{"id":1947,"date":"2026-05-06T13:55:24","date_gmt":"2026-05-06T13:55:24","guid":{"rendered":"https:\/\/opengovai4d.ellak.gr\/?p=1947"},"modified":"2026-05-06T13:56:31","modified_gmt":"2026-05-06T13:56:31","slug":"%ce%bc%ce%b5%cf%81%ce%bf%cf%82-%ce%b7-%ce%b5%ce%be%ce%bf%cf%85%cf%83%ce%b9%ce%bf%ce%b4%ce%bf%cf%84%ce%b9%ce%ba%ce%b5%cf%82-%ce%bc%ce%b5%cf%84%ce%b1%ce%b2%ce%b1%cf%84%ce%b9%ce%ba%ce%b5%cf%82","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/opengovai4d.ellak.gr\/de\/%ce%bc%ce%b5%cf%81%ce%bf%cf%82-%ce%b7-%ce%b5%ce%be%ce%bf%cf%85%cf%83%ce%b9%ce%bf%ce%b4%ce%bf%cf%84%ce%b9%ce%ba%ce%b5%cf%82-%ce%bc%ce%b5%cf%84%ce%b1%ce%b2%ce%b1%cf%84%ce%b9%ce%ba%ce%b5%cf%82\/","title":{"rendered":"TEIL- ODER DELEGIERTE, \u00dcBERGANGSBESTIMMUNGEN UND ERNEUTE BESTIMMUNGEN (Artikel 86-96)"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-uagb-container uagb-block-3db8473d alignfull uagb-is-root-container\"><div class=\"uagb-container-inner-blocks-wrap\">\n<p>Artikel 86<br>Erm\u00f6glichende Bestimmungen von Teil B \u0384<br>1. Durch Beschluss der Generalversammlung der Gesellschaft \"Hellenic Centre of Film, Audiovisual and Creation S.A.\" kann die Dauer der Gesellschaft \u00fcber f\u00fcnfzig (50) Jahre im Sinne von Artikel 3 Absatz 5 hinaus verl\u00e4ngert werden.<br>2. Auf Beschluss des CEO des Unternehmens k\u00f6nnen einige der Verantwortlichkeiten gem\u00e4\u00df Artikel 10 auf die Vorgesetzten des Unternehmens \u00fcbertragen werden, indem der Verwaltungsrat bei seiner n\u00e4chsten Sitzung informiert und in \u00e4hnlicher Weise widerrufen wird.<br>3. Durch Beschluss des Verwaltungsrats der Gesellschaft werden f\u00fcr den Abschluss der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Projektmietvertr\u00e4ge die Anzahl der Personen, die in jedem von der Gesellschaft durchgef\u00fchrten Projekt besch\u00e4ftigt werden sollen, die Laufzeit des Vertrags, die die Laufzeit des Projekts, in dem sie besch\u00e4ftigt sind, nicht \u00fcberschreiten darf, und ihre Verg\u00fctung festgelegt, wobei angegeben wird, dass der Vertragsgegenstand eine spezialisierte Unterst\u00fctzung f\u00fcr die von der Gesellschaft zur Erf\u00fcllung ihrer Mission durchgef\u00fchrten Projekte ist. In demselben Beschluss werden die erforderlichen Voraussetzungen und Einzelheiten in Bezug auf die Rechte und Pflichten dieser Personen festgelegt.<br>4. Auf Beschluss des Verwaltungsrats der Gesellschaft werden die Auswahlkriterien f\u00fcr die Auswahl der in Artikel 18 Absatz 4 genannten Projektleasingvertr\u00e4ge jedes Mal in Abh\u00e4ngigkeit vom daraus resultierenden Unterst\u00fctzungsbedarf f\u00fcr die von ihr durchgef\u00fchrten Projekte festgelegt.<br>5. Die Betriebsordnung der Gesellschaft legt das Verfahren und die Kriterien f\u00fcr die Auswahl der in Artikel 19 Absatz 1 genannten Generaldirektoren und Leiter der Direktionen der Gesellschaft fest.<br>6. In einem gemeinsamen Beschluss des \u00fcberwachenden Ministers und des Ministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen wird die Verg\u00fctung der in Artikel 20 genannten Leiter der Direktionen festgelegt.<br>7. Auf Beschluss des Verwaltungsrats und nach Stellungnahme des beaufsichtigenden Ministers werden die in Artikel 21 genannten Betriebsregeln der Gesellschaft genehmigt. Die Verordnung wird im Amtsblatt, im Register der Rechtsakte und Angaben anderer \u00f6ffentlicher und privater Stellen (PRADIT) ver\u00f6ffentlicht und auf der Website des Unternehmens ver\u00f6ffentlicht.<br>8. Durch Beschluss des Aufsichtsministers wird ein dreik\u00f6pfiger Ausschuss von Arbeitnehmern eingesetzt, der ein Inventar erstellt und einen Inventarbericht \u00fcber das bewegliche und unbewegliche Verm\u00f6gen der sich verschmelzenden Unternehmen, die Aufzeichnungen und Rechte, die in den Besitz, Besitz oder Besitz der neuen Gesellschaft von Teil B gelangen, erstellt. Der Inventarbericht wird von den oben genannten Aussch\u00fcssen \u00fcber den Verwaltungsrat des Hellenic Centre for Film, Audiovisual and Creation S.A.-Creative Greece S.A. dem \u00fcberwachenden Minister vorgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 87<br>Erm\u00f6glichende Bestimmungen in Teil C<br>1. In gemeinsamen Beschl\u00fcssen des Ministers f\u00fcr Kultur und des Ministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen werden auf Empfehlung des Verwaltungsrats der Bewilligungsbeh\u00f6rde die F\u00f6rderregelungen des CRGR-Programms bekannt gegeben und spezifische Durchf\u00fchrungsfragen festgelegt, wie z. B.:<br>die kulturellen Kriterien, auf deren Grundlage Investitionsvorhaben in Beihilferegelungen aufgenommen werden, sowie die Kriterien f\u00fcr die Aufnahme strategischer Investitionsvorhaben gem\u00e4\u00df Artikel 35 Absatz 1;<br>die beihilfef\u00e4higen Kosten von Investitionsprojekten im Einzelnen und ihren Prozentsatz im Verh\u00e4ltnis zum Budget des Projekts sowie die Art und Weise, wie sie kontrolliert und berechnet werden, insbesondere in F\u00e4llen, in denen die Produktion auch in anderen L\u00e4ndern durchgef\u00fchrt wird;<br>die Bedingungen und Kriterien f\u00fcr die Annahme in- und ausl\u00e4ndischer Dokumente;<br>die erforderlichen Belege, die dem Antrag auf Aufnahme der Finanzierung und dem Antrag auf \u00dcberpr\u00fcfung des Abschlusses des Investitionsvorhabens beigef\u00fcgt sind;<br>e) spezifische Fragen \u00fcber das Verfahren und den Zeitpunkt der Einreichung jeder Art von Antrag wie Antrag auf Aufnahme der Finanzierung, \u00c4nderung, Zertifizierungspr\u00fcfung, Bestellung eines Wirtschaftspr\u00fcfers oder einer Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft, Einspruch;<br>die allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen sowie die spezifischeren Verfahren und Belege und Daten im Zusammenhang mit einfachen \u00c4nderungen eines genehmigten Investitionsplans und jede andere spezifischere Angelegenheit in dieser Hinsicht;<br>die anwendbaren Anfangs- und Endzeiten von Investitionsprojekten;<br>die Zusammensetzung und die Arbeitsbedingungen der in diesem Dokument vorgesehenen Aussch\u00fcsse und Verwaltungsorgane;<br>die Kriterien f\u00fcr die Auswahl und den Ausschluss von Wirtschaftspr\u00fcfern, Wirtschaftspr\u00fcfern und Pr\u00fcfungsgesellschaften;<br>die f\u00fcr die Vollst\u00e4ndigkeit und Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Pr\u00fcfungsberichts erforderlichen Informationen und die Kriterien f\u00fcr die teilweise, vollst\u00e4ndige oder Nichtannahme des vom Abschlusspr\u00fcfer\/Rechnungspr\u00fcfer oder von der Pr\u00fcfungsgesellschaft vorgelegten Pr\u00fcfungsberichts;<br>das Verfahren und alle erforderlichen Fragen im Zusammenhang mit der Vor-Ort-Kontrolle, einschlie\u00dflich Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten;<br>die Definition des Informationssystems, das f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Beihilferegelung verwendet wird;<br>Fragen im Zusammenhang mit der Spezifizierung der Begriffsbestimmungen gem\u00e4\u00df Artikel 23;<br>die Bedingungen f\u00fcr die \u00dcbermittlung digitaler Dateien des Projekts an die Bewilligungsbeh\u00f6rde sowie die Spezifikationen f\u00fcr deren Bewahrung und F\u00f6rderung;<br>die Finanzierung von Einzelma\u00dfnahmen zur Unterst\u00fctzung der Einrichtung aus allen Quellen, auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene und<br>sonstige relevante Fragen im Zusammenhang mit der Durchf\u00fchrung des Programms.<br>2. In einem gemeinsamen Beschluss des Ministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen und des Ministers f\u00fcr Kultur, der j\u00e4hrlich bis Ende Dezember des Vorjahres erlassen wird, werden die Aufschl\u00fcsselungen des Jahresbudgets der CRGR-F\u00f6rderregelungen nach Kategorien audiovisueller Werke f\u00fcr das folgende Jahr festgelegt. Der Beschluss wird nach Konsultation der Interessentr\u00e4ger und Verb\u00e4nde des audiovisuellen Sektors gefasst. Ist der Beschluss bis zu diesem Zeitpunkt nicht erlassen worden, so gilt der vorherige Beschluss weiter.<br>3. In einem gemeinsamen Beschluss des Ministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen und des Ministers f\u00fcr Kultur, der mindestens sechs (6) Monate vor Inkrafttreten des in Absatz 2 genannten Beschlusses erlassen wurde, k\u00f6nnen die im griechischen Hoheitsgebiet f\u00fcr die in Artikel 26 Abs\u00e4tze 2, 3 und 4 genannten Kategorien audiovisueller Produktionen get\u00e4tigten zuschussf\u00e4higen Mindestausgaben sowie die \u00c4nderung des Prozentsatzes der zuschussf\u00e4higen Ausgaben um bis zu 40 % angepasst werden (40).%) Artikel 25 Abs\u00e4tze 1 und 2, aufgeschl\u00fcsselt nach Kategorien audiovisueller Werke im Einklang mit den Haushaltsbedingungen und den Priorit\u00e4ten der Regierung, alle zwei Jahre ab 2025.<br>4. In einem Beschluss des Ministers f\u00fcr Kultur werden die Einzelheiten des Betriebs des Informationssystems f\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Beihilferegelung, die erforderliche Interoperabilit\u00e4t mit Systemen Dritter und insbesondere Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten festgelegt. Durch denselben oder einen anderen Beschluss k\u00f6nnen andere von der Bewilligungsbeh\u00f6rde durchgef\u00fchrte Programme in das Informationssystem aufgenommen werden.<br>5. Mit Beschluss des Verwaltungsrats der Bewilligungsbeh\u00f6rde werden im Dezember des Vorjahres die Termine f\u00fcr die Einreichung von Antr\u00e4gen f\u00fcr die Beihilferegelungen des CRGR-Programms auf der Grundlage der j\u00e4hrlichen Programmplanung festgelegt.<br>6. In einem Beschluss des Verwaltungsrats der Bewilligungsbeh\u00f6rde wird die Art der Entscheidungen \u00fcber die Durchf\u00fchrung des CRGR-Programms festgelegt.<br>7. Die Mitglieder der in Artikel 39 genannten Aussch\u00fcsse werden durch gemeinsamen Beschluss des Ministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen und des Ministers f\u00fcr Kultur entsch\u00e4digt.<br>8. Die Entsch\u00e4digung der Betreiber, die die Investitionspl\u00e4ne gem\u00e4\u00df Artikel 39 Absatz 6 \u00fcberwachen, kann durch gemeinsamen Beschluss des Ministers f\u00fcr Kultur und des Ministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen festgelegt werden.<br>Die Arbeitsbedingungen der in Artikel 39 genannten Aussch\u00fcsse werden durch Beschluss des zust\u00e4ndigen Organs der Bewilligungsbeh\u00f6rde festgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 88<br>Erm\u00f6glichende Bestimmungen in Teil D<br>1. In einem Beschluss des Ministers f\u00fcr Kultur werden das Verfahren, die Bedingungen, die technischen Spezifikationen und alle anderen Einzelheiten im Zusammenhang mit der Hinterlegung von Kopien audiovisueller Werke beim nationalen digitalen Speicher f\u00fcr audiovisuelle Werke gem\u00e4\u00df Artikel 42 sowie die Bedingungen f\u00fcr ihre Vervielf\u00e4ltigung und Verwendung festgelegt, sofern die Rechtsinhaber der Rechte an jedem Werk schriftlich zustimmen und keine Gefahr f\u00fcr die Erhaltung und Erhaltung des Materials besteht.<br>2. Durch Beschluss des Verwaltungsrats der Gesellschaft \"Hellenic Centre of Film, Audiovisual Media and Creation S.A.\" werden auf Empfehlung des Gesch\u00e4ftsf\u00fchrers spezifische Fragen f\u00fcr das Extroversionsprogramm des audiovisuellen Sektors gem\u00e4\u00df Artikel 44 festgelegt, wie die Kriterien f\u00fcr die Finanzierung der Ma\u00dfnahmen, die Art der j\u00e4hrlichen Planung und Genehmigung der Ma\u00dfnahmen sowie die Modelle von Vereinbarungen f\u00fcr die Finanzierung von Festivals und Veranstaltungen, die von \u00f6ffentlichen und privaten Einrichtungen organisiert werden.<br>3. In einem gemeinsamen Beschluss des Innenministers, des Ministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen und des Ministers f\u00fcr Kultur werden spezifischere Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von Artikel 45 festgelegt, insbesondere die Verwaltungsverfahren der B\u00fcros f\u00fcr audiovisuelle Produktionserleichterungen, die Personalausstattung der B\u00fcros, die Koordinierung des Netzes der B\u00fcros und alle anderen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Artikels.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 89<br>Erm\u00e4chtigungsbestimmungen in Teil E<br>1. Der Verwaltungsrat (BoD) der Organisation \"Hellenic Book and Culture Foundation\" nach Artikel 46 kann durch Beschluss, der auf Empfehlung seines Pr\u00e4sidenten erlassen wird, die Aus\u00fcbung bestimmter Verantwortlichkeiten an ein Mitglied des BoD der Organisation delegieren. Der Beschluss \u00fcber die \u00dcbertragung von Befugnissen kann durch einen neuen Beschluss des Verwaltungsrats ganz oder teilweise frei widerrufen werden.<br>2. In einem gemeinsamen Beschluss des \u00fcberwachenden Ministers und des Ministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen wird gem\u00e4\u00df Artikel 22 Absatz 3 des Gesetzes 4354\/2015 (GG I 176) die dem Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrats der Organisation gezahlte Verg\u00fctung festgelegt, die die Verg\u00fctung des Generalsekret\u00e4rs des Ministeriums nicht \u00fcberschreiten darf.<br>3. Durch Beschluss des Verwaltungsrates der Griechischen Stiftung f\u00fcr Buch und Kultur, der vom Aufsichtsminister und dem Minister f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen genehmigt wurde, werden Zweigstellen der Organisation im Ausland gem\u00e4\u00df Artikel 57 sowie \u00f6rtliche Aussch\u00fcsse zur Unterst\u00fctzung der T\u00e4tigkeiten der Zweigstellen eingerichtet oder abgeschafft. In dem Beschluss zur Festlegung der Anh\u00e4nge werden auch die Fragen im Zusammenhang mit ihrer Verwaltung festgelegt.<br>4. In einem Beschluss des beaufsichtigenden Ministers wird das Verfahren f\u00fcr die Zuweisung der Stelle des Direktors der Anh\u00e4nge der Agentur in Ausnahmef\u00e4llen auch an Beamte, die Organisationseinheiten des griechischen Staates leiten, oder an juristische Personen des \u00f6ffentlichen Rechts festgelegt.<br>5. Durch Beschluss des Verwaltungsrates der Organisation wird auf Empfehlung des Pr\u00e4sidenten die Regelung des \u00dcbersetzungsstipendienprogramms der Organisation genehmigt. Die Verordnung wird auf der Website www.GreekLit.gr ver\u00f6ffentlicht und enth\u00e4lt die Bedingungen f\u00fcr die Einreichung eines Antrags und die Teilnahme am Programm, die Beg\u00fcnstigten, die Bewertungs- und Auswahlkriterien, die Einrichtung eines Antragsbewertungsausschusses, die Anzahl, Qualifikationen und Qualit\u00e4ten seiner Mitglieder, die Fristen f\u00fcr die Einreichung von Antr\u00e4gen, die Anzahl der Antragszeitr\u00e4ume pro Jahr und alle anderen erforderlichen Angaben f\u00fcr die Einreichung von Antr\u00e4gen, die Bewertung, Auswahl und Zahlung der Finanzhilfe an die ausgew\u00e4hlten Beg\u00fcnstigten.<br>6. Auf Vorschlag des Verwaltungsrats der Agentur wird durch Beschluss des beaufsichtigenden Ministers dessen interne Gesch\u00e4ftsordnung genehmigt. In den Internen Betriebsvorschriften ist Folgendes festgelegt:<br>Organisation, Betrieb und Struktur der Dienststellen der Agentur;<br>die Aufteilung der Zust\u00e4ndigkeiten zwischen seinen Dienststellen;<br>c) die Aufteilung des Personals in Kategorien von Ausbildung, Disziplinen und Fachgebieten;<br>die Qualifikationen, Einstellungs-, Arbeits- und Verg\u00fctungsbedingungen und die Entwicklung der Besoldungsgruppe aller Arten von Bediensteten;<br>das Disziplinarrecht des Personals;<br>sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Organisation und Arbeitsweise der Agentur.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 90<br>Erm\u00f6glichende Bestimmungen in Teil F<br>1. In einem gemeinsamen Beschluss des \u00fcberwachenden Ministers und des Ministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen wird die Verg\u00fctung des Generaldirektors der Organisation des Athener Epidaurus-Festivals gem\u00e4\u00df Artikel 69 festgelegt, die die Verg\u00fctung des Generalsekret\u00e4rs des Ministeriums gem\u00e4\u00df Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes 4354\/2015 (GG I 176) nicht \u00fcberschreiten darf.<br>2. Durch Beschluss des Verwaltungsrats der Organisation ist es auf Empfehlung des K\u00fcnstlerischen Direktors m\u00f6glich, einer oder mehreren Personen (K\u00fcnstleroffizieren) besondere Zust\u00e4ndigkeiten f\u00fcr die Ersetzung des K\u00fcnstlerischen Direktors zuzuweisen. Diese Entscheidung legt die jeweiligen Verantwortlichkeiten, die Dauer des Einsatzes sowie die Verg\u00fctung des k\u00fcnstlerischen Leiters fest.<br>3. In einem gemeinsamen Beschluss des \u00fcberwachenden Ministers und des Ministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen wird die Verg\u00fctung des k\u00fcnstlerischen Leiters der in Artikel 70 genannten Organisation festgelegt, die die Verg\u00fctung des Generalsekret\u00e4rs des Ministeriums gem\u00e4\u00df Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes 4354\/2015 nicht \u00fcberschreiten darf.<br>4. Die Verg\u00fctung der in Artikel 71 Absatz 7 genannten Rechtsanw\u00e4lte wird durch Beschluss des Verwaltungsrats der Organisation festgelegt.<br>5. Auf Vorschlag des Direktoriums des Athener Epidaurus-Festivals werden durch Beschluss des \u00fcberwachenden Ministers die internen Betriebsvorschriften der Organisation genehmigt. In den Internen Betriebsvorschriften ist Folgendes festgelegt:<br>Organisation, Betrieb und Struktur der Dienststellen der Agentur;<br>die Aufteilung der Zust\u00e4ndigkeiten zwischen seinen Dienststellen;<br>c) die Aufteilung des Personals in Kategorien von Ausbildung, Disziplinen und Fachgebieten;<br>die Qualifikationen, Einstellungs-, Arbeits- und Verg\u00fctungsbedingungen und die Entwicklung der Besoldungsgruppe aller Arten von Bediensteten;<br>das Disziplinarrecht des Personals;<br>sonstige Fragen im Zusammenhang mit der Organisation und Arbeitsweise der Agentur.<br>6. In einem Beschluss des Kulturministers nach Stellungnahme des Zentralen Arch\u00e4ologischen Rates werden die H\u00f6he der zu tragenden Ausgaben und die Art der gem\u00e4\u00df Artikel 75 durchzuf\u00fchrenden Arbeiten festgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 91<br>\u00dcbergangsbestimmungen in Teil B<br>1. Bis die Stellen des Pr\u00e4sidenten und des CEO gem\u00e4\u00df Teil A \u0384 des Gesetzes 5062\/2023 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 183) besetzt sind, ernennt eine Entscheidung der Generalversammlung den Interimsvorstand (BoD) der Gesellschaft \u201eHellenic Centre for Film, Audiovisual Media and Creation S.A.-Creative Greece S.A.\u201c, der vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 des Gesetzes 5062\/2023 in Bezug auf den Pr\u00e4sidenten und den CEO alle hierin f\u00fcr den Verwaltungsrat der Gesellschaft vorgesehenen Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten hat. Der betreffende Beschluss ist jederzeit frei zu widerrufen und zu \u00e4ndern, ohne dass den ersetzten Mitgliedern des Verwaltungsrats ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung entsteht. Das Unternehmen \"Hellenic Centre for Film, Audiovisual and Creation S.A.-Creative Greece S.A.\" erwirbt mit seiner Eintragung im Allgemeinen Handelsregister (GEMI) Rechtspers\u00f6nlichkeit. Mit der Eintragung der Satzung der neuen Gesellschaft in das Allgemeine Handelsregister (GEMI) wird Folgendes aufgehoben: a) die juristische Person des Privatrechts unter dem Namen \"National Centre for Audiovisual Media and Communication S.A.\", b) die juristische Person des Privatrechts unter dem Namen \"Hellenic Film Centre\" und die Amtszeit der Vorst\u00e4nde der abgeschafften juristischen Personen erlischt automatisch und kostenlos f\u00fcr den Staat.<br>2. Alle Rechte und Pflichten sowie das Eigentum und alle anderen dinglichen Rechte an allen beweglichen und unbeweglichen Sachen der abgeschafften juristischen Personen gehen automatisch, ohne Einhaltung irgendeiner Form, ohne Gegenleistung und ohne Zahlung von Transfersteuern oder Geb\u00fchren oder Rechten zugunsten des Staates, der lokalen Regierungsorganisationen oder anderer juristischer Personen auf die zu gr\u00fcndende Gesellschaft \u00fcber, die als ihr universeller Nachfolger gilt. F\u00fcr die Zwecke der universellen Erbfolge ist die Registrierung von Dokumenten in Hypothekenregistern oder deren Registrierung in den Grundbuch\u00e4mtern des Landes ohne Zahlung von Steuern, Geb\u00fchren und Lizenzgeb\u00fchren.<br>3. Genehmigte wissenschaftliche, p\u00e4dagogische oder andere laufende Programme oder Projekte, die von oder im Zusammenhang mit oder an deren Durchf\u00fchrung die abgeschafften juristischen Personen teilnehmen, werden ohne Unterbrechung und unter den gleichen Bedingungen von der Gesellschaft bis zu ihrem geplanten Ablaufdatum fortgesetzt. Der CEO des Unternehmens stellt die Kontinuit\u00e4t dieser Programme sicher, indem er den Mitarbeitern des Unternehmens Aufgaben zuweist und alle anderen relevanten Angelegenheiten mit seinen Entscheidungen regelt.<br>4. Das Unternehmen \u00fcbernimmt die Position des Beg\u00fcnstigten jeder Art von Finanzhilfe oder Finanzierung aus \u00f6ffentlichen, privaten, nationalen, internationalen oder europ\u00e4ischen Ressourcen sowie alle vertraglichen und au\u00dfervertraglichen Verpflichtungen oder Rechte der abgeschafften juristischen Personen.<br>5. Verwaltungsverfahren oder -vereinbarungen, die in Bezug auf die Einstellung oder Abordnung unbefristeter oder unbefristeter Mitarbeiter des Privatrechts zur Befriedigung der Bed\u00fcrfnisse der abgeschafften juristischen Personen eingeleitet oder in irgendeiner Weise eingeleitet wurden, werden ohne ein anderes Verfahren durch die zust\u00e4ndigen Stellen und unter den gleichen Bedingungen f\u00fcr die Gr\u00fcndung der Gesellschaft fortgesetzt. Erfolgreiche Bewerber in den Stellenausschreibungen des Obersten Rates f\u00fcr Personalauswahl f\u00fcr Stellen abgeschaffter juristischer Personen werden entsprechend ihrer Qualifikation in unbesetzte Dauerstellen des Unternehmens versetzt.<br>6. Die Haushaltspl\u00e4ne der abgeschafften juristischen Personen werden von der Gesellschaft in der f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2024 genehmigten Fassung ausgef\u00fchrt. Die Generaldirektionen Finanzdienstleistungen der beaufsichtigenden Ministerien der durch diesen Beschluss aufgehobenen Einrichtungen \u00fcberwachen weiterhin die Ausf\u00fchrung der Haushaltspl\u00e4ne 2024 f\u00fcr den Teil ihrer Zust\u00e4ndigkeit, den sie vor ihrer Aufhebung hatten.<br>7. Anh\u00e4ngige Gerichtsverfahren und Gerichtsverfahren mit den abgeschafften juristischen Personen als Partei, in jedem Verfahrensstadium, in dem sie sich befinden, werden von der Gesellschaft ohne Unterbrechung fortgesetzt.<br>8. Unbeschadet des Absatzes 9 wird die Gesellschaft bis zum Inkrafttreten der neuen Betriebsordnung der Gesellschaft und der Zuweisung von Mitarbeitern an die neuen Organisationspositionen und -einheiten gem\u00e4\u00df der Struktur der Dienstleistungen gem\u00e4\u00df den geltenden Organisations- und Betriebsvorschriften der aufgehobenen juristischen Personen t\u00e4tig sein. Die Mitarbeiter der abgeschafften juristischen Personen, unabh\u00e4ngig von ihrem Arbeitsverh\u00e4ltnis, werden auf der Grundlage der vorherigen Bestimmungen in die Gesellschaft mit den von ihnen besetzten Positionen versetzt und erbringen ihre Dienstleistungen f\u00fcr die Gesellschaft unter den gleichen Bedingungen, wie sie sie den abgeschafften juristischen Personen zur Verf\u00fcgung gestellt haben.<br>9. Innerhalb von drei\u00dfig (30) Tagen nach der Bildung des Verwaltungsrats in einem Gremium m\u00fcssen die abweichenden abgeordneten Arbeitnehmer des Nationalen Zentrums f\u00fcr audiovisuelle Medien und Kommunikation S.A. nach dem Privatrecht auf unbestimmte Zeit erkl\u00e4ren, ob sie auf die Gesellschaft \u00fcbertragen werden m\u00f6chten, unabh\u00e4ngig davon, ob sie eine verantwortliche Position innehaben oder nicht, die gem\u00e4\u00df dem Verfahren des Artikels 12 durchgef\u00fchrt wird. F\u00fcr die \u00fcbrigen abweichenden Arbeitnehmer wird die Fortsetzung der abweichenden Entsendung nach dem Privatrecht auf unbestimmte Zeit vom Verwaltungsrat der Gesellschaft entsprechend ihrem Dienstbedarf neu bewertet.<br>10. Mit dem Inkrafttreten der neuen Betriebsordnung des Unternehmens besetzen seine Mitarbeiter freie organische Stellen der entsprechenden Kategorie, Besoldungsgruppe, Branche und Fachrichtung, f\u00fcr die sie die formalen Qualifikationen besitzen, und ihre jeweiligen fr\u00fcheren Stellen werden abgeschafft. Liegen keine Planstellen der entsprechenden Laufbahngruppe, Besoldungsgruppe, Zweigstelle und Spezialisierung vor, so beh\u00e4lt das versetzte Personal seine fr\u00fcheren Planstellen, die durch Entleerung in irgendeiner Weise abgeschafft werden.<br>11. Ab dem Inkrafttreten der Gesch\u00e4ftsordnung des Unternehmens: a) durch Beschluss des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktors werden die versetzten Mitarbeiter und Rechtsanw\u00e4lte mit einem angestellten Mandat den freien Stellen der entsprechenden in Artikel 17 vorgesehenen Kategorie, Besoldungsgruppe, Zweigstelle und Spezialisierung zugewiesen, f\u00fcr die sie die formalen Qualifikationen besitzen, und werden den Organisationseinheiten zugewiesen; b) durch Beschluss des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktors, der auf Empfehlung des Verwaltungsrats erlassen wird, werden die Leiter der Organisationseinheiten auf der Ebene der Generaldirektion ernannt oder zugewiesen, ohne die Verfahren einzuhalten, die durch die geltenden Bestimmungen des Gesetzes 4972\/2022 (GG I 181) vorgeschrieben sind. Die Amtszeit der oben genannten Leiter wird bis zur Ernennung der Generaldirektoren gem\u00e4\u00df den geltenden Bestimmungen festgelegt und darf in keinem Fall zwei (2) Jahre \u00fcberschreiten. c) Auf Beschluss des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktors werden die Leiter der anderen Organisationseinheiten ernannt oder ernannt, ohne die in den geltenden Bestimmungen festgelegten Verfahren einzuhalten. Die Amtszeit der oben genannten Leiter wird bis zur Ernennung oder Entsendung neuer Leiter gem\u00e4\u00df den geltenden Bestimmungen festgelegt und darf in keinem Fall zwei (2) Jahre \u00fcberschreiten. Artikel 46 Absatz 2 des Rechtsanwaltsgesetzbuchs gilt f\u00fcr den Leiter des Rechtsbeistands (Gesetz 4194\/2013, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 208).<br>12. Nach Inkrafttreten der neuen Betriebsordnung der Gesellschaft gilt f\u00fcr die Gesellschaft Artikel 31 des Gesetzes 4873\/2021 (\u0391\u0384 248) \u00fcber die Mobilit\u00e4t von Mitarbeitern in neu eingerichteten Diensten der Organe des Staates. Abordnungen nach diesem Artikel haben eine Dauer von drei (3) Jahren mit der M\u00f6glichkeit einer Verl\u00e4ngerung um weitere drei (3) Jahre. Die Verpflichtung zur vorherigen innerministeriellen Mobilit\u00e4t gem\u00e4\u00df Artikel 8 des Gesetzes 4440\/2016 (\u0391\u0384 224) gilt nicht f\u00fcr solche Abordnungen.<br>13. Bis zum Inkrafttreten der Betriebsordnung der Gesellschaft werden die bestehenden Dienst- und Disziplinarr\u00e4te der abgeschafften juristischen Personen weiterhin t\u00e4tig sein, wobei die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr das Personal der betreffenden juristischen Person liegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 92<br>\u00dcbergangsbestimmungen in Teil C<br>1. Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum 5. Mai 2024 akzeptiert das Programm zur Verbesserung der Produktion audiovisueller Werke in Griechenland weiterhin Antr\u00e4ge auf Aufnahme und \u00c4nderung der Aufnahmebedingungen gem\u00e4\u00df Kapitel D des Gesetzes 4487\/2017 (\u0391\u0384116) und vorbehaltlich der folgenden Abs\u00e4tze dieses Gesetzes. Vom 5. Mai 2024 bis zum 30. September 2024 kann kein Antrag auf Mitgliedschaft oder \u00c4nderung der Mitgliedschaftsbedingungen gestellt werden. Im Rahmen des in Teil C des vorliegenden Programms festgelegten Cash-Rabatt-Griechenland-Programms werden Antr\u00e4ge auf Einbeziehung von Investitionsvorhaben je Beihilferegelung ab dem 1. Oktober 2024 vorbehaltlich der Annahme der in Artikel 87 Absatz 1 genannten Ministerbeschl\u00fcsse, die sp\u00e4testens zu dem oben genannten Zeitpunkt zu erlassen sind, angenommen.<br>2. \u00c4nderungsantr\u00e4ge, die bis zum 5. Mai 2024 eingereicht wurden und sich auf Investitionsprojekte beziehen, die vor dem 1. Juli 2023 einen Antrag auf Aufnahme gestellt haben und deren Aufnahmeentscheidung entweder nicht oder nach Ablauf der im Gesetz 4487\/2017 festgelegten Frist erlassen wurde, werden gem\u00e4\u00df den zum Zeitpunkt der Einreichung des urspr\u00fcnglichen Antrags auf Aufnahme des Investitionsprojekts geltenden Bedingungen gepr\u00fcft. Solche \u00c4nderungen d\u00fcrfen keine ausl\u00e4ndischen Dokumente betreffen.<br>3. Investitionsvorhaben, f\u00fcr die vom 1. Januar 2022 bis zum 5. Mai 2024 ein Antrag auf Aufnahme oder \u00c4nderung gestellt wurde und die von der Nationalen Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung f\u00fcr audiovisuelle Medien und Kommunikation (EKOME) S.A. positiv bewertet wurden, ohne dass die zust\u00e4ndige Verwaltungsbeh\u00f6rde des Aufsichtsministeriums bisher einen entsprechenden Beschluss erlassen hat, k\u00f6nnen innerhalb von sechs (6) Monaten nach Erlass des Beschlusses \u00fcber die Aufnahme oder \u00c4nderung einen Pr\u00fcfungsantrag stellen, ohne dass die EKOME S.A. aufgrund des Ablaufs von sechs (6) Monaten nach Ablauf oder Abschluss des Investitionsvorhabens verpflichtet ist, einen Verl\u00e4ngerungsantrag zu stellen.<br>4. Bei Investitionsvorhaben, f\u00fcr die zwischen dem 1. Juni 2022 und dem 5. Mai 2024 ein Antrag auf eine komplexe \u00c4nderung gestellt wurde, die anh\u00e4ngig ist und bei denen a) das Gesamtbudget und die f\u00f6rderf\u00e4higen Ausgaben des Investitionsvorhabens \u00fcberhaupt nicht erh\u00f6ht werden, b) keine neuen gef\u00f6rderten \u00f6ffentlichen Ausgaben hinzugef\u00fcgt werden, c) die Bedingungen der kulturellen Kriterien des Investitionsvorhabens nicht ge\u00e4ndert werden, d) die durch den Beschluss \u00fcber die Aufnahme des Investitionsvorhabens genehmigten gef\u00f6rderten \u00f6ffentlichen Gesamtausgaben in keiner Weise verringert werden, keine Entscheidung erforderlich ist und die beantragten \u00c4nderungen als einfach behandelt werden, sofern sie im Abschlussbericht eines zertifizierten Buchhalters enthalten sind.<br>5. Bei Investitionsvorhaben, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes \u00c4nderungen oder Modifikationen umfassen, die einfache \u00c4nderungen darstellen, werden diese in den Abschlussbericht eines zertifizierten Buchhalters aufgenommen, ohne dass das Notifizierungsverfahren erforderlich ist.<br>6. Bei Investitionsvorhaben, f\u00fcr die seit dem 1. Januar 2024 ein Aufnahmeantrag gestellt wurde, kann der Antrag auf Bestellung eines Wirtschaftspr\u00fcfers nicht vor Ablauf der im Aufnahmeantrag angegebenen Laufzeit des Investitionsvorhabens gestellt werden.<br>7. Investitionsvorhaben, f\u00fcr die vor dem Inkrafttreten von Teil C ein Antrag auf Aufnahme oder \u00c4nderung gestellt wurde und die entsprechende Entscheidung nach dem Inkrafttreten von Teil C erlassen wird, werden auf der Grundlage des Gesetzes 4487\/2017 gepr\u00fcft, und die Entscheidung wird von der zust\u00e4ndigen Verwaltungsbeh\u00f6rde von Teil C erlassen.<br>8. F\u00fcr alle Investitionsvorhaben im Rahmen des GAB 62.01.21, f\u00fcr die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zur Genehmigung durch die Europ\u00e4ische Kommission nach Vorlage eines Dossiers, in dem die Regelung den zust\u00e4ndigen Dienststellen der EU notifiziert wird, ein Antrag auf Aufnahme gestellt wurde, gilt Folgendes:<br>a) die Obergrenze f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Beihilfen darf nicht \u00fcber das hinausgehen, was zu diesem Zeitpunkt festgelegt wurde, zuz\u00fcglich weiterer De-minimis-Beihilfen pro einzelnem Unternehmen \u00fcber einen Zeitraum von drei (3) Jahren gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) Nr. 2831\/2023 der Europ\u00e4ischen Kommission \u00fcber De-minimis-Beihilfen und Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2831\/2023 \u00fcber die Definition eines einzigen Unternehmens; b) das antragstellende Unternehmen legt \u00fcber seinen gesetzlichen Vertreter eine unterzeichnete feierliche Erkl\u00e4rung \u00fcber alle im Jahr der Gew\u00e4hrung erhaltenen De-minimis-Beihilfen sowie f\u00fcr die beiden (2) vorangegangenen Kalenderjahre vor.<br>9. F\u00fcr die in den Abs\u00e4tzen 1 bis 4 und 6 genannten Investitionsvorhaben werden die Verfahren \u00fcber das Informationssystem f\u00fcr staatliche Beihilfen durchgef\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 93<br>\u00dcbergangsbestimmungen in Teil E<br>1. Bis die Stellen des Pr\u00e4sidenten und des Vizepr\u00e4sidenten gem\u00e4\u00df Teil A \u0384 des Gesetzes 5062\/2023 (Regierungsblatt, Reihe I, Nr. 183) besetzt sind, ernennt ein Beschluss des beaufsichtigenden Ministers den Interimsvorstand der privatrechtlichen Rechtsperson \u201eHellenic Book and Culture Foundation\u201c, die vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 des Gesetzes 5062\/2023 in Bezug auf den Pr\u00e4sidenten und den Vizepr\u00e4sidenten alle in diesem Gesetz vorgesehenen Zust\u00e4ndigkeiten, Rechte und Pflichten f\u00fcr den Verwaltungsrat der Organisation hat. Der betreffende Beschluss ist jederzeit frei zu widerrufen und zu \u00e4ndern, ohne dass den ersetzten Mitgliedern des Verwaltungsrats ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung entsteht. Bis zur Einsetzung des in Unterabsatz 1 genannten Verwaltungsrats wird die neue Organisation vom bestehenden Verwaltungsrat der Griechischen Kulturstiftung geleitet, der die in Artikel 51 genannten Zust\u00e4ndigkeiten wahrnimmt.<br>2. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Griechischen Stiftung f\u00fcr Kultur besch\u00e4ftigten Bediensteten werden unabh\u00e4ngig von ihrem Arbeitsverh\u00e4ltnis automatisch im Rahmen desselben Arbeitsverh\u00e4ltnisses auf die juristische Person des Privatrechts, die Griechische Stiftung f\u00fcr Buch und Kultur, \u00fcbertragen und besetzen freie Stellen, die jeder Kategorie, Branche und Spezialisierung entsprechen, f\u00fcr die sie die formalen Qualifikationen besitzen.<br>3. Mitarbeiter der Hellenischen Stiftung f\u00fcr Kultur, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer verantwortlichen Position t\u00e4tig waren, \u00fcben ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der privatrechtlichen juristischen Person \u201eHellenische Stiftung f\u00fcr B\u00fccher und Kultur\u201c weiter aus und erhalten bis zur Annahme der Gesch\u00e4ftsordnung der Agentur automatisch und ohne weitere Formalit\u00e4ten die gesamte Verg\u00fctung und die entsprechende Zulage f\u00fcr die Nachsorge nach Artikel 16 des Gesetzes 4354\/2015 (GG I 176).<br>4. Bis zur Annahme der Internen Gesch\u00e4ftsordnung der Griechischen Stiftung f\u00fcr Buch und Kultur gem\u00e4\u00df Artikel 89 Absatz 6 werden die in Artikel 89 Absatz 6 Satz 2 genannten Angelegenheiten durch Beschl\u00fcsse des Verwaltungsrats der Organisation geregelt.<br>5. Die juristische Person des Privatrechts \u201eHellenic Book and Culture Foundation\u201c tritt als universelle Rechtsnachfolgerin an die Stelle der abgeschafften juristischen Person \u201eHellenic Foundation for Culture\u201c und \u00fcbernimmt automatisch alle ihre Befugnisse, Rechte, Pflichten und sonstigen Rechtsbeziehungen. Rechtsakte jeder Art, Art, Art und Inhalt, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder angek\u00fcndigt wurden und in Kraft sind, bei denen die einzige oder eine der Parteien die \"Hellenische Stiftung f\u00fcr Kultur\" ist, werden von und im Namen der privaten juristischen Person \"Hellenische Stiftung f\u00fcr B\u00fccher und Kultur\" fortgesetzt, ohne dass die private juristische Person oder eine andere Partei oder ein Dritter aus diesem Grund die Beendigung der oben genannten Rechtsakte oder die Nichterf\u00fcllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen verlangen kann. Die Ausf\u00fchrung jeglicher Art von Vertr\u00e4gen oder anderen Rechtsakten im Allgemeinen, die die \"Hellenic Foundation for Culture\" mit einer nat\u00fcrlichen oder juristischen Person bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geschlossen hat, wird von der privaten juristischen Person \"Hellenic Foundation for Books and Culture\" fortgesetzt, die als universeller Nachfolger aller Rechte und Pflichten des Unternehmens aus ihnen fungiert.<br>6. Verwaltungsverfahren oder -vereinbarungen, die in Bezug auf die Einstellung oder Abordnung von Personal eingeleitet oder in irgendeiner Weise eingeleitet wurden, um den Bed\u00fcrfnissen der abgeschafften juristischen Person des Privatrechts gerecht zu werden, werden ohne weiteres Verfahren durch die zust\u00e4ndigen Stellen und unter den gleichen Bedingungen wie f\u00fcr die juristische Person des Privatrechts, die durch dieses Gesetz geschaffen wurde, fortgesetzt.<br>7. Die unterzeichneten Vertr\u00e4ge, die durchgef\u00fchrten Programme und Projekte sowie der Haushalt der Griechischen Stiftung f\u00fcr Kultur, einschlie\u00dflich des j\u00e4hrlichen ordentlichen Haushaltsplans, werden fortan weiterhin gem\u00e4\u00df ihren genehmigten Haushalten von der juristischen Person des Privatrechts, der Griechischen Stiftung f\u00fcr B\u00fccher und Kultur, ausgef\u00fchrt.<br>8. Anh\u00e4ngige Verfahren wegen Streitigkeiten, die sich aus der T\u00e4tigkeit der abgeschafften Dienste der \"Hellenischen Stiftung f\u00fcr Kultur\" ergeben, werden automatisch von der privaten juristischen Person \"Hellenische Stiftung f\u00fcr Buch und Kultur\" als universeller Nachfolger fortgesetzt. Die Er\u00f6rterung dieser Verfahren kann auf Antrag der juristischen Person des Privatrechts \"Hellenic Book and Culture Foundation\" verschoben werden.<br>9. Anh\u00e4ngige Verfahren f\u00fcr die Beschaffung, Vergabe und Ausf\u00fchrung von Bauleistungen, Ank\u00e4ufen, Pachtvertr\u00e4gen, Pachtvertr\u00e4gen und Konzessionen im Allgemeinen, die von der Hellenischen Stiftung f\u00fcr Kultur eingeleitet wurden, werden von der juristischen Person des Privatrechts, der Hellenischen Stiftung f\u00fcr B\u00fccher und Kultur, unter Anwendung der zum Zeitpunkt ihres Beginns geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen.<br>10. Die juristische Person des Privatrechts tritt an die Stelle des Empf\u00e4ngers jeder Art von Finanzhilfe oder Finanzierung aus \u00f6ffentlichen, privaten, nationalen, internationalen oder europ\u00e4ischen Mitteln sowie aller vertraglichen und au\u00dfervertraglichen Verpflichtungen oder Rechte der Griechischen Kulturstiftung.<br>11. Der genehmigte Finanzhaushalt f\u00fcr das laufende Haushaltsjahr der aufgehobenen privatrechtlichen Rechtsperson \u201eHellenische Stiftung f\u00fcr Kultur\u201c wird einheitlich von der von dieser Rechtsperson eingerichteten privatrechtlichen Rechtsperson \u201eHellenische Stiftung f\u00fcr B\u00fccher und Kultur\u201c ausgef\u00fchrt. Im Haushalt der \"Hellenic Foundation for Culture\" veranschlagte Mittel f\u00fcr den Betrieb, die Gehaltsabrechnung und die Erreichung der gesetzlichen Ziele werden automatisch an die private Rechtsperson \"Hellenic Foundation for Books and Culture\" \u00fcberwiesen.<br>12. Jede bewegliche oder unbewegliche Sache der \"Hellenic Foundation for Culture\" geht automatisch ohne Einhaltung jeglicher Art, Handlung oder Vertrag und ohne R\u00fccksicht auf die private juristische Person \"Hellenic Foundation for Books and Culture\" \u00fcber, und ihre ausschlie\u00dfliche Nutzung und Verwaltung geh\u00f6rt ihr. Die private juristische Person \"Hellenic Book and Culture Foundation\" wird alleiniger Eigent\u00fcmer, Besitzer, Inhaber und Beg\u00fcnstigter aller beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie aller anderen Sachen, einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf geistige Eigentumsrechte, der \"Hellenic Foundation for Culture\". Die vorstehende \u00dcbertragung aller Verm\u00f6genswerte und Verbindlichkeiten sowie aller einschl\u00e4gigen Handlungen oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit der \u00dcbertragung von Verm\u00f6genswerten oder anderen Rechten, einschlie\u00dflich der Rechte an geistigem Eigentum und dinglicher Rechte, der \"Hellenic Foundation for Culture\" auf die private juristische Person \"Hellenic Foundation for Books and Culture\" ist von jeder Steuer, Stempelsteuer oder anderen Geb\u00fchr zugunsten des Staates und Beitr\u00e4gen oder Rechten zugunsten Dritter befreit. Ein etwaiger Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus der \u00dcbertragung unterliegt nicht der Einkommensteuer.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 94<br>\u00dcbergangsbestimmungen in Teil F<br>1. Bis die Stellen des Pr\u00e4sidenten und des Vizepr\u00e4sidenten gem\u00e4\u00df Teil A \u0384 des Gesetzes 5062\/2023 (Regierungsblatt, Reihe I, Nr. 183) besetzt sind, ernennt ein Beschluss des beaufsichtigenden Ministers den Interimsvorstand der privatrechtlichen juristischen Person \u201eAthens Epidaurus Festival\u201c, der vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 des Gesetzes 5062\/2023 in Bezug auf den Pr\u00e4sidenten und den Vizepr\u00e4sidenten alle in diesem Gesetz vorgesehenen Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten f\u00fcr den Verwaltungsrat der Organisation hat. Der betreffende Beschluss ist jederzeit frei zu widerrufen und zu \u00e4ndern, ohne dass den ersetzten Mitgliedern des Verwaltungsrats ein Anspruch auf Entsch\u00e4digung entsteht.<br>2. Bedienstete mit einem unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsverh\u00e4ltnis und im Rahmen eines angestellten Mandats eingestellte Rechtsanw\u00e4lte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Hellenic Festival S.A. t\u00e4tig sind, werden im Rahmen desselben Arbeitsverh\u00e4ltnisses automatisch auf die privatrechtliche juristische Person \u201eAthens Epidaurus Festival\u201c \u00fcbertragen und besetzen entsprechend freie Stellen nach Kategorie, Branche und Spezialisierung, f\u00fcr die sie die erforderlichen formalen Qualifikationen besitzen.<br>3. Das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Rahmen befristeter privatrechtlicher Vertr\u00e4ge bei der Hellenic Festival S.A. besch\u00e4ftigte Personal wird im Rahmen desselben Arbeitsverh\u00e4ltnisses automatisch auf die privatrechtliche juristische Person \u201eAthens Epidaurus Festival\u201c \u00fcbertragen.<br>4. Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf dem \"Hellenic Festival S.A.\" aufgrund einer Abordnung t\u00e4tig sind, werden automatisch f\u00fcr den Rest ihrer Abordnung auf die juristische Person des Privatrechts \"Athens Epidaurus Festival\" \u00fcbertragen, ohne dass ein weiteres Verfahren erforderlich ist.<br>5. Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Arbeitsvertrag des Generaldirektors von \"Hellenic Festival S.A.\" wird automatisch auf die juristische Person des Privatrechts \"Athens Epidaurus Festival\" \u00fcbertragen.<br>6. Die k\u00fcnstlerische Leiterin der Hellenic Festival S.A. \u00fcbt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Verantwortlichkeiten und Pflichten der k\u00fcnstlerischen Leiterin in der juristischen Person des Privatrechts \u201eAthens Epidaurus Festival\u201c bis zum Ende ihrer Amtszeit aus, die gem\u00e4\u00df dem Beschluss Nr. 465055\/28.9.2022 des Ministers f\u00fcr Kultur (YODD 910) festgelegt wurde.<br>7. Mitarbeiter der Hellenic Festival S.A., die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einer verantwortlichen Position befinden, \u00fcben ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der privatrechtlichen juristischen Person \u201eAthens Epidaurus Festival\u201c weiter aus und erhalten bis zur Annahme der Gesch\u00e4ftsordnung der Agentur automatisch und ohne weitere Formalit\u00e4ten die gesamte Verg\u00fctung und die entsprechende Verantwortlichkeitszulage gem\u00e4\u00df Artikel 16 des Gesetzes 4354\/2015 (GG I 176).<br>8. Erfolgreiche Bewerber in Stellenausschreibungen des Obersten Rates f\u00fcr Personalauswahl f\u00fcr Stellen der Aktiengesellschaft, die durch Artikel 61 abgeschafft wurden, werden entsprechend ihren Qualifikationen auf freie Stellen der juristischen Person des Privatrechts gesetzt.<br>9. Bis zur Annahme der Gesch\u00e4ftsordnung des Athener Epidaurus-Festivals gem\u00e4\u00df Artikel 90 Absatz 5 werden die in Artikel 90 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten Angelegenheiten durch Beschl\u00fcsse des Verwaltungsrats der Organisation geregelt.<br>10. Die juristische Person des Privatrechts \"Athens Epidaurus Festival\" tritt als universeller Nachfolger von \"Hellenic Festival S.A.\" und automatisch in all ihren Verantwortlichkeiten, Rechten, Pflichten und anderen Rechtsbeziehungen ein. Rechtsakte jeder Art, Art, Art und Inhalt, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder angek\u00fcndigt wurden und in Kraft sind, bei denen die einzige oder eine der Parteien die \"Hellenic Festival S.A.\" ist, werden von und im Namen der privaten juristischen Person \"Athens Epidaurus Festival\" fortgesetzt, ohne dass die private juristische Person oder eine andere Partei oder ein Dritter aus diesem Grund die Beendigung der oben genannten Rechtsakte oder die Nichterf\u00fcllung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen verlangen kann. Die Ausf\u00fchrung jeglicher Art von Vertr\u00e4gen oder anderen Rechtshandlungen, die von \"Hellenic Festival S.A.\" mit einer nat\u00fcrlichen oder juristischen Person bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen werden, wird von der privaten juristischen Person \"Athens Epidaurus Festival\" fortgesetzt, die als universeller Nachfolger aller Rechte und Pflichten des Unternehmens aus ihnen fungiert.<br>11. Verwaltungsverfahren oder -vereinbarungen, die in Bezug auf die Einstellung oder Abordnung von festangestelltem Personal oder privatrechtlichem Personal auf unbestimmte Zeit zur Befriedigung der Bed\u00fcrfnisse von \"Hellenic Festival S.A.\" eingeleitet oder in irgendeiner Weise eingeleitet wurden, werden ohne weiteres Verfahren durch die zust\u00e4ndigen Stellen und unter den gleichen Bedingungen f\u00fcr die in diesem Gesetz empfohlene privatrechtliche Einrichtung fortgesetzt.<br>12. Unterzeichnete Vertr\u00e4ge, Programme und Projekte und das Budget von \"Hellenic Festival S.A.\", einschlie\u00dflich des j\u00e4hrlichen regul\u00e4ren Budgets, werden weiterhin in \u00dcbereinstimmung mit ihren genehmigten Budgets im Rahmen der Vertr\u00e4ge von der juristischen Person des Privatrechts \"Athens Epidaurus Festival\" durchgef\u00fchrt.<br>13. Anh\u00e4ngige Verfahren f\u00fcr Streitigkeiten, die sich aus der T\u00e4tigkeit der abgeschafften Dienste von \"Hellenic Festival S.A.\" ergeben, werden automatisch von der juristischen Person des Privatrechts \"Athens Epidaurus Festival\" als universeller Nachfolger fortgesetzt. Die Er\u00f6rterung dieses Verfahrens kann auf Antrag der juristischen Person des Privatrechts \u201eAthens Epidaurus Festival\u201c verschoben werden.<br>14. Anh\u00e4ngige Verfahren f\u00fcr die Beschaffung, Vergabe und Ausf\u00fchrung von Arbeiten, K\u00e4ufen, Pachtvertr\u00e4gen, Pachtvertr\u00e4gen und Konzessionen im Allgemeinen, die von der \"Hellenic Festival S.A.\" initiiert wurden, werden von der juristischen Person des Privatrechts \"Athens Epidaurus Festival\" unter Anwendung der zum Zeitpunkt ihres Beginns geltenden Bestimmungen fortgesetzt und abgeschlossen.<br>15. Die juristische Person des Privatrechts tritt an die Stelle des Beg\u00fcnstigten jeder Art von Finanzhilfe oder Finanzierung aus \u00f6ffentlichen, privaten, nationalen, internationalen oder europ\u00e4ischen Mitteln sowie in allen vertraglichen und au\u00dfervertraglichen Verpflichtungen oder Rechten von \"Hellenic Festival S.A.\"<br>16. Das genehmigte Finanzbudget f\u00fcr das laufende Gesch\u00e4ftsjahr der abgeschafften \"Hellenic Festival S.A.\" wird einheitlich durch das \"Athens Epidaurus Festival\" umgesetzt, das unter der gegenw\u00e4rtigen juristischen Person des Privatrechts gegr\u00fcndet wurde. Mittel, die im Haushalt von \"Hellenic Festival S.A.\" f\u00fcr die Bed\u00fcrfnisse des Betriebs, der Deckung der Gehaltsabrechnung und der Erreichung der gesetzlichen Ziele des Unternehmens eingesetzt werden, werden automatisch auf die private juristische Person \"Athens Epidaurus Festival\" \u00fcbertragen.<br>17. Jedes bewegliche oder unbewegliche Eigentum von \"Hellenic Festival S.A.\", einschlie\u00dflich seines Archivs, geht automatisch ohne Einhaltung jeglicher Art, Handlung oder Vertrag und ohne R\u00fccksicht auf die private juristische Person \"Athens Epidaurus Festival\", und ihre ausschlie\u00dfliche Verwendung und Verwaltung geh\u00f6rt ihm. Die private juristische Person \"Athens Epidaurus Festival\" wird alleiniger Eigent\u00fcmer, Besitzer, Inhaber und Beg\u00fcnstigter aller beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie aller anderen Sachen, einschlie\u00dflich, aber nicht beschr\u00e4nkt auf geistige Eigentumsrechte, von \"Hellenic Festival S.A.\" Die vorstehende \u00dcbertragung aller Verm\u00f6genswerte und Verbindlichkeiten sowie aller relevanten Handlungen oder Vereinbarungen \u00fcber die \u00dcbertragung von Verm\u00f6genswerten oder anderen Rechten, einschlie\u00dflich geistiger Eigentumsrechte und dinglicher Rechte, von \"Hellenic Festival SA\" auf die private juristische Person \"Athens Epidaurus Festival\" ist von Steuern, Stempelsteuern oder anderen Geb\u00fchren zugunsten des Staates und Beitr\u00e4gen oder Rechten zugunsten Dritter befreit. Ein etwaiger Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn aus der \u00dcbertragung unterliegt nicht der Einkommensteuer.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 95<br>Schlussbestimmungen<br>Artikel 16 des Pr\u00e4sidialdekrets 40\/2020 (GG I 85) \u00fcber die unabh\u00e4ngige Abteilung f\u00fcr Kommunikation und audiovisuelle Werke des Ministeriums f\u00fcr digitale Governance enth\u00e4lt folgende \u00c4nderungen: Im Titel werden die Worte \u201eund audiovisuelle Werke\u201c gestrichen, b) in Unterabsatz 1, ba) werden die Worte \u201eund audiovisuelle Werke\u201c gestrichen, und bb) Buchstabe d) wird gestrichen, c) in Unterabsatz 2 werden die Worte \u201eund mit den Diensten von EKOME AE\u201c gestrichen, und Artikel 16 erh\u00e4lt folgenden Wortlaut:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eArtikel 16 - Abteilung f\u00fcr unabh\u00e4ngige Kommunikation<br>Die Abteilung Unabh\u00e4ngige Kommunikation hat folgende Aufgaben: a) die Ausarbeitung und Umsetzung eines Kommunikationsplans f\u00fcr alle Politikbereiche und Ma\u00dfnahmen des Generalsekretariats und die Verbreitung ihrer positiven Auswirkungen auf die B\u00fcrger und die Gesellschaft insgesamt, b) die Planung von Sensibilisierungsma\u00dfnahmen f\u00fcr die Gesellschaft zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Zust\u00e4ndigkeiten des Generalsekretariats, c) die Organisation thematischer Konsultationen zu Fragen, die in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Generalsekretariats fallen, mit Vertretern der Sozialpartner und der Partner. Bei der Wahrnehmung ihrer Zust\u00e4ndigkeiten arbeitet die Dienststelle mit allen Dienststellen des Generalsekretariats, mit dem Kommunikations- und Informationsb\u00fcro des Ministeriums sowie mit \u00f6ffentlichen oder privaten Einrichtungen zusammen, die mit den Zust\u00e4ndigkeiten des Generalsekretariats in Zusammenhang stehen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 96<br>Aufgehobene Bestimmungen<br>1. Sind die Bestimmungen des Artikels 91 Absatz 1 erf\u00fcllt, so wird Folgendes aufgehoben: Art. 44 bis 51 des Gesetzes 4339\/2015 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 133) \u00fcber eine juristische Person des Privatrechts, bekannt als \u201eNationales Zentrum f\u00fcr audiovisuelle Medien und Kommunikation AE\u201c, Art. 9 bis 20 des Gesetzes 3905\/2010 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 219), \u00fcber eine juristische Person des Privatrechts, bekannt als \u201eHellenisches Filmzentrum\u201c, und c) jede andere allgemeine oder spezifische Bestimmung, die gegen die Bestimmungen des Teils B dieses Gesetzes verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die Artikel 19 bis 38 des Gesetzes 4487\/2017 (GG I 116) werden mit Inkrafttreten des Teils C aufgehoben.<\/p>\n\n\n\n<p>3. Sind die Bestimmungen des Artikels 93 Absatz 1 erf\u00fcllt, so wird Folgendes aufgehoben: Artikel 19 des Gesetzes 2026\/1992 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 43) \u00fcber die Gr\u00fcndung einer juristischen Person des Privatrechts mit der Bezeichnung Griechische Kulturstiftung, b) Gesetz 2524\/1997 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 183) \u00fcber die Griechische Kulturstiftung, c) Artikel 38 des Gesetzes 2162\/1993 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 120) \u00fcber Abordnungen zur Griechischen Kulturstiftung, d) Pr\u00e4sidialerlass 199\/1992 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 46) \u00fcber die Organisation und den Betrieb der Griechischen Kulturstiftung und e) jede andere allgemeine oder spezifische Bestimmung, die den Bestimmungen des Teils E dieses Gesetzes zuwiderl\u00e4uft.<\/p>\n\n\n\n<p>4. Sind die Bestimmungen des Artikels 94 Absatz 1 erf\u00fcllt, so wird Folgendes aufgehoben: Art. 1 bis 11 des Gesetzes 2636\/1998 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 198) \u00fcber die Gr\u00fcndung der Aktiengesellschaft \u201eHellenic Festival S.A.\u201c, b) die Bestimmungen der Verfahrensordnung der \u201eHellenic Festival S.A.\u201c und c) jede andere allgemeine oder spezifische Bestimmung, die den Bestimmungen des Teils F dieses Gesetzes zuwiderl\u00e4uft.<\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u0386\u03c1\u03b8\u03c1\u03bf 86\u0395\u03be\u03bf\u03c5\u03c3\u03b9\u03bf\u03b4\u03bf\u03c4\u03b9\u03ba\u03ad\u03c2 \u03b4\u03b9\u03b1\u03c4\u03ac\u03be\u03b5\u03b9\u03c2 \u039c\u03ad\u03c1\u03bf\u03c5\u03c2 \u0392\u03841. \u039c\u03b5 \u03b1\u03c0\u03cc\u03c6\u03b1\u03c3\u03b7 \u03c4\u03b7\u03c2 \u0393\u03b5\u03bd\u03b9\u03ba\u03ae\u03c2 \u03a3\u03c5\u03bd\u03ad\u03bb\u03b5\u03c5\u03c3\u03b7\u03c2 \u03c4\u03b7\u03c2 \u0395\u03c4\u03b1\u03b9\u03c1\u03b5\u03af\u03b1\u03c2 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