder den Generalkommissar des Staates bei den ordentlichen Verwaltungsgerichten auf Antrag des Richters leitet. Diese Entscheidung wird dem Justizministerium mitgeteilt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 82<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Schwangerschafts-, Mutterschafts- und Erziehungsurlaub \u2013 \u00c4nderung von Artikel 53 Absatz 2 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In Artikel 53 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2024, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber Schwangerschaft, Geburt und Erziehungsurlaub f\u00fcr Richter werden die Worte \u201eoder der Pr\u00e4sident des zust\u00e4ndigen erstinstanzlichen Gerichts f\u00fcr Gerichte, in denen bis zu vier Richter oder Richter t\u00e4tig sind\u201c gestrichen, und Absatz 2 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e2. Ein elterlicher Justizbeamter wird auf Antrag durch Beschluss des Richters oder des Pr\u00e4sidenten des dreik\u00f6pfigen Rates, der das Gericht oder die Staatsanwaltschaft oder den Generalkommissar des Staates beim Rechnungshof leitet, oder des Generalkommissars des Staates bei den ordentlichen Verwaltungsgerichten, die dem Justizministerium neun (9) Monate bezahlten Urlaub f\u00fcr die Kindererziehung zu melden sind, gew\u00e4hrt. Bei Mehrlingsschwangerschaften wird der oben genannte Urlaub von neun (9) Monaten f\u00fcr die Erziehung eines Kindes mit Einkommen um sechs (6) Monate f\u00fcr jedes Kind mehr als eins erh\u00f6ht. Der Beginn des Urlaubs wird so bald wie m\u00f6glich, in jedem Fall aber innerhalb von zwei (2) Monaten nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs, der von demselben Gerichtsvollzieher genommen wurde, festgelegt, wenn der entsprechende Antrag von einem Gerichtsvollzieher eingereicht wird. Der Antrag auf Gew\u00e4hrung des oben genannten Urlaubs an einen Vater, der Gerichtsvollzieher ist, f\u00fcr die Erziehung seines Kindes wird so bald wie m\u00f6glich gestellt, d. h. nach dem Ende des Mutterschaftsurlaubs, der der berufst\u00e4tigen Mutter seines Kindes gew\u00e4hrt wurde. Hat der Ehegatte oder die Person, mit der der Gerichtsvollzieher eine Lebenspartnerschaft eingegangen ist, keinen Mutterschaftsurlaub genommen, so ist der Antrag so bald wie m\u00f6glich nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs zu stellen, der auf der Grundlage des Zeitpunkts der Entbindung von der Mutter des Gerichtsvollziehers genommen worden w\u00e4re.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 83<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Krankheitsurlaub \u2013 \u00c4nderung von Artikel 54 Absatz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In Art. 54 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber den Krankheitsurlaub von Richtern werden die Worte \u201eoder der Pr\u00e4sident des zust\u00e4ndigen erstinstanzlichen Gerichts f\u00fcr Gerichte, in denen bis zu vier Richter oder Staatsanw\u00e4lte t\u00e4tig sind\u201c, gestrichen, und Abs. 1 erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e1. Gerichtsvollziehern, die krank sind oder deren Genesung erforderlich ist, wird vom Richter oder Pr\u00e4sidenten des dreik\u00f6pfigen Rates, der das Gericht oder die Staatsanwaltschaft leitet, oder vom Generalkommissar des Staates beim Rechnungshof oder vom Generalkommissar des Staates bei den ordentlichen Verwaltungsgerichten ein vollst\u00e4ndig bezahlter Krankheitsurlaub gew\u00e4hrt. Die entsprechende Entscheidung wird dem Justizministerium mitgeteilt.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 84<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Bildungsurlaub \u2013 \u00c4nderung von Artikel 55 Absatz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In Art. 55 Abs. 1 Buchst. b des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die Ausbildungsgenehmigungen f\u00fcr Richter im Ausland und in Griechenland werden die Worte \u201eder Richter\u201c gestrichen, und Abs. 1 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e1. Bildungsurlaub im Ausland kann gew\u00e4hrt werden:<\/p>\n\n\n\n<p>a) an die Berichterstatter und Assistenten des Staatsrats und des Rechnungshofs,<\/p>\n\n\n\n<p>Gerichtsbedienstete der Zivil- und Strafgerichte vom Rang des erstinstanzlichen Gerichts und des Vizestaatsanwalts des erstinstanzlichen Gerichts bis zum Berufungsgericht und Vizestaatsanwalt des Berufungsgerichts;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Gerichtsbedienstete der ordentlichen Verwaltungsgerichte vom Rang des erstinstanzlichen Gerichts bis zum Berufungsgericht.<\/p>\n\n\n\n<p>Bildungsurlaub kann nach Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr gew\u00e4hrt werden (55). Um Bildungsurlaub zu erhalten, muss ein Justizbeamter \u00fcber sehr gute Kenntnisse der Sprache des Landes verf\u00fcgen, in das er sich zur Ausbildung begeben soll, und entweder als Vollzeitstudent oder als akademischer Besucher zu einem anerkannten Postgraduiertenprogramm an einer ausl\u00e4ndischen Universit\u00e4t zugelassen worden sein.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">KAPITEL H\u201c<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>\u00c4NDERUNGEN DES PERSONALS \u2013 \u00c4NDERUNG VON ABSCHNITT II KAPITEL V DES KODES DES GERICHTSHOFES UND DER SITUATION DER GERICHTE<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 85<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Versetzungen von Justizbeamten \u2013 \u00c4nderung von Artikel 60 Abs\u00e4tze 1 und 3 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Justizbeamten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Artikel 60 Absatz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, \u0384 109) \u00fcber die Versetzung von Richtern wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Es wird ein neuer vierter Unterabsatz angef\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Unterabsatz 5,<\/p>\n\n\n\n<p>ba) die W\u00f6rter \u201ef\u00fcnfzehn (15)\u201c werden durch die W\u00f6rter \u201ezehn (10)\u201c ersetzt und<\/p>\n\n\n\n<p>bb) werden die Worte \u201ewenn sie an Gerichte desselben Berufungsgerichts weitergeleitet werden, andernfalls innerhalb von f\u00fcnfzehn (15 Tagen)\u201c angef\u00fcgt, und Absatz 1 erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e1. Die Hohen R\u00e4te f\u00fcr die Bef\u00f6rderung und Versetzung von Richtern treten in der Zeit vom 10. Mai bis zum 10. Juni zusammen. Die bef\u00f6rderten und versetzten Justizbeamten m\u00fcssen bis zum 15. September desselben Jahres in ihren \u00c4mtern erscheinen, es sei denn, der Dienstbedarf erfordert ein fr\u00fcheres Erscheinen. In Ausnahmef\u00e4llen tritt der zust\u00e4ndige Oberste Richterrat auch im Oktober und Januar f\u00fcr Bef\u00f6rderungen und Versetzungen von Richtern zusammen, um freie Stellen zu besetzen, die im Laufe des Gerichtsjahres geschaffen wurden. Wird eine organische Stelle in erster Instanz eines besonderen Jahrbuchs frei, so wird ein erstinstanzlicher Richter desselben Jahrbuchs vorrangig auf seine Stelle versetzt. Gerichtsvollzieher, die gem\u00e4\u00df dem vorstehenden Absatz bef\u00f6rdert und versetzt werden, m\u00fcssen innerhalb von zehn (10) Tagen nach Ver\u00f6ffentlichung des Pr\u00e4sidialdekrets \u00fcber Bef\u00f6rderung oder Versetzung in ihren \u00c4mtern erscheinen, sofern sie an Gerichte desselben Berufungsgerichts versetzt werden, andernfalls innerhalb von f\u00fcnfzehn Tagen (15). Entsteht w\u00e4hrend des Gerichtsjahres ein unvorhergesehener Zustellungsbedarf oder in sehr au\u00dfergew\u00f6hnlichen F\u00e4llen, so ist die Abordnung eines Gerichtsvollziehers gem\u00e4\u00df Artikel 61 zul\u00e4ssig.\u201c<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Art. 60 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter werden die Worte \u201eeinschlie\u00dflich derjenigen im besonderen Jahrbuch der Zivil- und Strafgerichte\u201c angef\u00fcgt, und Abs. 3 lautet:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e3. Ein Richter kann \u2013 auch aus dem besonderen Jahrbuch der Zivil- und Strafgerichte \u2013 entweder auf Antrag oder von sich aus versetzt werden, um einem Verwaltungsbedarf gerecht zu werden, der in der Entscheidung ausf\u00fchrlich dargelegt werden muss. Im Zusammenhang mit der Aus\u00fcbung gerichtlicher und allgemein amtlicher Aufgaben eines Gerichtsvollziehers darf keine \u00dcberstellung vorgenommen werden.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 86<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Abordnungen von Richtern \u2013 \u00c4nderung von Artikel 61 Absatz 2 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die Abordnung von Richtern wird Buchst. d aufgehoben und Abs. 2 lautet:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e2. Die Notwendigkeit der Zustellung wird durch einen mit Gr\u00fcnden versehenen Bericht festgestellt:<\/p>\n\n\n\n<p>a) der Pr\u00e4sident des Obersten Gerichts, im Falle von Richtern der Zivil- und Strafgerichte,<\/p>\n\n\n\n<p>b) die Staatsanwaltschaft des Obersten Gerichts, im Falle von Staatsanw\u00e4lten,<\/p>\n\n\n\n<p>c) der Generalkommissar f\u00fcr ordentliche Verwaltungsgerichte bei Richtern an ordentlichen Verwaltungsgerichten;<\/p>\n\n\n\n<p>(D) [Aufgehoben].<\/p>\n\n\n\n<p>Der Bericht enth\u00e4lt auch einen Vorschlag f\u00fcr das Gericht oder die Staatsanwaltschaft, von dem bzw. der der Justizbeamte abgeordnet werden kann.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">KAPITEL I<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>PRIM\u00c4RGRUPPEN \u2013 \u00c4NDERUNG VON ABSCHNITT 2 KAPITEL F DES KODES DER ORGANISATION DER GERICHTE UND DER SITUATION DER GERICHTE<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 87<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Rangfolge, Korrespondenz und Rangfolge der Justizbeamten \u2013 \u00c4nderung von Artikel 66 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 66 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die Besoldungsgruppen Hierarchie, Korrespondenz und Dienstalter der Richter wird wie folgt ge\u00e4ndert:<\/p>\n\n\n\n<p>Absatz 1 Buchstabe b;<\/p>\n\n\n\n<p>aa) In Buchstabe bc werden die Worte \u201ebesonderer Jahrbuchrichter\u201c angef\u00fcgt und<\/p>\n\n\n\n<p>ab) Buchstabe bd wird gestrichen;<\/p>\n\n\n\n<p>Absatz 2,<\/p>\n\n\n\n<p>ba) In Buchstabe f werden die Worte \u201eund Friedensrichter erster Ordnung\u201c gestrichen.<\/p>\n\n\n\n<p>bb) in Buchstabe g werden die Worte \u201eB \u0384 Magistrates\u201c durch die Worte \u201especial yearbook judges\u201c ersetzt;<\/p>\n\n\n\n<p>bc) in Buchstabe h werden die Worte \u201eund Friedensrichter der Klasse C\u201c gestrichen und<\/p>\n\n\n\n<p>bd) Buchstabe i wird angef\u00fcgt;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Absatz 3,<\/p>\n\n\n\n<p>ca) in Buchstabe a wird das Wort \u201eFriedensrichter\u201c durch die Worte \u201ePr\u00e4sidenten des Sonderjahrbuchs erster Instanz und des Sonderjahrbuchs erster Instanz\u201c ersetzt und<\/p>\n\n\n\n<p>cb) in Buchstabe d wird das Wort \u201eStaatsanw\u00e4lte\u201c durch die Worte \u201eRichter eines besonderen Jahrbuchs der Zivil- und Strafgerichte\u201c ersetzt;<\/p>\n\n\n\n<p>Absatz 4;<\/p>\n\n\n\n<p>da) Buchstabe c wird ersetzt und<\/p>\n\n\n\n<p>db) Buchstabe d) wird aufgehoben, und Artikel 66, der sich aus legislativen Verbesserungen ergibt, erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p>\"Artikel 66<\/p>\n\n\n\n<p>Hierarchische Besoldungsgruppen \u2013 Korrespondenz \u2013 Bef\u00f6rderung von Richtern<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Die Reihen der Hierarchie der Richter sind wie folgt:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>a) Der Staatsrat: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Berater, Assistent, Berichterstatter, Probeberichterstatter.<\/p>\n\n\n\n<p>b) Die Zivil- und Strafgerichte:<\/p>\n\n\n\n<p>ba) Pr\u00e4sident, Ankl\u00e4ger, Vizepr\u00e4sident des Obersten Gerichts, Richter am Obersten Gericht, stellvertretender Ankl\u00e4ger des Obersten Gerichts;<\/p>\n\n\n\n<p>bb) Pr\u00e4sident, Staatsanwalt am Berufungsgericht, Richter am Berufungsgericht, Stellvertretender Staatsanwalt am Berufungsgericht,<\/p>\n\n\n\n<p>bc) Pr\u00e4sident, Staatsanwalt beim Gericht erster Instanz, Stellvertretender Staatsanwalt beim Gericht erster Instanz, Richter am Sonderjahrbuch, Stellvertretender Staatsanwalt beim Gericht erster Instanz, Stellvertretender Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft;<\/p>\n\n\n\n<p>bd) [Aufgehoben]<\/p>\n\n\n\n<p>c) Der Rechnungshof: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Berater, Assistent, Berichterstatter, Probeberichterstatter.<\/p>\n\n\n\n<p>d) Die Generalstaatskommission beim Rechnungshof: Generalkommissarin, Kommissarin, stellvertretende Kommissarin, assoziierte Kommissarin, Berichterstatterin, Probeberichterstatterin.<\/p>\n\n\n\n<p>e) Die Allgemeine Kommission der ordentlichen Verwaltungsgerichte:<\/p>\n\n\n\n<p>Generalkommissar, Kommissar, Vize-Kommissar.<\/p>\n\n\n\n<p>Von den ordentlichen Verwaltungsgerichten: Pr\u00e4sident des Berufungsgerichts, Pr\u00e4sident des Berufungsgerichts, Pr\u00e4sident des Gerichts erster Instanz, Pr\u00e4sident des Gerichts erster Instanz und Pr\u00e4sident des Gerichts erster Instanz der Verwaltungsgerichte.<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Sie werden in der Klasse assimiliert:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>a) der Pr\u00e4sident des Staatsrats, der Pr\u00e4sident und der Ankl\u00e4ger des Obersten Gerichts, der Pr\u00e4sident und der Generalkommissar des Staates beim Rechnungshof, der Generalkommissar des Staates der ordentlichen Verwaltungsgerichte,<\/p>\n\n\n\n<p>die Vizepr\u00e4sidenten des Staatsrats, des Obersten Gerichtshofs und des Rechnungshofs, das Staatskommissariat des Rechnungshofs und das Staatskommissariat der ordentlichen Verwaltungsgerichte;<\/p>\n\n\n\n<p>c) die Staatsreferenten, die Areopagiten, die stellvertretenden Staatsanw\u00e4lte des Obersten Gerichts, die Berater des Rechnungshofs und die Gegenkommissare der Allgemeinen Staatskommission beim Rechnungshof sowie die staatlichen Gegenkommissare der ordentlichen Verwaltungsgerichte;<\/p>\n\n\n\n<p>die Pr\u00e4sidenten und Staatsanw\u00e4lte der Berufungsgerichte sowie die Pr\u00e4sidenten der Verwaltungsberufungsgerichte;<\/p>\n\n\n\n<p>e) die Pr\u00e4sidenten des Staatsrats, die Berufungsrichter, die stellvertretenden Staatsanw\u00e4lte der Berufungsgerichte, die Pr\u00e4sidenten des Rechnungshofs und der Allgemeinen Staatskommission beim Rechnungshof sowie die Berufungsrichter der Verwaltungsgerichte;<\/p>\n\n\n\n<p>die Pr\u00e4sidenten und Staatsanw\u00e4lte der Gerichte erster Instanz und die Pr\u00e4sidenten der Verwaltungsgerichte erster Instanz;<\/p>\n\n\n\n<p>g) die Berichterstatter des Staatsrats, des Rechnungshofs und der Allgemeinen Staatskommission beim Rechnungshof, des Gerichts erster Instanz, der stellvertretenden Staatsanw\u00e4lte erster Instanz, des Gerichts erster Instanz der Verwaltungsgerichte und der Richter eines besonderen Jahrbuchs;<\/p>\n\n\n\n<p>h) die Probeberichterstatter des Staatsrats, des Rechnungshofs und der Allgemeinen Staatskommission beim Rechnungshof, die Pr\u00e4sidenten eines erstinstanzlichen Gerichts, die Pr\u00e4sidenten von Staatsanw\u00e4lten, die Pr\u00e4sidenten eines erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts;<\/p>\n\n\n\n<p>i) die Probeberichterstatter des Staatsrats, des Rechnungshofs und der Allgemeinen Staatskommission beim Rechnungshof, die Pr\u00e4sidenten eines erstinstanzlichen Gerichts, die Pr\u00e4sidenten von Staatsanw\u00e4lten, die Pr\u00e4sidenten eines erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts.<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"3\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Unter den Magistraten, die zum gleichen Assimilationsrang geh\u00f6ren, steigt der rangh\u00f6chste Magistrat in der folgenden Reihenfolge auf:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>Richter, ausgenommen Pr\u00e4sidenten der Gerichte erster Instanz eines besonderen Jahrbuchs und der Gerichte erster Instanz eines besonderen Jahrbuchs;<\/p>\n\n\n\n<p>b)Ankl\u00e4ger;<\/p>\n\n\n\n<p>c) Kommissionsmitglieder;<\/p>\n\n\n\n<p>d) Richter eines speziellen Jahrbuchs der Zivil- und Strafgerichte.<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"4\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Zu offiziellen Zeremonien oder Feierlichkeiten als Vertreter der Justiz werden eingeladen:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>a) in Athen der Pr\u00e4sident und die Vizepr\u00e4sidenten des Staatsrats, der Pr\u00e4sident, der Staatsanwalt und die Vizepr\u00e4sidenten des Obersten Gerichtshofs, der Pr\u00e4sident und die Vizepr\u00e4sidenten des Rechnungshofs, das Generalkommissariat und das Staatskommissariat des Rechnungshofs sowie das Generalkommissariat und das Staatskommissariat der ordentlichen Verwaltungsgerichte;<\/p>\n\n\n\n<p>in den St\u00e4dten die Sitze der Berufungsgerichte, der Pr\u00e4sident und der Staatsanwalt der Berufungsgerichte und der Pr\u00e4sident der Verwaltungsberufungsgerichte;<\/p>\n\n\n\n<p>in den St\u00e4dten mit den Sitzen der Gerichte erster Instanz, dem Pr\u00e4sidenten der Gerichte erster Instanz mit einem allgemeinen Jahrbuch und dem Staatsanwalt der Gerichte erster Instanz und dem Pr\u00e4sidenten der Verwaltungsgerichte erster Instanz sowie in den parallelen und regionalen Sitzen, die vom Direktor des Gerichts erster Instanz oder der Staatsanwaltschaft benannt werden;<\/p>\n\n\n\n<p>(D) [Aufgehoben].<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"5\" class=\"wp-block-list\">\n<li>Die Pr\u00e4sidenten und Staatsanw\u00e4lte der Berufungsgerichte sowie die Pr\u00e4sidenten der Verwaltungsberufungsgerichte werden den in Absatz 2 Buchstabe c genannten Richtern gleichgestellt.\u201c<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">KAPITEL I<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>GERICHTSFUNKTIONEN DER ZIVILKRIMINALGERICHTE UND BERATUNGSPROSEKTOREN \u2013 \u00c4NDERUNG VON ABSCHNITT ZWEI KAPITEL M DES KODES DER ORGANISATION DER GERICHTE UND DER SITUATION DER GERICHTSFUNKTIONEN<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 88<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Recht auf Aufnahme in das allgemeine Jahrbuch \u2013 Ersetzung von Artikel 90 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 90 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die Ernennung und Bef\u00f6rderung von Richtern erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eArtikel 90<\/p>\n\n\n\n<p>Aufnahme von Erstinstanz-Sonderjahrb\u00fcchern in die allgemeine<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Friedensrichtern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes 5108\/2024 (Regierungsanzeiger, Serie I, Nr. 65) dienen, wird auf Antrag das Recht einger\u00e4umt, in das allgemeine Jahrbuch aufgenommen zu werden, sofern sie die in Artikel 7 des Gesetzes 5108\/2024 genannten obligatorischen Ausbildungsprogramme abgeschlossen haben und \u00fcber mindestens einen (1) Inspektionsbericht gem\u00e4\u00df Kapitel I\u0384 dieses Codes \u00fcber die Durchf\u00fchrung einer Inspektion durch den zust\u00e4ndigen Inspektor des Obersten Gerichts des Gerichtsbezirks verf\u00fcgen, in dem sie t\u00e4tig sind.<\/li>\n\n\n\n<li>Der Antrag wird jedes Jahr in der ersten M\u00e4rzwoche beim Sekretariat des Obersten Justizrats f\u00fcr Zivil- und Strafjustiz eingereicht. F\u00fcr die Aufnahme in das allgemeine Jahrbuch und die genaue Anzahl der in erster Instanz aufzunehmenden besonderen Jahrb\u00fccher erl\u00e4sst der Oberste Justizrat f\u00fcr Zivil- und Strafjustiz einen begr\u00fcndeten Beschluss, der nach Anh\u00f6rung der Antragsteller unter Ber\u00fccksichtigung der Inspektionsberichte, der Ethik, der wissenschaftlichen Ausbildung, der qualitativen und quantitativen Leistung der Arbeit und ihrer Leistung im Allgemeinen erlassen wird. Der Beschluss des Obersten Justizrats f\u00fcr Zivil- und Strafjustiz ist seit dem 16. September desselben Jahres in Kraft.<\/li>\n\n\n\n<li>Der Oberste Justizrat f\u00fcr Straf- und Ziviljustiz befasst sich mit den in den Abs\u00e4tzen 1 und 2 genannten Urteilen auf der Grundlage einer vom Justizminister bis zum 30. M\u00e4rz jedes Jahres \u00fcbermittelten Frage zur Besetzung von Dauerplanstellen in erster Instanz in einem allgemeinen Jahrbuch, das der Zahl der eingereichten Antr\u00e4ge entspricht.<\/li>\n\n\n\n<li>Die in das allgemeine Jahrbuch der Gerichte erster Instanz aufgenommenen Personen werden jedes Mal nach dem letzten erstinstanzlichen Gericht gem\u00e4\u00df der Reihenfolge, in der jeder von ihnen zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags im besonderen Jahrbuch stand, eingestellt und besetzen die Dauerplanstellen im allgemeinen Jahrbuch der Gerichte erster Instanz, denen sie zugewiesen sind.<\/li>\n\n\n\n<li>Der Oberste Justizrat kann den in Absatz 2 genannten Antrag durch mit Gr\u00fcnden versehene Entscheidung ablehnen, wenn er der Auffassung ist, dass der Antragsteller nicht die M\u00f6glichkeit hat, in das allgemeine Jahrbuch aufgenommen zu werden.<\/li>\n\n\n\n<li>Die Ablehnung des Antrags steht einer erneuten Einreichung im folgenden Jahr nicht entgegen.\u201c<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">KAPITEL K\u201c<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>SUPREME RAT F\u00dcR ZIVIL- UND KRIMINALRECHT \u2013 \u00c4NDERUNG VON ABSCHNITT ZWEI KAPITEL N DES KODES DER ORGANISATION DER GERICHTE UND DER SITUATION DER GERICHTE<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 89<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Beschl\u00fcsse des Obersten Justizrats f\u00fcr Zivil- und Strafjustiz \u00fcber die Ernennung und Aufnahme in das allgemeine Jahrbuch \u2013 \u00c4nderung von Artikel 91 Absatz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Art. 91 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber die Einsetzung, die Befugnisse und die Arbeitsweise des Obersten Justizrats f\u00fcr Zivil- und Strafjustiz nimmt folgende \u00c4nderungen vor: a) die Worte \"allgemeines Jahrbuch\" werden angef\u00fcgt, b) das Wort \"Staatsanw\u00e4lte\" wird gestrichen, c) die Worte \"die Aufnahme von Richtern eines besonderen Jahrbuchs in das allgemeine Jahrbuch\" werden angef\u00fcgt und Absatz 1 erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e1. Der Oberste Justizrat f\u00fcr Zivil- und Strafjustiz entscheidet \u00fcber die Ernennung des allgemeinen Jahrbuchs erster Instanz und der stellvertretenden Staatsanw\u00e4lte der Gerichte erster Instanz und die Aufnahme von Richtern mit einem speziellen Jahrbuch in das allgemeine Jahrbuch sowie \u00fcber die Zuweisungen, Versetzungen, Abordnungen und Bef\u00f6rderungen von Richtern der Zivil- und Strafjustiz. Er entscheidet ferner, gibt eine Stellungnahme ab oder schl\u00e4gt in jedem anderen gesetzlich vorgesehenen Fall einen Vorschlag vor.\u201c<\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><\/h1>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">KAPITEL L<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>ZIVIL- UND KRIMINALGERICHTE \u2013 \u00c4NDERUNG VON ABSCHNITT II KAPITEL P DES KODES DER ORGANISATION DER GERICHTE UND DER SITUATION DER GERICHTE<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\">Artikel 90<\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Kontrollstellen und j\u00e4hrliche Kontrolle \u2013 \u00c4nderung von Artikel 93 Abs\u00e4tze 2 und 10 des Kodex f\u00fcr die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\">\n<li>Art. 93 Abs. 2 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber den Inspektionsausschuss und \u00fcber die Organe und Verfahren f\u00fcr die Inspektion von Zivil- und Strafgerichten und Richtern hebt Buchst. b und Abs. 2 auf:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e2. Die Inspektion wird durchgef\u00fchrt von:<\/p>\n\n\n\n<p>a) die Berufungsgerichte, die Gerichte erster Instanz und die entsprechenden Staatsanwaltschaften, das Oberste Berufungsgericht und die stellvertretenden Staatsanw\u00e4lte des Obersten Gerichts;<\/p>\n\n\n\n<p>b) [Aufgehoben]<\/p>\n\n\n\n<p>c) in den Registern der oben genannten Gerichte und Staatsanwaltschaften die Pr\u00e4sidenten und Staatsanw\u00e4lte der Berufungsgerichte der betreffenden Region bzw. die Pr\u00e4sidenten und Staatsanw\u00e4lte der Gerichte erster Instanz.<\/p>\n\n\n\n<ol start=\"2\" class=\"wp-block-list\">\n<li>In Artikel 93 Absatz 10 Satz 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter werden die Worte \u201eFriedensrichter und Ordnungsgerichte\u201c gestrichen, und Absatz 10 erh\u00e4lt folgende Fassung:<\/li>\n<\/ol>\n\n\n\n<p>\u201e10. Die Pr\u00e4sidenten der Berufungsgerichte f\u00fchren eine j\u00e4hrliche Inspektion der Gerichte erster Instanz durch, und die Staatsanw\u00e4lte der Berufungsgerichte f\u00fchren eine j\u00e4hrliche Inspektion der Staatsanwaltschaften ihrer Region und der Ordnungswidrigkeitsgerichte in Bezug auf ihre Voruntersuchungsarbeiten durch, parallel zur Inspektion der Inspektoren des Obersten Berufungsgerichts und der stellvertretenden Staatsanw\u00e4lte. In den Gerichten und Staatsanwaltschaften, in denen mehrere Pr\u00e4sidenten oder Ankl\u00e4ger t\u00e4tig sind, f\u00fchrt der Pr\u00e4sident des dreik\u00f6pfigen Verwaltungsrats oder die Person, die das Gericht oder die Staatsanwaltschaft leitet, die Nachpr\u00fcfung selbst durch oder ernennt einen seiner Amtskollegen oder diejenigen, die sie durchf\u00fchren sollen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p><strong>KAPITEL M<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>VERFAHREN \u2013 \u00c4NDERUNG VON ABSCHNITT II KAPITEL K DES KODES DER ORGANISATION DER GERICHTE UND DER SITUATION DER GERICHTE<\/strong><\/p>\n\n\n\n<h1 class=\"wp-block-heading\"><strong>Artikel 91<\/strong><\/h1>\n\n\n\n<p><strong>Disziplinarverfahren \u2013 Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr Disziplinarverfahren gegen Staatsanw\u00e4lte \u2013 \u00c4nderung von Art. 117 Abs. 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Art. 117 Abs. 1 des Gesetzbuchs \u00fcber die Organisation der Gerichte und die Rechtsstellung der Richter (Gesetz 4938\/2022, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 109) \u00fcber Disziplinarverfahren wird wie folgt ge\u00e4ndert: Unter Buchstabe fa werden die Worte \u201eoder der von ihm ernannte stellvertretende Staatsanwalt des Obersten Gerichts\u201c angef\u00fcgt; unter Buchstabe g werden die Worte \u201eder Staatsanwalt des Berufungsgerichts oder der Leiter des Staatsanwalts\u201c durch die Worte \u201eder Direktor der Staatsanwaltschaft des Berufungsgerichts oder der von ihm ernannte Staatsanwalt\u201c ersetzt, und Absatz 1 lautet wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201e1. Die f\u00fcr die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zust\u00e4ndigen Personen sind:<\/p>\n\n\n\n<p>a) der Justizminister f\u00fcr alle Richter;<\/p>\n\n\n\n<p>b) die \u00e4lteste der Ziehungen gem\u00e4\u00df Artikel 97 Abs\u00e4tze 4 und 5 an den Inspektionsrat, ordentliche und stellvertretende Vizepr\u00e4sidenten, f\u00fcr die Assistenten, Berichterstatter und Bew\u00e4hrungsberichterstatter des Staatsrats;<\/p>\n\n\n\n<p>der Vizepr\u00e4sident, der den Vorsitz im Rechnungsausschuss der ordentlichen Verwaltungsgerichte f\u00fchrt, f\u00fcr die Justizbeamten der Verwaltungsgerichte;<\/p>\n\n\n\n<p>d) der Vorsitzende des Inspektionsausschusses f\u00fcr alle Richter der Zivil- und Strafgerichte mit Ausnahme der Mitglieder des Obersten Gerichts;<\/p>\n\n\n\n<p>e) die \u00e4lteste der Ziehungen gem\u00e4\u00df Artikel 96 Absatz 6 an den Rechnungsausschuss, die ordentlichen und stellvertretenden Vizepr\u00e4sidenten f\u00fcr die Assistenten, Berichterstatter und Bew\u00e4hrungsberichterstatter des Rechnungshofs sowie an das Staatskommissariat des Rechnungshofs f\u00fcr die Assistenten, Berichterstatter und Bew\u00e4hrungsberichterstatter der Generalkommission;<\/p>\n\n\n\n<p>dem Pr\u00e4sidenten der dreik\u00f6pfigen Kammer der Gouverneure des Berufungsgerichts oder dem Pr\u00e4sidenten des Berufungsgerichts, sei es zivil- oder verwaltungsrechtlich, f\u00fcr die Pr\u00e4sidenten der Gerichte erster Instanz, der Gerichte erster Instanz oder der Pr\u00e4sidenten der Berufungsgerichte.<\/p>\n\n\n\n<p>fa) der Staatsanwalt des Obersten Gerichts oder der von ihm ernannte stellvertretende Staatsanwalt des Obersten Gerichts f\u00fcr alle Staatsanw\u00e4lte mit Ausnahme der stellvertretenden Staatsanw\u00e4lte des Obersten Gerichts;<\/p>\n\n\n\n<p>der Leiter der Staatsanwaltschaft am Berufungsgericht oder der von ihm ernannte Staatsanwalt am Berufungsgericht f\u00fcr Staatsanw\u00e4lte, stellvertretende Staatsanw\u00e4lte in erster Instanz und stellvertretende Staatsanw\u00e4lte.\u201c<\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u039a\u0395\u03a6\u0391\u039b\u0391\u0399\u039f \u0391\u2019 \u03a3\u039a\u039f\u03a0\u039f\u03a3 \u2013 \u0391\u039d\u03a4\u0399\u039a\u0395\u0399\u039c\u0395\u039d\u039f \u0386\u03c1\u03b8\u03c1\u03bf 60 \u03a3\u03ba\u03bf\u03c0\u03cc\u03c2 \u03a3\u03ba\u03bf\u03c0\u03cc\u03c2 \u03c4\u03bf\u03c5 \u03c0\u03b1\u03c1\u03cc\u03bd\u03c4\u03bf\u03c2 \u039c\u03ad\u03c1\u03bf\u03c5\u03c2 \u03b5\u03af\u03bd\u03b1\u03b9 \u03b7 \u03c5\u03c0\u03bf\u03b2\u03bf\u03ae\u03b8\u03b7\u03c3\u03b7 \u03c4\u03bf\u03c5 \u03ad\u03c1\u03b3\u03bf\u03c5 \u03c4\u03c9\u03bd \u03b4\u03b9\u03ba\u03b1\u03c3\u03c4\u03b9\u03ba\u03ce\u03bd \u03b1\u03c1\u03c7\u03ce\u03bd, \u03b7 \u03c3\u03c5\u03bc\u03b2\u03bf\u03bb\u03ae \u03c3\u03c4\u03b7\u03bd \u03b5\u03c0\u03b9\u03c4\u03ac\u03c7\u03c5\u03bd\u03c3\u03b7 \u03c4\u03b7\u03c2 \u03b1\u03c0\u03bf\u03bd\u03bf\u03bc\u03ae\u03c2 \u03c4\u03b7\u03c2 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