{"id":1937,"date":"2026-05-06T13:53:01","date_gmt":"2026-05-06T13:53:01","guid":{"rendered":"https:\/\/opengovai4d.ellak.gr\/?p=1937"},"modified":"2026-05-06T13:56:16","modified_gmt":"2026-05-06T13:56:16","slug":"%ce%bc%ce%b5%cf%81%ce%bf%cf%82-%ce%b3-%cf%80%cf%81%ce%bf%ce%b3%cf%81%ce%b1%ce%bc%ce%bc%ce%b1-%cf%83%cf%84%ce%b7%cf%81%ce%b9%ce%be%ce%b7%cf%82-%ce%bf%cf%80%cf%84%ce%b9%ce%ba%ce%bf%ce%b1%ce%ba","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/opengovai4d.ellak.gr\/de\/%ce%bc%ce%b5%cf%81%ce%bf%cf%82-%ce%b3-%cf%80%cf%81%ce%bf%ce%b3%cf%81%ce%b1%ce%bc%ce%bc%ce%b1-%cf%83%cf%84%ce%b7%cf%81%ce%b9%ce%be%ce%b7%cf%82-%ce%bf%cf%80%cf%84%ce%b9%ce%ba%ce%bf%ce%b1%ce%ba\/","title":{"rendered":"TEIL C AUDIOVISUELLES PROJEKT-UNTERST\u00dcTZUNGSPROGRAMM IN GRIECHENLAND: CASH REBATE GREECE (CRGR) (Artikel 22-41)"},"content":{"rendered":"<div class=\"wp-block-uagb-container uagb-block-4e99503c alignfull uagb-is-root-container\"><div class=\"uagb-container-inner-blocks-wrap\">\n<p>KAPITEL A \u0384<br>ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 22<br>Allgemeine Grunds\u00e4tze<br>1. Das F\u00f6rderprogramm f\u00fcr audiovisuelle Werke mit dem Titel \u201eCash Rebate Greece\u201c (im Folgenden \u201eCRGR-Programm\u201c) betrifft die Produktion audiovisueller Werke in Griechenland und umfasst drei (3) verschiedene Beihilferegelungen: CRGR-Film und TV (nachfolgend CRGR-FTV), b) CRGR-Animate (nachfolgend CRGR-Animate) und c) CRGR-Video Game Development (nachfolgend CRGR-VGD).<br>2. Das CRGR-Unterst\u00fctzungsprogramm zielt darauf ab, das Wirtschaftswachstum zu steigern, die Besch\u00e4ftigung zu erh\u00f6hen und das Land als Ziel f\u00fcr die Umsetzung von Investitionsprojekten in der audiovisuellen Industrie durch die Unterst\u00fctzung inl\u00e4ndischer und die Anziehung internationaler Investitionen in diesem Sektor zu f\u00f6rdern.<br>3. Finanzhilfen f\u00fcr Beihilferegelungen im Rahmen des CRGR-Unterst\u00fctzungsprogramms werden durch das \u00f6ffentliche Investitionsprogramm (PIP) gedeckt, in dem die geplanten Ausgaben f\u00fcr jedes Haushaltsjahr und f\u00fcr jede Beihilferegelung erfasst werden, je nach Verf\u00fcgbarkeit von PIP-Mitteln, die aus nationalen Mitteln oder aus europ\u00e4ischen Struktur- und Investitionsfonds und anderen Finanzinstituten stammen, im Einklang mit den nationalen und EU-Rechtsvorschriften.<br>4. Die j\u00e4hrliche Obergrenze der Finanzhilfe f\u00fcr die Beihilferegelungen a) und b) des Programms ist in der Verordnung (EU) Nr. 651\/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (ABl. 2014, L 187) festgelegt. F\u00fcr die Beihilferegelung c des Programms und bis zu ihrer Genehmigung durch die Europ\u00e4ische Kommission nach der Anmeldung gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 2831\/2023 der Kommission vom 13. Dezember 2023 \u00fcber die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf De-minimis-Beihilfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 23<br>Begriffsbestimmungen<br>F\u00fcr die Zwecke dieses Beschlusses gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Verordnung (EU) Nr. 651\/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union sowie die folgenden Begriffsbestimmungen:<br>1. Audiovisuelle Produktion: Wirtschaftst\u00e4tigkeiten, die gem\u00e4\u00df dem Beschluss Nr. 1100330\/1954\/\u0394\u039c\/2008 des Stellvertretenden Ministers f\u00fcr Wirtschaft und Finanzen mit dem Titel \u201eDefinition einer neuen nationalen Nomenklatur der Wirtschaftszweige Activity Activity Activity Code Numbers (KAD) 2008\u201c (B\u0384 2149) nach Beihilferegelungen unter folgende Kategorien fallen: f\u00fcr die CRGR-FTV-Regelung die wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten; aa) Produktionst\u00e4tigkeiten f\u00fcr Film-, Video- und Fernsehprogramme 59.11 und ab) 59.12 Dienstleistungen, die die Produktion von Filmen, Videos und Fernsehprogrammen begleiten; b) f\u00fcr die CRGR-Animate-Regelung die wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten von wenn die Produktion eines audiovisuellen Werks eine Animation sowie die wirtschaftlichen T\u00e4tigkeiten 59.12.14 visuelle Effekte f\u00fcr Filme und 59.12.15 Animationsdienste betrifft, c) f\u00fcr die CRGR-VGD-Regelung die wirtschaftliche T\u00e4tigkeit 62.01.21 Prototyping von Computerspielsoftware.<br>2. Unabh\u00e4ngiges audiovisuelles Werk: die Episode oder Serie von Episoden einer Fernsehserie oder Miniserie, des Fernsehfilms oder des Kinofilms unabh\u00e4ngig von der L\u00e4nge der Zeit. Der Inhalt der oben genannten kann sein: f\u00fcr das CRGR-FTV-Schema, fiktionale oder kreative Dokumentation (Dokumentation), b) f\u00fcr das CRGR-Animate-Schema, Animation oder interaktive oder virtuelle oder erweiterte Realit\u00e4t (AR\/VR) Inhalte und c) f\u00fcr das CRGR-VGD-Schema, digitale Spiele, kulturelle oder p\u00e4dagogische. Die oben genannten eigenst\u00e4ndigen audiovisuellen Werke werden f\u00fcr eine Nutzererfahrung in linearer oder nichtlinearer Form mit interaktiven oder nichtinteraktiven Anwendungen und mit der M\u00f6glichkeit der Verbreitung auf mehreren Plattformen wie freiem terrestrischem Fernsehen, Pay-TV, Internetfernsehen, Abrufdiensten, Kinoleinw\u00e4nden, Vertriebs- und Anzeigewebsites f\u00fcr Fernseh- und Filmwerke, sozialen Medien als Ganzes oder als Teil von Anwendungen und Programmen f\u00fcr Computer, Tablets, Spielautomaten und Mobiltelefone produziert.<br>3. Schwierige audiovisuelle Arbeit: Das eigenst\u00e4ndige audiovisuelle Werk, dessen einziges Original in griechischer Sprache vorliegt, das erste und zweite Werk eines Regisseurs, arbeitet mit einem Budget von bis zu f\u00fcnfhunderttausend (500.000) Euro und arbeitet mit begrenztem kommerziellem Verwertungspotenzial auf internationalen M\u00e4rkten.<br>4. Investitionsplan: die Produktion eines eigenst\u00e4ndigen audiovisuellen Werks, das in Griechenland umgesetzt wird und zu den in 1 und betrifft alle Phasen des Produktionsprozesses, d. h. die Phasen der Produktion eines audiovisuellen Werks, einschlie\u00dflich der Postproduktion, unabh\u00e4ngig von der Art und Weise seiner Verbreitung und den Mitteln, mit denen es dem Endempf\u00e4nger\/Zuschauer \u00fcbermittelt und angezeigt wird. Insbesondere im Hinblick auf die CRGR-VGD-Regelung und die Wirtschaftst\u00e4tigkeit 62.01.21 Produktion von Computerspiel-Software-Prototypen bedeutet ein Investitionsvorhaben die Produktion eines eigenst\u00e4ndigen audiovisuellen Werks, das in Griechenland umgesetzt wird und sich auf den gesamten Softwareentwicklungsprozess bezieht, vom ersten Entwurf bis zur Erstellung des endg\u00fcltigen Prototyps f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung und kommerzielle Nutzung.<br>5. Beginn des Investitionsvorhabens: f\u00fcr das CRGR-FTV-System den ersten Zeitpunkt: aa) entweder der Beginn der Produktionsarbeiten im Zusammenhang mit der im griechischen Hoheitsgebiet get\u00e4tigten Investition, je nach dem geltenden Rahmen der Entscheidung \u00fcber die Aufnahme der Finanzierung in das Investitionsprogramm, ab) entweder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Vermietung von Ausr\u00fcstung oder eine andere Verpflichtung im griechischen Hoheitsgebiet, die die Investition unumkehrbar macht, b) f\u00fcr das CRGR-Animate-Programm der erste Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten, um eines der Elemente zu schaffen, die speziell f\u00fcr die Produktion von Animationen erforderlich sind, wie z. B. die Charaktergestaltung und die statische Anzeige von Projektmeilensteinen mit einer grammatischen Beschreibung (Storyboard), die sich aus der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung in Bezug auf sie ergibt, und c) f\u00fcr das CRGR-VGD-System der erste Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten zur Ausarbeitung des Spieldesigndokuments, das unter anderem die detaillierte Aufzeichnung der Spielmerkmale, die mathematische statistische Analyse der Mechanismen und die Gestaltung der einzelnen Spielebenen (Level-Design) umfasst. Vorbereitende Arbeiten, wie die Einholung von Genehmigungen, gelten nicht als Arbeitsbeginn f\u00fcr alle Beihilferegelungen.<br>6. Ende des Investitionsplans: das Datum des Antrags auf Bestellung eines Wirtschaftspr\u00fcfers oder einer Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft zur Einleitung des Ausgabenbescheinigungsverfahrens, auf das in der Entscheidung \u00fcber die Aufnahme der Finanzierung des Investitionsvorhabens Bezug genommen wird. Das Enddatum eines Investitionsplans darf drei (3) Jahre ab dem Startdatum des Investitionsplans nicht \u00fcberschreiten.<br>7. Bewilligungsbeh\u00f6rde f\u00fcr die \u201eCRGR\u201c-Beihilferegelungen: Nationales Zentrum f\u00fcr Film, Audiovisuelles und Kreation SA-Creative Greece.<br>8. Zu Unrecht gezahlter Betrag: alle Ausgaben, die nicht einem gelieferten Produkt, einer gelieferten Arbeit oder einer erbrachten Dienstleistung von gleichem Wert gem\u00e4\u00df den Bedingungen des Beschlusses \u00fcber die Einbeziehung der Finanzierung entsprechen, der sich zur Durchf\u00fchrung des Investitionsplans verpflichtet hat.<br>9. Wiedereinziehung: die R\u00fcckzahlung rechtsgrundlos oder unrechtm\u00e4\u00dfig gezahlter Betr\u00e4ge durch den Empf\u00e4nger.<br>10. Unternehmen in Schwierigkeiten: gem\u00e4\u00df Artikel 2.18 der Verordnung (EU) Nr. 651\/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 24<br>Anwendbares Recht \u2013 Allgemeine Grunds\u00e4tze<br>1. Aufnahme der Finanzierung von Investitionsvorhaben in die Beihilferegelungen des CRGR-Programms: a) F\u00fcr die Regelungen a und b des Programms gilt die Verordnung (EU) Nr. 651\/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union (AGVO), insbesondere deren Kapitel I und II sowie Artikel 54, b) f\u00fcr die Regelung c des Programms und bis zu ihrer Mitteilung an die Europ\u00e4ische Kommission und Genehmigung die Verordnung (EU) Nr. 2831\/2023 der Kommission vom 13. Dezember 2023 \u00fcber die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union auf De-minimis-Beihilfen, c) f\u00fcr alle Beihilferegelungen des Programms, wenn sie aus Mitteln des NSRF 2021-2027 finanziert werden, die Verordnung (EU) 2021\/1060 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen f\u00fcr den Europ\u00e4ischen Fonds f\u00fcr regionale Entwicklung, den Europ\u00e4ischen Sozialfonds Plus, den Koh\u00e4sionsfonds, den Fonds f\u00fcr einen gerechten \u00dcbergang und den Europ\u00e4ischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie die Finanzvorschriften f\u00fcr diese Fonds und f\u00fcr den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds f\u00fcr die innere Sicherheit und das Instrument f\u00fcr finanzielle Unterst\u00fctzung im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (L 231).<br>2. Investitionsvorhaben, die unter die Regelungen dieses Hilfsprogramms fallen, unterliegen folgenden Regeln:<br>a) Kumulierungsregel: aa) Investitionsvorhaben, die gem\u00e4\u00df den Regelungen des CRGR-Programms gef\u00f6rdert werden, k\u00f6nnen auch in eine andere Beihilferegelung einbezogen werden. Insbesondere k\u00f6nnen Beihilfen im Rahmen dieser Regelungen mit Beihilfen im Rahmen spezifischer anderer Regelungen kumuliert werden, sofern die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs\u00e4tze 3, 4 und 5 der AGVO erf\u00fcllt sind. Um die Einhaltung der in der Verordnung f\u00fcr dieses Programm festgelegten Beihilfeh\u00f6chstintensit\u00e4ten und Beihilfeh\u00f6chstbetr\u00e4ge zu \u00fcberpr\u00fcfen, wird der Gesamtbetrag der gegebenenfalls f\u00fcr das gef\u00f6rderte Investitionsvorhaben und das Unternehmen gew\u00e4hrten Beihilfen ber\u00fccksichtigt und der Fall der k\u00fcnstlichen Aufteilung gem\u00e4\u00df Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 1 der AGVO \u00fcberpr\u00fcft. In F\u00e4llen, in denen die Aufstockung der Regelungen dieses Programms mit Unionsmitteln kombiniert wird, die zentral von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder anderen Einrichtungen der Union verwaltet werden und nicht der direkten oder indirekten Kontrolle des Staates unterliegen, findet Artikel 8 Absatz 2 der AGVO Anwendung.<br>(ab) Die Aufstockung der CRGR-Programmregelungen kann mit anderen staatlichen Beihilfen kombiniert werden, wobei der Gesamtbetrag der \u00f6ffentlichen Mittel f\u00fcr dieselben beihilfef\u00e4higen Kosten h\u00f6chstens 50 % betragen darf (50).%) die Gesamtproduktionskosten des audiovisuellen Werks. Diese Grenze wird auf sechzig Prozent (60%) ) die beihilfef\u00e4higen Kosten des audiovisuellen Werks bei grenz\u00fcberschreitender Produktion und 80 % (80 %)%) die beihilfef\u00e4higen Kosten des audiovisuellen Werks im Falle der Produktion eines schwierigen audiovisuellen Werks. In den oben genannten F\u00e4llen einer Kombination staatlicher Beihilfen wird der Beihilfebetrag gew\u00e4hrt, wenn der Beihilfeh\u00f6chstbetrag f\u00fcr das Investitionsvorhaben gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) Nr. 651\/2014 der Kommission um den Beihilfebetrag gek\u00fcrzt wird, mit dem die Erzeugung bereits gef\u00f6rdert wurde.<br>Anreizeffekt: die Beihilfe hat nur dann einen Anreizeffekt, wenn der Beg\u00fcnstigte vor Beginn der Arbeiten an dem Investitionsvorhaben im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 651\/2014 der Kommission und gem\u00e4\u00df Artikel 23 Absatz 5 einen Antrag auf Aufnahme einer Finanzierung in die Beihilferegelung gestellt hat.<br>3. Gem\u00e4\u00df Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 651\/2014 der Kommission d\u00fcrfen Beihilferegelungen im Rahmen dieses Programms keine Vorhaben von Einrichtungen umfassen, f\u00fcr die ein R\u00fcckforderungsverfahren anh\u00e4ngig ist, nachdem die Europ\u00e4ische Kommission diese Beihilfen zuvor gem\u00e4\u00df Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 651\/2014 f\u00fcr rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erkl\u00e4rt hat. Jeder Investor muss bei der Einreichung des Antrags auf Aufnahme der Finanzierung in die hierin genannten Regelungen erkl\u00e4ren, dass er keine staatliche Beihilfe erhalten hat, gegen die das im vorstehenden Unterabsatz genannte Verfahren durch Vorlage einer Schuldbescheinigung des zust\u00e4ndigen Finanzamts eingeleitet wurde.<br>4. F\u00fcr die Zwecke der Durchf\u00fchrung der in diesem Artikel genannten Beihilferegelungen stellen Mittel, die ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten direkt aus Programmen der Europ\u00e4ischen Union bereitgestellt werden, keine staatliche Beihilfe dar, und die daraus abgeleiteten Beihilfen werden bei der Einhaltung der in diesem Artikel genannten Beihilfeobergrenzen nicht ber\u00fccksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der f\u00fcr dieselben beihilfef\u00e4higen Kosten gew\u00e4hrten \u00f6ffentlichen Mittel den in den geltenden Vorschriften des Unionsrechts festgelegten g\u00fcnstigsten Finanzierungssatz nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n\n\n\n<p>KAPITEL B \u0384<br>SCHL\u00dcSSELPROGRAMMELEMENTE<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 25<br>Art der Beihilfe<br>1. Die Investitionsvorhaben f\u00fcr audiovisuelle Werke, die zur Finanzierung im Rahmen der Programme CRGR-FTV und CRGR-Animate vorgesehen sind, werden durch die Bereitstellung eines Investitionsanreizes unterst\u00fctzt, der darin besteht, dass der griechische Staat einen Geldbetrag zur Deckung eines Teils der f\u00f6rderf\u00e4higen Kosten des Investitionsvorhabens gew\u00e4hrt, der nach dem zertifizierten Abschluss des Investitionsvorhabens als fester Prozentsatz von vierzig Prozent berechnet wird (40).%) ) auf den Wert der beihilfef\u00e4higen Produktionskosten im Sinne von Absatz 3.<br>2. Investitionsvorhaben in audiovisuelle Werke, die f\u00fcr eine Finanzierung im Rahmen der CRGR-VGD-Regelung vorgesehen sind, werden durch die Bereitstellung eines Investitionsanreizes unterst\u00fctzt, der darin besteht, dass der griechische Staat einen Geldbetrag zur Deckung eines Teils der f\u00f6rderf\u00e4higen Kosten des Investitionsvorhabens gew\u00e4hrt, der wie folgt berechnet wird: Prozentsatz (10)%) ) \u00fcber den Wert der beihilfef\u00e4higen Kosten im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels der ersten Produktionsphase (vertikale Scheibe) nach dem bescheinigten Abschluss der Arbeiten dieser Phase der Durchf\u00fchrung des Investitionsplans. Bei Annahme des Beschlusses \u00fcber den Beitritt zur Beihilferegelung kann ein Vorschuss in H\u00f6he von 50 % gew\u00e4hrt werden (50 %).%) ) den Zuschuss f\u00fcr die erste Phase. Der Vorschuss kann von der Bewilligungsbeh\u00f6rde zur\u00fcckgefordert werden, wenn die Pr\u00fcfung f\u00fcr eine Phase oder Teilphase nicht gem\u00e4\u00df den Bestimmungen dieser Verordnung erfolgreich abgeschlossen wurde. Drei\u00dfig Prozent (30)%) ) \u00fcber den Wert der beihilfef\u00e4higen Kosten im Sinne von Absatz 3 dieses Artikels in der letzten Phase des Abschlusses des Investitionsplans nach dem bescheinigten Abschluss der Arbeiten dieser Phase der Durchf\u00fchrung des Investitionsplans. Jede Phase kann einzelne Teilphasen umfassen, die in dem in Artikel 87 Absatz 1 genannten Ministerbeschluss festgelegt sind.<br>3. Bei den beihilfef\u00e4higen Kosten aller Beihilferegelungen des Programms handelt es sich um die Kosten f\u00fcr die Produktion eines audiovisuellen Werks, die im griechischen Hoheitsgebiet anfallen und 80 % nicht \u00fcbersteigen (80).%) ) die Gesamtproduktionskosten des audiovisuellen Werks (f\u00f6rderf\u00e4hige Produktionskosten).<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 26<br>Integrierte und nicht investitionsbezogene Projekte<br>1. Die Beihilferegelungen des CRGR-Programms umfassen Investitionsvorhaben f\u00fcr eigenst\u00e4ndige audiovisuelle Werke, die die Bedingungen dieses Gesetzes und die in den Ministerbeschl\u00fcssen gem\u00e4\u00df Artikel 87 Absatz 1 festgelegten kulturellen Kriterien erf\u00fcllen.<br>2. Um in die CRGR-FTV-Beihilferegelung die Finanzierung eines Investitionsplans f\u00fcr ein audiovisuelles Werk mit fiktiven oder kreativen dokumentarischen Inhalten aufzunehmen, m\u00fcssen die in Griechenland angefallenen f\u00f6rderf\u00e4higen Gesamtkosten unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe des Antragstellers mindestens Folgendes betragen: a) 200 000 EUR f\u00fcr solche Ausgaben f\u00fcr einen Kino- oder Fernsehfilm mit fiktionalen Inhalten und 60 000 EUR f\u00fcr kreative dokumentarische Inhalte; b) 60 000 EUR f\u00fcr solche Ausgaben f\u00fcr einen Kino- oder Fernseh-Kurzfilm unabh\u00e4ngig vom Inhalt; c) 120 000 EUR pro Episode, die f\u00fcr solche Ausgaben f\u00fcr eine Episode oder Serie von Miniserien-Episoden bis zu sechzehn (16) Episoden mit fiktionalen Inhalten produziert wurde, unabh\u00e4ngig davon, ob sie auf einem Originaldrehbuch beruhen oder aus einem fr\u00fcheren Werk adaptiert wurden; d) 35 000 EUR pro Episode, die f\u00fcr solche Ausgaben f\u00fcr eine Episode oder Serie einer Fernsehserie mit fiktionalen Inhalten mit einer Mindestanzahl von Episoden von siebzehn (17) und einer H\u00f6chstanzahl von Episoden pro Zyklus gem\u00e4\u00df Absatz 5 produziert wurde; unabh\u00e4ngig davon, ob sie auf einem Originalszenario beruhen oder Adaptionen eines fr\u00fcheren Werks sind (und e) in H\u00f6he von f\u00fcnfundzwanzigtausend (25.000) Euro pro Episode, die f\u00fcr solche Ausgaben f\u00fcr Episoden oder Zyklen einer Fernsehserie mit kreativen Dokumentationen (Dokumenten) und einem maximalen Inhalt pro Zyklus gem\u00e4\u00df Absatz 5.<br>3. Um die Finanzierung eines Investitionsplans f\u00fcr ein audiovisuelles Werk mit Animationsinhalten in die CRGR-Animate-Beihilferegelung aufzunehmen, m\u00fcssen die in Griechenland angefallenen beihilfef\u00e4higen Gesamtkosten unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe des Antragstellers mindestens Folgendes betragen: 80 000 EUR f\u00fcr die fraglichen Ausgaben f\u00fcr einen Kino- oder Fernsehfilm oder einen interaktiven Film oder einen Film mit Augmented Reality (AR) und Virtual Reality Animation (VR) Inhalt; 50 000 EUR f\u00fcr die fraglichen Ausgaben f\u00fcr einen Kino- oder Fernsehkurzfilm oder einen interaktiven Kurzfilm oder einen Kurzfilm mit Augmented Reality (AR) und Virtual Reality Animation (VR) Inhalt; 60 000 EUR f\u00fcr die fraglichen Ausgaben f\u00fcr eine Fernsehfolge oder -serie von siebzehn (17) Episoden und bis zu der in Absatz 5 festgelegten Obergrenze mit Animations-, Augmented Reality (AR) und Virtual Reality (VR) Inhalt und einer interaktiven Serie, unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe des Betreibers.<br>4. Um die Finanzierung eines Investitionsplans f\u00fcr ein audiovisuelles Projekt mit digitalen Spielinhalten (Videospielentwicklung) in die CRGR-VGD-Beihilferegelung aufzunehmen, belaufen sich die in Griechenland angefallenen beihilfef\u00e4higen Gesamtkosten unabh\u00e4ngig von der Gr\u00f6\u00dfe des Antragstellers auf mindestens 60 000 EUR.<br>5. Die Investitionspl\u00e4ne von Fernseh- oder Mini-TV-Serien von ca. Absatz 2 Buchstaben c, d und e und Nummer c) Absatz 3 wird f\u00fcr die ersten beiden Zyklen verst\u00e4rkt. Sp\u00e4tere Zyklen sind kein f\u00f6rderf\u00e4higes Investitionsprojekt. Der verst\u00e4rkte erste Kreis von ca. Absatz 2 Buchstaben d und e und Buchstabe Absatz 3, wenn es sich bei letzterer nicht um eine Miniserie handelt, hat sie eine maximale Episodenbegrenzung von 150 (150). Der unterst\u00fctzte zweite Zyklus kann bis zu f\u00fcnfundzwanzig Prozent umfassen (25).%) ) mehr Episoden als im ersten Zyklus genehmigt.<br>6. Alle in den Abs\u00e4tzen 2 bis 4 genannten erforderlichen zuschussf\u00e4higen Mindestausgaben, die im griechischen Hoheitsgebiet get\u00e4tigt werden, unterliegen der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 54 Absatz 4 der AGVO \u00fcber Verpflichtungen im Zusammenhang mit den territorialen Ausgaben.<br>7. Die folgenden Arten audiovisueller Werke sind nicht in den F\u00f6rderregelungen des CRGR-Programms enthalten: a) auf Video aufgezeichnete oder gefilmte k\u00fcnstlerische Darbietungen und Veranstaltungen wie Theater, Oper, Tanz, Musik, b) jede Art von Sportsendung, Sportrezension und Berichterstattung \u00fcber ein Sportspiel oder eine Sportveranstaltung, c) Informations-, Nachrichten-, Faktenrezensions- und Informationsprogramme, d) verschiedene Unterhaltungsprogramme, Sprachprogramme und Fernsehinterviews, e) Werbespots, Teleshopping-Programme und soziale Nachrichten, f) Programme mit pornografischen Inhalten, g) Programme, die verschiedene Unternehmens-, Unterhaltungs- und kulturelle Aktivit\u00e4ten pr\u00e4sentieren und f\u00f6rdern, h) reine Bildungsprogramme sowie Tele- und Teleinformationsprogramme, i) Programme, die die die Menschenw\u00fcrde beeintr\u00e4chtigen, und Programme, die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Staatsangeh\u00f6rigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung einf\u00fchren oder f\u00f6rdern, Fernseh- oder Telefonspiele, Online-Gl\u00fccksspiele und soziale Wettspiele, Lotterien und Wettbewerbe, insbesondere mit Preisgeldern, digitale Gl\u00fccksspiel- und Wettprogramme, indirekte oder direkte wirtschaftliche Vorteile sowie digitale Spiele mit pornografischen Inhalten oder digitale Spiele, die die Menschenw\u00fcrde beeintr\u00e4chtigen, und Programme, die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Staatsangeh\u00f6rigkeit, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminieren oder f\u00f6rdern.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 27<br>Beihilfeempf\u00e4nger<br>1. Empf\u00e4nger von Beihilfen im Rahmen der CRGR-FTV- und CRGR-Animate-Regelungen k\u00f6nnen sein:<br>entweder die zum Zeitpunkt des Antrags auf Mitgliedschaft im griechischen Hoheitsgebiet niedergelassenen oder mit einer Zweigniederlassung ausgestatteten Gesellschaften oder die Gesellschaften, die zum Zeitpunkt des Antrags auf Mitgliedschaft im griechischen Hoheitsgebiet t\u00e4tig sein werden, und die zu folgenden Zwecken t\u00e4tig sind: aa) die Produktion oder Ausf\u00fchrung audiovisueller oder animierter Werke, ab) die Produktion audiovisueller oder animierter Werke im Rahmen einer grenz\u00fcberschreitenden Produktion, d. h. einer Produktion, die von mehr als einem Mitgliedstaat finanziert wird und an der Produzenten aus mehr als einem Mitgliedstaat beteiligt sind. F\u00fcr die Umsetzung von Sub. ab) Der Antrag auf Aufnahme der Finanzierung wird von einem Produktionsunternehmen gestellt, das im griechischen Hoheitsgebiet niedergelassen ist oder eine Zweigniederlassung hat oder betreiben wird, und die Beihilfe wird ihm gem\u00e4\u00df den Bestimmungen dieser Verordnung vollst\u00e4ndig gew\u00e4hrt. In jedem Fall k\u00f6nnen dieselben beihilfef\u00e4higen Kosten nicht dazu verwendet werden, einen \u00e4hnlichen Vorteil im Zusammenhang mit dem Betrieb der grenz\u00fcberschreitenden Produktion des audiovisuellen Werks zu erzielen.<br>b) Ausl\u00e4ndische Unternehmen, die audiovisuelle Werke produzieren, die ihre st\u00e4ndige Niederlassung oder ihren eingetragenen Sitz in Staaten haben, die nicht unter den Begriff der nicht kooperativen Staaten fallen, gem\u00e4\u00df Art. 65 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzbuchs (Gesetz 4172\/2013, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 167), sofern sie f\u00fcr die Zwecke dieses Gesetzes Vertr\u00e4ge mit einem Unternehmen schlie\u00dfen, das im griechischen Hoheitsgebiet niedergelassen ist oder eine Zweigniederlassung hat oder betreiben wird und zur Herstellung audiovisueller Werke oder eines Teils davon t\u00e4tig ist. F\u00fcr die Zwecke dieses Falles wird der Antrag auf Aufnahme der Finanzierung von dem Unternehmen gestellt, das im griechischen Hoheitsgebiet niedergelassen ist oder eine Zweigniederlassung hat oder betreiben wird und das im Hinblick auf die Produktion oder Ausf\u00fchrung audiovisueller Werke t\u00e4tig ist, und die Beihilfe wird dem Unternehmen gew\u00e4hrt, das von den Parteien des Antrags auf Aufnahme der Finanzierung ausdr\u00fccklich als Beg\u00fcnstigter benannt wurde.<br>2. Beg\u00fcnstigte der Beihilfe im Rahmen der CRGR-VGD-Regelung sind Unternehmen jeder Rechtsform, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Beihilfe in Griechenland niedergelassen sind oder \u00fcber eine Zweigniederlassung verf\u00fcgen und zur Herstellung oder Ausf\u00fchrung von Prototypen von Spielesoftware t\u00e4tig sind, sofern b) im letzten Kalenderjahr mindestens ein kommerzielles digitales Spiel in einem digitalen Gesch\u00e4ft f\u00fcr Computerspiele, Konsolen oder mobile Ger\u00e4te zum Verkauf freigegeben haben. Bei der vorherigen Ver\u00f6ffentlichung werden digitale Spiele, die nicht im Programm gem\u00e4\u00df Artikel 26 Absatz 6 enthalten sind, nicht ber\u00fccksichtigt. Ausl\u00e4ndische Unternehmen, die ihre Betriebsst\u00e4tte oder ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz in Staaten haben, die nicht unter den Begriff der nicht kooperativen Staaten gem\u00e4\u00df Artikel 65 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuchs fallen, gelten auch dann als Beg\u00fcnstigte, wenn sie f\u00fcr die Zwecke dieses Gesetzes Vertr\u00e4ge mit einem Unternehmen schlie\u00dfen, das im griechischen Hoheitsgebiet niedergelassen ist oder eine Zweigniederlassung hat oder betreiben wird und zur Herstellung von Prototypen von Spielsoftware der betreffenden Zentralafrikanischen Republik t\u00e4tig ist. In diesem Fall wird der Antrag auf Aufnahme der Finanzierung von dem Unternehmen gestellt, das im griechischen Hoheitsgebiet niedergelassen ist, eine Zweigniederlassung hat oder t\u00e4tig sein wird, und die Beihilfe wird dem Unternehmen gew\u00e4hrt, das von den Parteien des Antrags auf Aufnahme der Finanzierung ausdr\u00fccklich als Beg\u00fcnstigter benannt wurde.<br>3. Unternehmen mit Sitz oder Zweigniederlassung oder die im griechischen Hoheitsgebiet t\u00e4tig sein werden, unabh\u00e4ngig davon, ob sie audiovisuelle oder animierte Werke produzieren oder audiovisuelle oder animierte Werke produzieren, m\u00fcssen zum Zeitpunkt des Beginns des Investitionsvorhabens und zum Zeitpunkt der Gew\u00e4hrung der Beihilfe eine der folgenden Formen annehmen: a) Einzelunternehmen, b) juristische Person oder juristische Person, die eine gewerbliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcbt, c) Genossenschaft, d) Unternehmen, das in Form eines Gemeinschaftsunternehmens t\u00e4tig ist, sofern es im Allgemeinen Handelsregister (GEMI) eingetragen ist, in seiner Satzung die von ihm ausge\u00fcbte gewerbliche T\u00e4tigkeit angibt und die Codes 59.11 oder 59.12 oder 59.12.14 oder 62.01.21 tr\u00e4gt. F\u00fcr die Zwecke der Buchstaben a, b und c m\u00fcssen Unternehmen, die sich in der Gr\u00fcndungsphase oder in der Fusionsphase befinden, die Publizit\u00e4tsverfahren vor Beginn des Investitionsplans abgeschlossen haben.<br>4. Folgende Personen gelten nicht als Beg\u00fcnstigte der Beihilfe im Rahmen dieser Regelung: a) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 AGVO, b) Unternehmen, die in den zwei (2) Jahren vor Einreichung ihres Antrags auf Investitionsbeihilfe dieselbe oder eine \u00e4hnliche T\u00e4tigkeit im Europ\u00e4ischen Wirtschaftsraum eingestellt haben, c) Unternehmen, die Investitionsvorhaben durchf\u00fchren, die auf Initiative und im Auftrag des \u00f6ffentlichen Sektors oder des Fernsehsenders des griechischen Parlaments auf der Grundlage eines Auftrags \u00fcber die Ausf\u00fchrung von Bauarbeiten, Konzessionen oder die Erbringung von Dienstleistungen durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 28<br>F\u00f6rderf\u00e4hige Kosten<br>1. Die beihilfef\u00e4higen Kosten f\u00fcr die Beihilferegelungen CRGR-FTV und CRGR-Animate sind: a) Kosten im Zusammenhang mit Autorenhonoraren gem\u00e4\u00df Art. 54 Abs. 8 AGVO, Regisseur und Urheberrecht f\u00fcr Musikinvestitionen, insbesondere f\u00fcr die CRGR-Animate-Beihilferegelung, neben dem Animationsdesigner, dem Storyboard-Designer und dem Charakterdesigner, b) Kosten f\u00fcr jede Art von Dienstleistungen, die unmittelbar mit der Produktion des audiovisuellen Werks zusammenh\u00e4ngen, wie Unterkunft und Verpflegung, Reisen, Vermietung von Ausr\u00fcstung, Studios, Postproduktionskosten, c) Lohnkosten von Arbeitspl\u00e4tzen f\u00fcr die Umsetzung des Investitionsplans, d) Kosten f\u00fcr die Bereitstellung von Materialien und e) Kosten im Zusammenhang mit der Verbesserung der Zug\u00e4nglichkeit f\u00fcr Menschen mit Behinderungen. F\u00fcr die Berechnung der beihilfef\u00e4higen Gesamtproduktionskosten gelten folgende Beschr\u00e4nkungen: a) die Versicherungspr\u00e4mien und die Kosten f\u00fcr die Bereitstellung von Garantien werden in ihrer Gesamtheit ber\u00fccksichtigt, wobei die f\u00f6rderf\u00e4higen Kosten h\u00f6chstens f\u00fcnf Prozent betragen (5 %).%) ) der f\u00f6rderf\u00e4higen Gesamtproduktionskosten, b) die Verg\u00fctung f\u00fcr Drehbuch- und Musikrechte sowie die Verg\u00fctung des Regisseurs, des Drehbuchautors und der beiden Hauptdarsteller werden bis zu f\u00fcnfunddrei\u00dfig Prozent gez\u00e4hlt (35%) die f\u00f6rderf\u00e4higen Gesamtkosten; c) die Kosten f\u00fcr finanzielle Verm\u00f6genswerte, Sachanlagen und deren Abschreibungen wie technologische Ausr\u00fcstung, Grundst\u00fccke und Geb\u00e4ude, Fremdkapitalkosten, Bankgeb\u00fchren; cb) Absatzf\u00f6rderungs-, Absatzf\u00f6rderungs- und Kommunikationskosten sind nicht in den f\u00f6rderf\u00e4higen Gesamtproduktionskosten enthalten.<br>2. Bei den beihilfef\u00e4higen Kosten der CRGR-VGD-Beihilferegelung handelt es sich um die unmittelbar mit dem audiovisuellen Werk verbundenen Kosten wie folgt: Ausgaben im Zusammenhang mit der Personalverg\u00fctung, b) Ausgaben im Zusammenhang mit den Kosten f\u00fcr damit verbundene Dienstleistungen wie \u00dcbersetzung, Schauspieler und Urheberschaft bis zu zehn Prozent (10)%) den Betrag der beihilfef\u00e4higen Kosten, wenn sie in anderen Sprachen als Griechisch anfallen; c) Kosten im Zusammenhang mit Rechnungen f\u00fcr die Erbringung anderer Dienstleistungen durch Dritte bis zu 20 % (20)%) ) der Betrag der beihilfef\u00e4higen Kosten, d) Kosten im Zusammenhang mit dem PEGI-Rating, e) Kosten im Zusammenhang mit Softwarelizenzen, dem Kauf von Spielverm\u00f6gen, Mieten (Ausr\u00fcstung und Studios), dem Kauf von Konsolenentwicklungsger\u00e4ten (Dev-Kit) bis zu f\u00fcnf Prozent (5 %)%) die H\u00f6he der beihilfef\u00e4higen Kosten; f) Kosten im Zusammenhang mit Betriebskosten eines Unternehmens, wie Miete, Buchhalter, Rechtsanwalt, Rechnungen, Eintragung in das Allgemeine Handelsregister bis zu f\u00fcnf Prozent (5%) ) die H\u00f6he der f\u00f6rderf\u00e4higen Kosten und g) Kosten im Zusammenhang mit den Kosten f\u00fcr die F\u00fchrung eines Kontos im digitalen Gesch\u00e4ft (Store), \u00fcber das das Spiel vertrieben wird. Kosten des Investitionsvorhabens, die im Zeitraum zwischen dem Antrag auf Aufnahme und dem Beginn des Investitionsvorhabens anfallen, k\u00f6nnen einbezogen und unterst\u00fctzt werden, sofern sie die Voraussetzungen f\u00fcr die F\u00f6rderf\u00e4higkeit der Kosten der \u201eVGD Griechenland\u201c erf\u00fcllen. Bei der Berechnung der f\u00f6rderf\u00e4higen Gesamtproduktionskosten werden a) die Kosten f\u00fcr finanzielle Verm\u00f6genswerte, Sachanlagen und deren Abschreibungen wie technologische Ausr\u00fcstung, Grundst\u00fccke und Geb\u00e4ude, Fremdkapitalkosten, Bankgeb\u00fchren, b) Werbe-, Werbe- und Kommunikationskosten nicht in die f\u00f6rderf\u00e4higen Gesamtproduktionskosten einbezogen.<br>3. Beginn der F\u00f6rderf\u00e4higkeit der Ausgaben f\u00fcr alle Beihilferegelungen ist das Datum der Einreichung des Antrags auf Aufnahme der Finanzierung. Diese Kosten umfassen nicht die Kosten f\u00fcr die Produktion des Pilotprojekts eines eigenst\u00e4ndigen audiovisuellen Werks. Bei Ausgaben vor dem oben genannten Zeitpunkt des Antrags auf Aufnahme der Finanzierung, mit Ausnahme von Ausgaben f\u00fcr vorbereitende Produktionsma\u00dfnahmen, die kein Ereignis der Einleitung eines Investitionsvorhabens gem\u00e4\u00df Artikel 23 Absatz 5 darstellen, kommt das gesamte Investitionsvorhaben nicht f\u00fcr eine Finanzierung im Rahmen aller in diesem Gesetz genannten Beihilferegelungen in Betracht.<br>4. Beihilfen sind nicht bestimmten Produktionst\u00e4tigkeiten oder einzelnen Teilen der Produktionswertsch\u00f6pfungskette vorbehalten. Beihilfen f\u00fcr die Infrastruktur von Filmstudios sind nicht f\u00f6rderf\u00e4hig.<br>5. Bei audiovisuellen Werken mit f\u00f6rderf\u00e4higen Ausgaben von mehr als 8 Mio. EUR (8 000 000 EUR) k\u00f6nnen f\u00fcr die in Absatz 1 genannten Ausgaben f\u00fcr Direktorenhonorare und Verg\u00fctungen f\u00fcr die beiden (2) Hauptrollen (Cast), insbesondere f\u00fcr die CRGR-Animate-Beihilferegelung, zus\u00e4tzlich zu den Animationsdesignerhonoraren Dokumente beschafft werden, die von nat\u00fcrlichen Personen oder Gesellschaften oder anderen juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsst\u00e4tte im Ausland ausgestellt wurden, sofern es sich nicht um einen nicht kooperativen Staat im Sinne von Artikel 65 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzbuchs (Gesetz 4172\/2013, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 167) handelt. Der Wert der in Unterabsatz 1 genannten ausl\u00e4ndischen Dokumente ohne Mehrwertsteuer darf 20 % (20) nicht \u00fcbersteigen.%) die f\u00f6rderf\u00e4higen Gesamtkosten des Investitionsvorhabens.<\/p>\n\n\n\n<p>KAPITEL C \u0384<br>INVESTITIONSPROJEKT FINANZIERUNG INKLUSIONSVERFAHREN<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 29<br>Einreichung eines Antrags auf Aufnahme der Finanzierung<br>1. Ein Antrag auf Aufnahme der Finanzierung von Investitionsvorhaben in die Beihilferegelungen des CRGR-Programms ist bei der Bewilligungsbeh\u00f6rde bis zu zehn (10) Tage vor Beginn des Investitionsvorhabens, das im Antrag auf Aufnahme der Finanzierung anzugeben ist, \u00fcber ein von der Bewilligungsbeh\u00f6rde eingerichtetes Informationssystem einzureichen. Das antragstellende Unternehmen wird elektronisch \u00fcber den Eingang und die Registrierung seines Antrags unterrichtet.<br>2. In Bezug auf die Beihilferegelungen CRGR-FTV und CRGR-Animate ist dem Antrag auf Aufnahme der Finanzierung eine Investitionsvorhabenakte beizuf\u00fcgen, die andernfalls Folgendes enth\u00e4lt: a) die Einzelheiten des beg\u00fcnstigten Unternehmens (Name, Gr\u00f6\u00dfe, Solvabilit\u00e4t), b) die Beschreibung des Investitionsplans (Zeitpl\u00e4ne des Investitionsplans mit Angabe des Beginns der Hauptdreharbeiten, falls vorhanden, einschlie\u00dflich des Beginns und des Endes der in Griechenland vorgeschriebenen Drehtage und des Ortes oder der Orte, an denen sie stattfinden werden, eine Erkl\u00e4rung der kulturellen Kriterien, zu denen er geh\u00f6rt, eine Zusammenfassung des Szenarios oder Szenarios, der wichtigsten k\u00fcnstlerischen Faktoren sowie der Mitarbeiter, die w\u00e4hrend der Arbeiten in Griechenland besch\u00e4ftigt werden, c) die finanziellen Einzelheiten des Investitionsplans (ein detailliertes Budget mit Angabe der im griechischen Hoheitsgebiet anfallenden Kosten, ein Finanzierungsplan, einschlie\u00dflich sonstiger staatlicher Beihilfen und ihres Beihilfesatzes), eine Liste der Kosten des Investitionsplans und der H\u00f6he der daf\u00fcr erforderlichen \u00f6ffentlichen Mittel.<br>3. In Bezug auf die CRGR-VGD-Beihilferegelung ist dem Antrag auf Aufnahme der Finanzierung eine Investitionsvorhabenakte beizuf\u00fcgen, die andernfalls Folgendes enth\u00e4lt: a) die Einzelheiten des beg\u00fcnstigten Unternehmens (Name, Gr\u00f6\u00dfe, Solvabilit\u00e4t), b) die Beschreibung des Investitionsplans (Zeitpl\u00e4ne des Investitionsplans mit Angabe des Beginns der grundlegenden Arbeiten, der Phasen und der zu erbringenden Leistungen, der Erkl\u00e4rung der kulturellen Kriterien, zu denen er geh\u00f6rt, der Zusammenfassung des Szenarios oder Szenarios, der wichtigsten k\u00fcnstlerischen und sonstigen Faktoren sowie der Arbeitnehmer, die w\u00e4hrend der Arbeiten in Griechenland besch\u00e4ftigt werden, c) die finanziellen Einzelheiten des Investitionsplans (ein detailliertes Budget mit Angabe der im griechischen Hoheitsgebiet anfallenden Kosten, ein Finanzierungsplan mit Angabe anderer staatlicher Beihilfen und ihres Beihilfesatzes), eine Liste der Kosten des Investitionsplans und der H\u00f6he der daf\u00fcr erforderlichen \u00f6ffentlichen Mittel.<br>4. F\u00fcr die Einreichung eines Antrags auf Aufnahme von Finanzmitteln in alle Beihilferegelungen des Programms wird eine Geb\u00fchr entrichtet, deren Betrag auf 0.0005 festgesetzt wird.%)  der f\u00f6rderf\u00e4higen Gesamtkosten des Investitionsvorhabens. F\u00fcr die Produktion von mehr als einer Episode oder die Produktion eines Episodenzyklus einer Fernsehserie oder Miniserie, eines Inhalts (d. h. Fiktion, Dokumentation oder Animation) wird die Geb\u00fchr auf der Grundlage der f\u00f6rderf\u00e4higen Gesamtkosten aller Episoden oder des Episodenzyklus berechnet, die im Finanzierungsantrag enthalten sind. In jedem Fall darf der oben genannte Betrag der Geb\u00fchr bei der CRGR-FTV-Beihilferegelung nicht weniger als 500 EUR und bei den beiden anderen Beihilferegelungen nicht weniger als 200 EUR betragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 30<br>Bewertungsverfahren und Inhalt \u2013 Stellen<br>1. Das Verfahren zur Bewertung des Antrags auf Aufnahme einer Finanzierung f\u00fcr ein Investitionsvorhaben in alle Beihilferegelungen im Rahmen dieses Programms ist innerhalb von drei (3) Monaten nach seiner Einreichung beim Informationssystem abzuschlie\u00dfen.<br>2. Die Bewertung der Antr\u00e4ge auf Aufnahme von F\u00f6rdermitteln betrifft die \u00dcberpr\u00fcfung der Vollst\u00e4ndigkeit und Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Belege in der Investitionsvorhabenakte sowie die Bewertung des Inhalts und wird von dreik\u00f6pfigen Bewertungsaussch\u00fcssen gem\u00e4\u00df Artikel 39 durchgef\u00fchrt, die durch Beschluss der zust\u00e4ndigen Stelle der Bewilligungsbeh\u00f6rde auf Empfehlung der zust\u00e4ndigen Dienststellen der Bewilligungsbeh\u00f6rde eingesetzt werden, die auf DIAVGEIA, dem Informationssystem der Bewilligungsbeh\u00f6rde und jedem anderen System, das durch die geltenden Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, ver\u00f6ffentlicht wird.<br>3. Das Verfahren zur Pr\u00fcfung der Vollst\u00e4ndigkeit und Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Antrags darf drei\u00dfig (30) Tage nicht \u00fcberschreiten und wird wie folgt durchgef\u00fchrt: Der Bewertungsausschuss pr\u00fcft die Belege der Investitionsplanakte innerhalb von zwanzig (20) Tagen nach Einreichung des Antrags, und wenn er feststellt, dass diese Belege erneut eingereicht, erg\u00e4nzt oder berichtigt werden m\u00fcssen, ist er verpflichtet, das antragstellende Unternehmen per E-Mail zu informieren; b) das antragstellende Unternehmen ist verpflichtet, innerhalb von zehn (10) Tagen die einschl\u00e4gigen Belege oder Daten erneut einzureichen, zu erg\u00e4nzen oder zu berichtigen, damit die Akte vollst\u00e4ndig ist. Nach drei\u00dfig (30) Tagen kann keine Verl\u00e4ngerung f\u00fcr die erneute Einreichung, Vervollst\u00e4ndigung oder Korrektur von Belegen gegeben werden. Legt das antragstellende Unternehmen die fehlenden Belege oder Daten nicht vor oder sind die von ihm vorgelegten Belege und Daten unrichtig, wird der Antrag abgelehnt, das antragstellende Unternehmen wird unverz\u00fcglich informiert und die Geb\u00fchr verf\u00e4llt an den Staat. Eine Fristverl\u00e4ngerung kann nur im Falle au\u00dfergew\u00f6hnlicher oder unvorhersehbarer Umst\u00e4nde oder aufgrund eines begr\u00fcndeten Verschuldens einer \u00f6ffentlichen Stelle gew\u00e4hrt werden, das die Ausstellung solcher Dokumente verz\u00f6gert. Bei seiner \u00dcberpr\u00fcfung der Vollst\u00e4ndigkeit und Rechtm\u00e4\u00dfigkeit bewertet der Bewertungsausschuss insbesondere, ob die allgemeinen und besonderen rechtlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage der Union f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Beihilfe erf\u00fcllt sind, und kann beschlie\u00dfen, das Investitionsvorhaben auf der Grundlage seiner Finanzierungsquelle in die Beihilferegelungen aufzunehmen, wenn es sich um mehr als eine Finanzierungsquelle handelt.<br>4. Am Ende der Pr\u00fcfung der Vollst\u00e4ndigkeit und Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Antrags wird er von den Bewertungsaussch\u00fcssen auf der Grundlage des Grundsatzes der rechtzeitigen Priorit\u00e4t in Bezug auf die Elemente des Investitionsplans, die Finanzierungsquellen und die Einhaltung der allgemeinen Regeln f\u00fcr die Gew\u00e4hrung der Beihilfe sowie die Unterst\u00fctzung und Bewertung kultureller Kriterien und aller anderen Elemente, die in den in Artikel 87 Absatz 1 genannten Ministerbeschl\u00fcssen vorgesehen sind, bewertet.<br>5. Voraussetzung f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber die Aufnahme der Finanzierung ist das Vorhandensein einer Bescheinigung der zust\u00e4ndigen Finanzabteilung des beaufsichtigenden Ministeriums \u00fcber das Vorhandensein des entsprechenden Jahresbudgets je Beihilferegelung des Programms. Diese Bescheinigung wird einmal zu Beginn jedes Haushaltsjahres ausgestellt und bezieht sich auf den j\u00e4hrlichen Gesamthaushalt je Beihilferegelung unter Ber\u00fccksichtigung des Allgemeinen Teils und des Artikels 54 der AGVO.<br>6. Nach erfolgreichem Abschluss der \u00dcberpr\u00fcfung der Vollst\u00e4ndigkeit und Rechtm\u00e4\u00dfigkeit gem\u00e4\u00df Absatz 3 ist das antragstellende Unternehmen berechtigt, von der Bewilligungsbeh\u00f6rde eine Absichtserkl\u00e4rung \u00fcber die Aussicht auf Aufnahme der Finanzierung des Investitionsvorhabens in die betreffende Beihilferegelung zu verlangen. Das Schreiben wird von der Bewilligungsbeh\u00f6rde vorgelegt, vorbehaltlich des erfolgreichen Abschlusses der Bewertung durch die zust\u00e4ndigen Bewertungsaussch\u00fcsse und des Erlasses des entsprechenden Beschlusses \u00fcber die Einbeziehung der Finanzierung durch den Pr\u00e4sidenten der Bewilligungsbeh\u00f6rde.<br>7. Will das antragstellende Unternehmen den Antrag auf Aufnahme seines Investitionsplans bis zur Annahme des Beschlusses \u00fcber die Aufnahme der Finanzierung zur\u00fcckziehen, so stellt es bei der Bewilligungsbeh\u00f6rde einen Antrag, und der Investitionsplan wird aus diesem Grund durch Entscheidung der zust\u00e4ndigen Stelle dieser Beh\u00f6rde abgelehnt, und die Geb\u00fchr verf\u00e4llt dem Staat. Gegen diese Entscheidung gibt es keine Einw\u00e4nde.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 31<br>Entscheidungen \u00fcber die Aufnahme von Finanzierungen oder die Ablehnung von Investitionsvorhaben<br>1. Investitionsvorhaben, die die Bedingungen des Allgemeinen Teils und des Artikels 54 der AGVO sowie die Bedingungen dieses Gesetzes erf\u00fcllen, werden in die Beihilferegelungen des CRGR-Programms aufgenommen, nachdem die zust\u00e4ndige Stelle der Bewilligungsbeh\u00f6rde auf Empfehlung der in Artikel 39 genannten Bewertungsaussch\u00fcsse einen individuellen Aufnahmebeschluss erlassen hat.<br>2. Investitionsvorhaben, die die rechtlichen Voraussetzungen nicht erf\u00fcllen, werden durch begr\u00fcndeten Beschluss der zust\u00e4ndigen Stelle der Bewilligungsbeh\u00f6rde auf Empfehlung der in Artikel 39 genannten Bewertungsaussch\u00fcsse abgelehnt, und die entsprechende Geb\u00fchr verf\u00e4llt dem Staat. Das antragstellende Unternehmen kann gem\u00e4\u00df Artikel 38 Einspruch gegen die ablehnende Entscheidung einlegen.<br>3. Die oben genannten Entscheidungen werden auf DIAVGEIA, dem Informationssystem der Bewilligungsbeh\u00f6rde und jedem anderen System, das durch die geltenden Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, ver\u00f6ffentlicht und dem antragstellenden Unternehmen mitgeteilt, indem sie an die in seinem Antrag angegebene E-Mail-Adresse gesendet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>KAPITEL D\u0384<br>\u00dcBERWACHUNG UND KONTROLLVERFAHREN DES INVESTITIONSPLANS<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 32<br>\u00c4nderung der Bedingungen f\u00fcr die Einbeziehung der Finanzierung eines Investitionsvorhabens<br>1. \u00c4nderungen der Bedingungen f\u00fcr die Aufnahme der Finanzierung eines genehmigten Investitionsvorhabens in die Beihilferegelungen dieses Programms sind w\u00e4hrend des Durchf\u00fchrungsprozesses und bis zu dessen Ablauf zul\u00e4ssig, sofern die Bedingungen des Allgemeinen Teils und des Artikels 54 der AGVO oder des entsprechenden Genehmigungsbeschlusses auch nach ihrem Eintreten weiterhin erf\u00fcllt sind.<br>2. Das antragstellende Unternehmen stellt vor Abschluss des Investitionsvorhabens einen Antrag auf \u00c4nderung der Aufnahmebedingungen, und die Bewilligungsbeh\u00f6rde erl\u00e4sst nach dem Verfahren der Artikel 29 bis 31 einen Beschluss zur \u00c4nderung des Beschlusses \u00fcber die Aufnahme der Finanzierung. Antr\u00e4gen auf \u00c4nderung der Bedingungen f\u00fcr die Aufnahme eines Investitionsvorhabens sind zus\u00e4tzlich zu den vorgesehenen Belegen eine Begr\u00fcndung ihrer Durchf\u00fchrbarkeit mit einer einschl\u00e4gigen technischen Beschreibung sowie die Zahlung einer entsprechenden Geb\u00fchr beizuf\u00fcgen, die auf der Grundlage des in Artikel 87 Absatz 1 genannten Beschlusses als Prozentsatz der f\u00f6rderf\u00e4higen Kosten festgesetzt wird.<br>3. Ein Antrag auf \u00c4nderung der Bedingungen f\u00fcr die Aufnahme eines Investitionsvorhabens kann sich ausschlie\u00dflich auf Folgendes beziehen: eine interne Umverteilung der Kategorien f\u00f6rderf\u00e4higer Kosten, die in dem genehmigten Investitionsvorhaben enthalten sind, indem sie um mehr als 20 % erh\u00f6ht oder verringert werden;%) ) nach Kategorien f\u00f6rderf\u00e4higer Ausgaben.<br>b) Eine \u00c4nderung in Bezug auf den materiellen Gegenstand des Investitionsvorhabens.<br>c) Verl\u00e4ngerung der im Beschluss \u00fcber die Einbeziehung der Finanzierung angegebenen Frist f\u00fcr das Auslaufen des Investitionsplans, die drei (3) Monate oder allein aus Gr\u00fcnden h\u00f6herer Gewalt nicht \u00fcberschreiten darf, um einen Zeitraum, der dem der Unterbrechung oder Verz\u00f6gerung aufgrund der au\u00dfergew\u00f6hnlichen Situation entspricht. In diesem Fall muss das antragstellende Unternehmen die Ereignisse, die zur Unterbrechung oder Verz\u00f6gerung der Arbeiten zur Durchf\u00fchrung des Investitionsplans gef\u00fchrt haben, sowie Unterlagen und Belege f\u00fcr die Gr\u00fcnde f\u00fcr die \u00c4nderung in chronologischer Reihenfolge im Einzelnen angeben.<br>d) Eine \u00c4nderung, die das antragstellende Unternehmen betrifft, aufgrund einer Verschmelzung oder der Ausgliederung einer Zweigniederlassung oder aufgrund einer \u00dcbertragung aufgrund einer allgemeinen Erbfolge, die w\u00e4hrend des Verfahrens zur Umsetzung des Investitionsplans eintritt.<br>e) Hinzuf\u00fcgung neuer gef\u00f6rderter Ausgaben durch Erh\u00f6hung des Gesamtbetrags der genehmigten f\u00f6rderf\u00e4higen Ausgaben um bis zu zehn Prozent (10)%) die H\u00f6he der zuschussf\u00e4higen Ausgaben im Rahmen des genehmigten Haushalts bei unvorhergesehenen Umst\u00e4nden.<br>4. \u00c4nderungsantr\u00e4ge werden angenommen, sofern die allgemeinen rechtlichen Bedingungen f\u00fcr die Aufnahme der Finanzierung weiterhin eingehalten werden und ihre Art nicht ge\u00e4ndert wird. Ein neuer Antrag derselben Stelle auf \u00c4nderung der Bedingungen des Beschlusses zur Aufnahme einer Finanzierung mit demselben Inhalt wird in der Sache \u0384 nicht gepr\u00fcft und archiviert. Ein Antrag, der innerhalb der vorgeschriebenen Fristen erneut gestellt wird, um den Bemerkungen des zust\u00e4ndigen Bewertungsausschusses nachzukommen, gilt nicht als neu.<br>5. Die \u00c4nderungen betreffen nicht Dokumente, die von nat\u00fcrlichen oder juristischen Personen oder anderen juristischen Personen ausgestellt wurden, die ihren satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitz oder ihre Betriebsst\u00e4tte in einem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Ausland haben.<br>6. Insbesondere im Hinblick auf die Beihilferegelungen CRGR-FTV und CRGR-Animate erfordert die Hinzuf\u00fcgung neuer Fernseh- oder Miniserien mit jeglichem Inhalt einen neuen Antrag auf Aufnahme von Finanzmitteln und kann keinen Antrag auf \u00c4nderung eines bestehenden Investitionsvorhabens darstellen. Ein neuer Antrag, Episoden einer Fernsehserie oder Miniserie zu einem bestehenden Zyklus hinzuzuf\u00fcgen, wird als Antrag auf einen zweiten Zyklus gem\u00e4\u00df diesem Gesetz behandelt.<br>7. Die \u00c4nderung der Gesamtzahl der Drehtage oder der Gesamtzahl der Tage anderer Produktionsarbeiten, die im genehmigten Investitionsplan enthalten sind, sofern sie innerhalb der Fristen f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Investitionsplans erfolgt und den im genehmigten Investitionsplan beschriebenen Drehort nicht bewirkt oder wesentlich ver\u00e4ndert, ist als Teil des Abschlussberichts des Wirtschaftspr\u00fcfers gem\u00e4\u00df den Artikeln 33 und 34 vorzulegen und erfordert keine \u00c4nderungsentscheidung der Bewilligungsbeh\u00f6rde. Diese \u00c4nderungen m\u00fcssen alle rechtlichen Verfahren f\u00fcr die Einholung von Genehmigungen und die Meldung von \u00c4nderungen der Arbeitsprogramme im Einklang mit dem Arbeitsrecht befolgt haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 33<br>\u00dcberpr\u00fcfung und Zertifizierung des Abschlusses eines Investitionsvorhabens im Rahmen der Beihilferegelungen CRGR-FTV und CRGR-Animate<br>1. Die \u00dcberpr\u00fcfung f\u00fcr die Zertifizierung des Abschlusses eines Investitionsvorhabens in den Beihilferegelungen CRGR-FTV und CRGR-Animate erfolgt auf Antrag des antragstellenden Unternehmens bei der Bewilligungsbeh\u00f6rde in dem von der Bewilligungsbeh\u00f6rde festgelegten IT-System innerhalb von sechs (6) Monaten nach Abschluss des Investitionsvorhabens, wie in der Entscheidung \u00fcber die Aufnahme festgelegt, oder auf der Grundlage des Anhangs. Artikel 32 Absatz 3. Die \u00c4nderung des Ablaufdatums eines Investitionsplans, der mit dem Beschluss \u00fcber die Einbeziehung der Finanzierung genehmigt wurde, ist nur f\u00fcr eine Verl\u00e4ngerung dieses Plans gem\u00e4\u00df Anhang zul\u00e4ssig. Artikel 32 Absatz 3.<br>2. Dem Antrag sind beizuf\u00fcgen: a) einen technischen Bericht \u00fcber das Investitionsvorhaben (insbesondere einen Nachweis \u00fcber die Einhaltung der kulturellen Kriterien, eine endg\u00fcltige Liste der Produktionsmitarbeiter, ein endg\u00fcltiges Programm der Drehtage und Studios in Griechenland), b) einschl\u00e4gige Rechnungen mit Zahlungsnachweis, c) eine feierliche Erkl\u00e4rung des antragstellenden Unternehmens und des Beg\u00fcnstigten, dass die vorgelegten Daten wahr sind, d) einen Abschlussbericht eines gem\u00e4\u00df Absatz 5 bestellten zertifizierten Buchhalters, e) audiovisuelles Material, das die Umsetzung des materiellen Gegenstands bescheinigt, wie sie in der Phase der Aufnahme der Finanzierung genehmigt wurde, und f) feierliche Erkl\u00e4rungen, in denen best\u00e4tigt wird, dass sich die Bedingungen f\u00fcr die Kumulierung, wie sie in der Phase der Aufnahme der Finanzierung genehmigt wurden, nicht ge\u00e4ndert haben.<br>3. Innerhalb von f\u00fcnfzehn (15) Tagen nach Einreichung des Antrags \u00fcberpr\u00fcfen die zust\u00e4ndigen Dienststellen der Bewilligungsbeh\u00f6rde: a) die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Sechsmonatsfrist, b) der technische Bericht des Investitionsvorhabens in Bezug auf die Einhaltung der kulturellen Kriterien, c) der Erhalt des audiovisuellen Materials, mit dem die Umsetzung des materiellen Gegenstands bescheinigt wird, wie er in der Phase der Aufnahme der Finanzierung genehmigt wurde, und d) die Vollst\u00e4ndigkeit des Berichts des Abschlusspr\u00fcfers oder der Pr\u00fcfungsgesellschaft in Bezug auf die grundlegenden finanziellen und quantitativen Elemente des in Griechenland durchgef\u00fchrten Investitionsvorhabens. Die in Absatz 2 genannten Belege werden zehn (10) Jahre lang und zu Pr\u00fcfungszwecken in der Akte der Bewilligungsbeh\u00f6rde aufbewahrt. Stellt sich innerhalb der genannten Frist von f\u00fcnfzehn (15) Tagen heraus, dass der technische Bericht nicht vollst\u00e4ndig ist, so teilt die Bewilligungsbeh\u00f6rde dem antragstellenden Unternehmen unverz\u00fcglich mit, dass er per E-Mail oder auf geeignete Weise auszuf\u00fcllen ist. Der Bericht wird vom antragstellenden Unternehmen innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen erneut vorgelegt, und die zust\u00e4ndige Dienststelle der Bewilligungsbeh\u00f6rde trifft innerhalb von f\u00fcnf (5) Tagen nach Eingang des ausgef\u00fcllten Berichts die erforderlichen Feststellungen. Stellt die zust\u00e4ndige Dienststelle der Bewilligungsbeh\u00f6rde fest, dass die oben genannten Bedingungen nicht erf\u00fcllt sind, empfiehlt sie der zust\u00e4ndigen Stelle der Bewilligungsbeh\u00f6rde schriftlich, den Beschluss \u00fcber die Aufnahme der Finanzierung zur\u00fcckzuziehen.<br>4. Das Ende des Investitionsvorhabens wird durch die Ausstellung einer Zertifizierungsentscheidung durch die zust\u00e4ndige Stelle der Bewilligungsbeh\u00f6rde innerhalb einer strengen Frist von zehn (10) Tagen nach der entsprechenden Empfehlung des Dienstes bescheinigt. Die Entscheidung wird auf DIAVGEIA, dem Informationssystem der Bewilligungsbeh\u00f6rde und jedem anderen System ver\u00f6ffentlicht, das in den geltenden Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. Die zust\u00e4ndige Stelle der Bewilligungsbeh\u00f6rde ist an den ihr von der zust\u00e4ndigen Dienststelle \u00fcbermittelten Bericht des Abschlusspr\u00fcfers oder der Pr\u00fcfungsgesellschaft gebunden und kann nur aus bestimmten Gr\u00fcnden davon abweichen. Im Falle eines negativen Pr\u00fcfungsberichts des Abschlusspr\u00fcfers oder der Pr\u00fcfungsgesellschaft ist die Bewilligungsbeh\u00f6rde unverz\u00fcglich zu unterrichten und das Verfahren f\u00fcr den Widerruf der Entscheidung \u00fcber die Einbeziehung der Finanzierung des Investitionsvorhabens zu befolgen.<br>5. Die Bestellung eines zertifizierten Wirtschaftspr\u00fcfers, eines Wirtschaftspr\u00fcfers oder einer Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft unter Artikel 2 Abs\u00e4tze 2 und 3 des Gesetzes 4449\/2017 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 7) wird durch Beschluss der zust\u00e4ndigen Stelle der Bewilligungsbeh\u00f6rde innerhalb von f\u00fcnf (5) Tagen nach Einreichung des entsprechenden Antrags durch das antragstellende Unternehmen erlassen. Der Antrag ist nach Abschluss des materiellen und finanziellen Gegenstands der Arbeiten zur Erstellung eines Investitionsplans und in jedem Fall vor Einreichung des Antrags auf \u00dcberpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df Absatz 1 einzureichen. Die Verg\u00fctung des Abschlusspr\u00fcfers oder der Pr\u00fcfungsgesellschaft wird in jedem Fall ausschlie\u00dflich vom Beg\u00fcnstigten getragen, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um einen positiven oder einen negativen Pr\u00fcfungsbericht handelt.<br>6. Der Abschlusspr\u00fcfer oder die Pr\u00fcfungsgesellschaft pr\u00fcft die dem Pr\u00fcfungsantrag beigef\u00fcgten Belege und Informationen und ber\u00fccksichtigt dabei Folgendes: a) Alle Belege f\u00fcr die beihilfef\u00e4higen Kosten des Investitionsvorhabens m\u00fcssen zum Zeitpunkt der Einreichung des Pr\u00fcfungsantrags ausgestellt und bezahlt worden sein und sich auf Kosten beziehen, die bis zum Ende des Investitionsvorhabens entstanden sind, und b) das Investitionsvorhaben muss zu 50 % (50 %) durchgef\u00fchrt worden sein, wenn die Entscheidung \u00fcber die Aufnahme der Finanzierung oder die Nichtzertifizierung des Endes des Investitionsvorhabens widerrufen wird.%) die beihilfef\u00e4higen Kosten des Investitionsvorhabens im Rahmen der in diesem Artikel genannten Beihilferegelung, sofern die in Griechenland insgesamt angefallenen beihilfef\u00e4higen Kosten, die der oben genannten Durchf\u00fchrungsquote entsprechen, die in Artikel 87 Absatz 2 festgelegten Schwellenwerte f\u00fcr beihilfef\u00e4hige Kosten \u00fcberschreiten.<br>7. Dem Abschlusspr\u00fcfer oder der Pr\u00fcfungsgesellschaft ist es untersagt, eine Pr\u00fcfung von Investitionsvorhaben durchzuf\u00fchren, an denen sie seit der Einbeziehung des Investitionsvorhabens in irgendeiner Weise teilgenommen haben, und das antragstellende Unternehmen erkl\u00e4rt jede Beteiligung eines Abschlusspr\u00fcfers oder einer Pr\u00fcfungsgesellschaft durch eine seinem Antrag beigef\u00fcgte feierliche Erkl\u00e4rung gem\u00e4\u00df Absatz 4. Die Nichteinhaltung der vorstehenden Verpflichtung ist ein Grund f\u00fcr den Widerruf der Entscheidung, die Finanzierung des Investitionsvorhabens aufzunehmen, und f\u00fcr die R\u00fcckforderung der gezahlten Beihilfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 34<br>\u00dcberpr\u00fcfung und Zertifizierung des Endes der Phasen eines Investitionsvorhabens im Rahmen der Beihilferegelung CRGR-VGD<br>1. Die \u00dcberpr\u00fcfung des Endes der Phasen a und b der Investitionsvorhaben im Rahmen der CRGR-VGD-Beihilferegelung im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 erfolgt durch einen Antrag des antragstellenden Unternehmens an die Bewilligungsbeh\u00f6rde in dem von dieser definierten IT-System zu jedem beliebigen Zeitpunkt: a) innerhalb von drei (3) Monaten nach Ende der Phase a) des Investitionsplans und b) innerhalb von sechs (6) Monaten nach Ende des Investitionsplans, wie im Beschluss \u00fcber die Einbeziehung der Finanzierung festgelegt. Die \u00c4nderung des Ablaufdatums eines im Finanzierungsbeschluss genehmigten Investitionsplans ist nur f\u00fcr dessen Verl\u00e4ngerung gem\u00e4\u00df Anlage zul\u00e4ssig. Artikel 32 Absatz 3.<br>2. Die \u00dcberpr\u00fcfung und Bescheinigung der Ausgaben der Phase a des Investitionsplans erfolgt durch den verantwortlichen Betreiber, der den benannten Investitionsplan \u00fcberwacht und kontrolliert und der die Ergebnisse der Phase a sowie die Erf\u00fcllung der Bedingungen des Artikels 54 Absatz 8 der AGVO \u00fcberpr\u00fcft und dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Direktor diesbez\u00fcglich empfiehlt, die Fortsetzung des Investitionsplans in Phase b zu genehmigen oder nicht. Wird von der zust\u00e4ndigen Stelle der Bewilligungsbeh\u00f6rde eine ablehnende Entscheidung erlassen, so wird der Vorschuss f\u00fcr die Phase a) des Zuschusses vom beaufsichtigenden Ministerium gem\u00e4\u00df den geltenden Bestimmungen \u00fcber die R\u00fcckforderung staatlicher Beihilfen zur\u00fcckgefordert.<br>3. Dem Antrag auf Zertifizierung des Abschlusses eines Investitionsvorhabens (Phase b) ist Folgendes beizuf\u00fcgen: a) einen technischen Bericht \u00fcber das Investitionsvorhaben (z. B. Nachweis der Einhaltung der kulturellen Kriterien, endg\u00fcltige Liste der in Produktion befindlichen Arbeitnehmer, endg\u00fcltiges Arbeitsprogramm im griechischen Hoheitsgebiet), b) einschl\u00e4gige Rechnungen mit Zahlungsnachweis, c) eine feierliche Erkl\u00e4rung des antragstellenden Unternehmens und des Beg\u00fcnstigten, dass die vorgelegten Daten wahr sind, d) einen Abschlussbericht eines gem\u00e4\u00df Artikel 33 Absatz 5 bestellten zertifizierten Buchhalters, e) die vereinbarten Leistungen, mit denen die Umsetzung des materiellen Gegenstands bescheinigt wird, wie sie in der Phase der Aufnahme der Finanzierung genehmigt wurden, und f) feierliche Erkl\u00e4rungen, mit denen best\u00e4tigt wird, dass sich die Bedingungen f\u00fcr die Kumulierung, wie sie in der Phase der Aufnahme der Finanzierung genehmigt wurden, nicht ge\u00e4ndert haben.<br>4. Artikel 33 Abs\u00e4tze 4 bis 7 gilt auch f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung und Zertifizierung von Investitionsvorhaben im Rahmen des CRGR-VGD-Systems.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 35<br>Auszahlung der Beihilfe<br>1. F\u00fcr die Beihilferegelungen CRGR-FTV und CRGR-Animate wird der Gesamtbetrag der Finanzhilfe pauschal an den Beg\u00fcnstigten gezahlt und darf 10 000 000 EUR je audiovisuelles Werk nicht \u00fcbersteigen. \u00dcberschreitung der oben genannten Obergrenze bis zu einem Betrag von zw\u00f6lf Millionen (12.000.000 Euro) kann f\u00fcr strategische Investitionspl\u00e4ne von nationaler Entwicklung Bedeutung im Zusammenhang mit der F\u00f6rderung Griechenlands als geeigneter Ort f\u00fcr die Realisierung audiovisueller Produktionen durch gemeinsamen Beschluss der Minister f\u00fcr Kultur und nationale Wirtschaft und Finanzen auf Empfehlung eines Sonderbewertungsausschusses der Bewilligungsbeh\u00f6rde genehmigt werden, der jedes Mal durch Beschluss des beaufsichtigenden Ministers f\u00fcr die Pr\u00fcfung des genannten Antrags auf Empfehlung des Verwaltungsrats des Unternehmens eingerichtet wird.<br>2. F\u00fcr die Beihilferegelung CRGR-VGD wird der Gesamtbetrag der Finanzhilfe pauschal an den Beg\u00fcnstigten gezahlt und darf 1 Mio. EUR (1 000 000) je audiovisuelles Werk nicht \u00fcbersteigen.<br>3. Die Finanzhilfe wird innerhalb von drei (3) Monaten nach Erlass des Beschlusses, mit dem der Abschluss des Investitionsvorhabens bescheinigt wird, direkt, durch elektronische Zahlung, auf ein Bankkonto des durch den Beschluss \u00fcber die Aufnahme der Finanzierung bezeichneten Beg\u00fcnstigten des Investitionsvorhabens, auf ein Bankkonto eines Kreditinstituts in dem Land oder dem Land des satzungsm\u00e4\u00dfigen Sitzes oder der Betriebsst\u00e4tte des Beg\u00fcnstigten gezahlt und darf nicht an Dritte \u00fcbertragen werden.<br>4. In Ausnahmef\u00e4llen ist es m\u00f6glich, den Anspruch auf den Zuschussbetrag auf inl\u00e4ndische Bankinstitute f\u00fcr die Bereitstellung eines kurzfristigen Darlehens in H\u00f6he des gew\u00e4hrten Zuschusses zu \u00fcbertragen, das f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Investitionsvorhabens verwendet wird. In solchen F\u00e4llen wird der Zuschuss direkt an die Bank gezahlt, mit der der Vertrag \u00fcber die Abtretung der Forderung unterzeichnet wurde.<br>5. Die zur Deckung dieser Kosten gezahlte Beihilfe erh\u00f6ht nicht die Einnahmen aus der Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit, sondern ist ein kostensenkendes Element der subventionierten Ausgaben.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 36<br>Stichprobenziehung - Vor-Ort-Kontrollen und -\u00dcberpr\u00fcfungen<br>1. Entscheidungen, die den Abschluss eines Investitionsvorhabens bescheinigen, werden einer 30-prozentigen Stichprobenkontrolle unterzogen (30).%) ), mindestens einmal j\u00e4hrlich bei allen Investitionsvorhaben f\u00fcr jede Beihilferegelung.<br>2. Die Stichprobenkontrolle wird von regelm\u00e4\u00dfigen dreik\u00f6pfigen Stichprobenpr\u00fcfungsaussch\u00fcssen je Beihilferegelung oder von au\u00dferordentlichen dreik\u00f6pfigen Stichprobenpr\u00fcfungsaussch\u00fcssen bei Investitionsvorhaben von besonderer Bedeutung oder Komplexit\u00e4t durchgef\u00fchrt, die durch Beschluss der zust\u00e4ndigen Stelle der Bewilligungsbeh\u00f6rde eingerichtet werden. Um die Arbeit der Stichprobenpr\u00fcfungsaussch\u00fcsse zu erleichtern und zu beschleunigen, k\u00f6nnen externe Mitarbeiter von der zust\u00e4ndigen Stelle der Bewilligungsbeh\u00f6rde als Berichterstatter benannt werden, die Beitr\u00e4ge einreichen.<br>3. Stellt sich bei der Stichprobenkontrolle heraus, dass eine Beihilfe im Falle einer unrechtm\u00e4\u00dfigen Bescheinigung \u00fcber das Ende eines Investitionsvorhabens gezahlt wurde, so wird sie ganz oder teilweise zuz\u00fcglich gesetzlicher Zinsen aus jeder Zahlung zur\u00fcckgefordert und dann gem\u00e4\u00df dem Gesetz Nr. 4978\/2022 \u00fcber die Erhebung \u00f6ffentlicher Einnahmen (\u0384 190) festgestellt und eingezogen. Die einschl\u00e4gigen Unterlagen f\u00fcr die Zahlung der Beihilfe durch die Bewilligungsbeh\u00f6rde stellen ein rechtliches Dokument zur Feststellung der Schuld dar, das nach \u00dcbermittlung der Finanzliste an die zust\u00e4ndige \u00f6ffentliche Finanzdienststelle gem\u00e4\u00df dem Gesetzbuch \u00fcber die Einziehung \u00f6ffentlicher Einnahmen und Artikel 55 des Pr\u00e4sidialdekrets 16\/1989 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 6) erfolgt.<br>4. Wird festgestellt, dass die Voraussetzungen der AGVO nicht erf\u00fcllt sind, so wird der gezahlte Beihilfebetrag ab dem Zeitpunkt zur\u00fcckgefordert, zu dem er dem Beg\u00fcnstigten mit Zinsen mindestens in H\u00f6he des R\u00fcckforderungssatzes der Europ\u00e4ischen Union zur Verf\u00fcgung gestellt wurde. Die R\u00fcckforderung erfolgt durch die zust\u00e4ndigen Dienststellen des \u00dcberwachungsministeriums.<br>5. Die Bewilligungsbeh\u00f6rde kann bis zur Zahlung an den Beg\u00fcnstigten auf Beschluss der zust\u00e4ndigen Stelle der Bewilligungsbeh\u00f6rde in jeder Phase Vor-Ort-Kontrollen und -\u00dcberpr\u00fcfungen durchf\u00fchren. Diese Pr\u00fcfungen werden am Sitz des Investitionsprojektbetreibers oder am Ort der Durchf\u00fchrung der Investition von F\u00fchrungskr\u00e4ften der Bewilligungsbeh\u00f6rde durchgef\u00fchrt, die mit dem oben genannten Beschluss benannt wurden, wobei mindestens der Pr\u00fcfungsgegenstand, Ort und Zeitpunkt der Pr\u00fcfung sowie die Einzelheiten der nat\u00fcrlichen Personen, die die Pr\u00fcfung durchf\u00fchren werden, anzugeben sind. Die Bewilligungsbeh\u00f6rde stellt sicher, dass der Projekttr\u00e4ger des Investitionsvorhabens rechtzeitig unterrichtet wird. Weitere Einzelheiten werden in der in Artikel 87 Absatz 1 genannten Entscheidung festgelegt.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 37<br>Aufhebung des Beschlusses \u00fcber die Aufnahme der Finanzierung<br>1. Der Beschluss \u00fcber die Aufnahme der Finanzierung wird aufgehoben, wenn das Investitionsvorhaben nicht im Einklang mit den Vorschriften, Bedingungen und Verpflichtungen durchgef\u00fchrt wird, die in der Aufnahme der Finanzierung oder im Falle der Nichteinhaltung der AGVO-Bedingungen in der Regelung sowie in den in den Artikeln 33, 34 und 36 genannten F\u00e4llen festgelegt sind.<br>2. Das antragstellende Unternehmen kann in jeder Phase der Durchf\u00fchrung des Investitionsvorhabens eine Definanzierung beantragen. In diesem Fall widerruft die zust\u00e4ndige Stelle der Bewilligungsbeh\u00f6rde die Entscheidung \u00fcber die Aufnahme der Finanzierung.<br>3. Die Bewilligungsbeh\u00f6rde kann ein integriertes Investitionsvorhaben, das nicht mit den Hauptproduktionsarbeiten begonnen hat, als Ergebnis eines offiziellen t\u00e4glichen Filmprogramms (Hordino) oder \u2013 im Falle von Animationen \u2013 des Abschlusses des Storyboards oder des Beginns der Arbeiten f\u00fcr die erste Visualisierung eines Szenarios mit Verkehrsdaten (Animatic) oder einer ersten Postproduktion innerhalb von sechs (6) Monaten nach Erlass des Beschlusses \u00fcber die Aufnahme der Finanzierung, f\u00fcr das das antragstellende Unternehmen aus einem begr\u00fcndeten Grund keine Verl\u00e4ngerung f\u00fcr den Beginn der Arbeiten beantragt hat, durch einen Rechtsakt ihrer zust\u00e4ndigen Stelle widerrufen.<br>4. Die Bewilligungsbeh\u00f6rde widerruft die Entscheidung \u00fcber die Aufnahme in die CRGR-VGD-Beihilferegelung, wenn der f\u00fcr die \u00dcberwachung und Kontrolle des Investitionsvorhabens in Phase a eines jeden Investitionsvorhabens zust\u00e4ndige Betreiber dies empfiehlt und von der zust\u00e4ndigen Stelle eine Entscheidung erlassen wird.<br>5. Wenn eine Entscheidung \u00fcber die Aufnahme der Finanzierung widerrufen wird, verf\u00e4llt die Geb\u00fchr an den Staat.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 38<br>Einw\u00e4nde<br>1. Einw\u00e4nde k\u00f6nnen einmalig elektronisch \u00fcber das von der Bewilligungsbeh\u00f6rde eingerichtete Informationssystem innerhalb einer strengen Frist von sieben (7) Arbeitstagen ab der Mitteilung des betreffenden Ablehnungsakts eingereicht werden: a) einen Antrag auf Aufnahme von F\u00f6rdermitteln im Anschluss an das Bewertungsverfahren und b) eine Entscheidung \u00fcber die Genehmigung von Bewertungsergebnissen, deren Inhalt vom Inhalt des Antrags abweicht. Bei diesen Einw\u00e4nden handelt es sich um Verwaltungsbeschwerden im Sinne von Artikel 25 der Verwaltungsverfahrensordnung (Gesetz 2690\/1999, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 45).<br>2. Einmal werden Einw\u00e4nde gegen das Ergebnis der Bewertung des Antrags auf Aufnahme von Finanzmitteln erhoben. Mit der Entscheidung \u00fcber die Beschwerde wird die Entscheidung, mit der die Ergebnisse der Bewertung gebilligt oder abgelehnt werden, endg\u00fcltig umgesetzt, mit Ausnahme einer weiteren Phase des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens.<br>3. Nach Einlegung des Einspruchs leiten die zust\u00e4ndigen Dienststellen der Bewilligungsbeh\u00f6rde den Einspruch unverz\u00fcglich an den Pr\u00e4sidenten der Kommission weiter.<br>4. Der Einspruch wird von dem in Artikel 39 genannten zust\u00e4ndigen Einspruchsausschuss gepr\u00fcft, der der zust\u00e4ndigen Stelle der Bewilligungsbeh\u00f6rde innerhalb von f\u00fcnfzehn (15) Arbeitstagen nach Einreichung des Einspruchs einen Vorschlag vorlegt. Die zust\u00e4ndige Stelle der Bewilligungsbeh\u00f6rde ist hinsichtlich des Inhalts des zu erlassenden Beschlusses an den oben genannten Vorschlag gebunden.<br>5. Die Einw\u00e4nde werden \u00fcber das Informationssystem im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen sowohl in Bezug auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Handlung, gegen die sie gerichtet sind, als auch in Bezug auf die Begr\u00fcndetheit der Rechtssache gepr\u00fcft.<br>6. Die Entscheidung \u00fcber die Ablehnung des Widerspruchs wird auf DIAVGEIA, der Website der Bewilligungsbeh\u00f6rde und jeder anderen von der Bewilligungsbeh\u00f6rde benannten Website oder Plattform ver\u00f6ffentlicht und dem antragstellenden Unternehmen unverz\u00fcglich per E-Mail mitgeteilt.<br>7. Nach Abschluss des Einspruchsverfahrens wird der Beschluss \u00fcber die Aufnahme der Finanzierung erforderlichenfalls ge\u00e4ndert.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 39<br>\u00dcberwachungs- und Kontrollaussch\u00fcsse<br>1. Die Umsetzung der CRGR wird von folgenden Aussch\u00fcssen unterst\u00fctzt: Bewertungsaussch\u00fcsse f\u00fcr die Einbeziehung der Finanzierung oder Nichtfinanzierung von Investitionsvorhaben in die Beihilferegelungen des Programms, b) die in Artikel 35 Absatz 1 genannten Sonderbewertungsaussch\u00fcsse f\u00fcr gro\u00dfe Investitionsvorhaben, c) der Ausschuss f\u00fcr Einw\u00e4nde und Einw\u00e4nde, der die gem\u00e4\u00df Artikel 38 gegen alle Beihilferegelungen eingereichten Einw\u00e4nde und Einw\u00e4nde pr\u00fcft, und d) die regelm\u00e4\u00dfigen und au\u00dferordentlichen Stichprobenpr\u00fcfungsaussch\u00fcsse. Die Mitglieder jeder Kategorie von Aussch\u00fcssen d\u00fcrfen nicht an der Zusammensetzung von Aussch\u00fcssen einer anderen Kategorie teilnehmen.<br>2. Alle Aussch\u00fcsse bestehen aus drei Mitgliedern und werden durch Beschluss des zust\u00e4ndigen Organs der Bewilligungsbeh\u00f6rde eingesetzt, das auf DIAVGEIA ver\u00f6ffentlicht wird. Die Aussch\u00fcsse k\u00f6nnen Folgendes umfassen: a) Mitarbeiter des Unternehmens mit einem Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis, b) Mitarbeiter des Kulturministeriums, c) Mitarbeiter des Generalsekretariats f\u00fcr Kommunikation und Information, d) Mitarbeiter des Ministeriums f\u00fcr nationale Wirtschaft und Finanzen, e) Mitarbeiter \u00f6ffentlicher Rechnungspr\u00fcfungsdienste, die f\u00fcr EU- oder nationale Hilfsprogramme zust\u00e4ndig sind, und f) private Sachverst\u00e4ndige, Wirtschaftswissenschaftler oder Buchhalter oder interne Rechnungspr\u00fcfer oder Rechtsanw\u00e4lte, je nach Art des Ausschusses.<br>3. Insbesondere in Bezug auf den Bewertungsausschuss f\u00fcr Investitionsvorhaben im Rahmen der Beihilferegelungen CRGR-Animate und CRGR-VGD ist mindestens ein Mitglied von ca. ist Experte f\u00fcr audiovisuelle animierte Werke oder digitale Spiele.<br>4. Die Amtszeit der Aussch\u00fcsse wird j\u00e4hrlich festgelegt.<br>5. Den Mitgliedern der Aussch\u00fcsse wird im Rahmen des genehmigten Haushaltsplans des Gremiums eine Verg\u00fctung gezahlt, die den Betrag der in Artikel 21 Absatz 5 des Gesetzes 4354\/2015 (Regierungsblatt, Reihe I, Nr. 176) festgelegten Verg\u00fctungen nicht \u00fcberschreiten darf. Die Entsch\u00e4digung wird nur gezahlt, wenn die Aussch\u00fcsse ihre Arbeit innerhalb der in diesem Gesetz festgelegten Fristen f\u00fcr die Bewertung und \u00dcberwachung von Investitionsvorhaben abgeschlossen haben.<br>6. Die \u00dcberwachung und Kontrolle der Durchf\u00fchrung von Investitionsvorhaben in allen Beihilferegelungen des Programms vom Zeitpunkt der Annahme des Aufnahmebeschlusses bis zur endg\u00fcltigen Auszahlung der Beihilfe wird von Beamten der zust\u00e4ndigen Direktion der Bewilligungsbeh\u00f6rde durchgef\u00fchrt, die als \u00dcberwachungs- und Kontrollbetreiber f\u00fcr die Investitionspl\u00e4ne benannt sind. Diese Betreiber sind daf\u00fcr verantwortlich, die Einhaltung der Bedingungen f\u00fcr die Einbeziehung w\u00e4hrend der gesamten Durchf\u00fchrung des Investitionsplans sicherzustellen, die Verpflichtungen der Durchf\u00fchrungsstelle gem\u00e4\u00df Artikel 41 zu erf\u00fcllen und mit den Durchf\u00fchrungsstellen der Investitionspl\u00e4ne zusammenzuarbeiten, um alle Verfahren im Zusammenhang mit dem erfolgreichen und rechtlichen Abschluss jedes Investitionsplans ordnungsgem\u00e4\u00df durchzuf\u00fchren. Betreiber, die Investitionsvorhaben \u00fcberwachen, k\u00f6nnen auf Beschluss des Verwaltungsrats der Bewilligungsbeh\u00f6rde eine monatliche \u00dcberwachungs- und Kontrollverg\u00fctung erhalten, die die Obergrenze der monatlichen Verg\u00fctung f\u00fcr Mitglieder kollektiver Einrichtungen gem\u00e4\u00df Artikel 21 Absatz 2 des Gesetzes 4354\/2015 nicht \u00fcberschreiten darf.<\/p>\n\n\n\n<p>KAPITEL E\u0384<br>\u00d6FFENTLICHKEIT \u2013 PFLICHTEN DER DURCHF\u00dcHRUNGSEINRICHTUNGEN<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 40<br>Bedingungen f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung des CRGR-Programms<br>1. Die Artikel 9 und 11 der AGVO gelten f\u00fcr Beihilferegelungen im Rahmen des CRGR-Programms.<br>2. Alle Informationen zur Anwendung der CRGR werden auf der Website der Bewilligungsbeh\u00f6rde ver\u00f6ffentlicht. Bekanntmachungen, Einladungen und allgemeine Informationsstellen der Dienststellen der Bewilligungsbeh\u00f6rde werden auf ihrer Website ver\u00f6ffentlicht.<br>3. Die Bewilligungsbeh\u00f6rde ver\u00f6ffentlicht auf ihrer Website in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden und in jedem Fall j\u00e4hrlich quantitative und statistische Daten \u00fcber die Umsetzung der CRGR.<\/p>\n\n\n\n<p>Artikel 41<br>Pflichten eines Investitionsf\u00f6rderers<br>1. Jedes Investitionsvorhaben, das eine Beihilfe aus der CRGR erh\u00e4lt, enth\u00e4lt in den Geb\u00fchrenvermerken, dass es mit dem Beitrag a) des Investitionsanreizes der Bewilligungsbeh\u00f6rde in Griechenland und b) des jeweiligen Finanzinstruments, mit dem der Investitionsanreiz finanziert wird, durchgef\u00fchrt wurde.<br>2. Nach Abschluss des Investitionsvorhabens muss das antragstellende Unternehmen der Bewilligungsbeh\u00f6rde auf eigene Kosten eine genaue Kopie des audiovisuellen Werks (digital oder in einer Form, die w\u00e4hrend des Screening-Verfahrens den Zugang dazu erm\u00f6glicht) vorlegen. Eine solche Lieferung erfolgt sp\u00e4testens sechs (6) Monate nach ihrer ersten \u00f6ffentlichen kommerziellen Anzeige.<br>3. Der Betreiber des Investitionsplans erleichtert den Personen, die die Vor-Ort-Kontrolle\/-\u00dcberpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df Artikel 36 Absatz 5 durchf\u00fchren, befolgt die von ihnen angegebenen Anweisungen und erf\u00fcllt die Anforderungen zur Behebung der bei der Vor-Ort-Kontrolle\/-\u00dcberpr\u00fcfung festgestellten offenen Probleme innerhalb der gesetzten Frist.<br>4. Die Beg\u00fcnstigten und die zust\u00e4ndigen staatlichen Stellen f\u00fchren Unterlagen \u00fcber Investitionsvorhaben, um auf Pr\u00fcfungen zu reagieren, die von den zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden oder Agenturen der Europ\u00e4ischen Union durchgef\u00fchrt werden. Die oben genannten Unterlagen werden zehn (10) Jahre ab dem Tag der letzten Beihilfegew\u00e4hrung aufbewahrt.<br>5. F\u00fcr jedes Investitionsvorhaben m\u00fcssen die erforderlichen Formen des Versicherungsschutzes angewandt werden, zumindest f\u00fcr die Humanressourcen, andernfalls wird die Entscheidung \u00fcber die Aufnahme der Finanzierung aufgehoben.<br>6. Investitionsvorhabentr\u00e4ger, der eine Beihilfe im Rahmen der Beihilferegelung CRGR-FTV f\u00fcr die Produktion eines audiovisuellen Werks mit einem Anteil von mehr als 20 % erh\u00e4lt (20)%) ) ihrer Gesamtdauer verpflichtet sich die Aufnahme an nat\u00fcrlichen Orten im Freien oder an allgemeinen Orten und Orten des griechischen Hoheitsgebiets, die Orte von touristischem Interesse sind, innerhalb von drei (3) Monaten nach Erhalt der Beihilfe gem\u00e4\u00df Artikel 35, der Bewilligungsbeh\u00f6rde und der griechischen Tourismusorganisation (EOT) kurzes audiovisuelles Material zur Bewerbung der jeweiligen Reiseziele mit einer H\u00f6chstdauer von drei (3) Minuten zu liefern. Ein Betreiber audiovisueller Werke, der keine Szenen externer Dreharbeiten an \u00e4hnlichen Naturschaupl\u00e4tzen von touristischem Interesse enth\u00e4lt oder in denen die Gesamtfl\u00e4che der entsprechenden externen Dreharbeiten im Verh\u00e4ltnis zu ihrer Gesamtdauer unter dem oben genannten Prozentsatz liegt, ist von der einschl\u00e4gigen Verpflichtung befreit. Bei Fernsehsendungen oder Miniserien wird dieser Prozentsatz auf der Grundlage der Gesamtdauer einer Folge und nicht auf der Grundlage einer isolierten Folge dieser Serie berechnet. Die Produktionsspezifikationen dieses Materials k\u00f6nnen keinen anderen technischen und k\u00fcnstlerischen Charakter haben als die des audiovisuellen Werks, das Gegenstand der CRGR-FTV-Beihilfe war. Nach der Lieferung des oben genannten Materials an die Bewilligungsbeh\u00f6rde und die GNTO wird ein Empfangslieferprotokoll unterzeichnet, in dem a) der ordnungsgem\u00e4\u00dfe Erhalt des Materials bescheinigt wird und b) die Beihilfestelle f\u00fcr alle Verwendungen des Werbematerials durch die GNTO im Rahmen der Werbetourismusf\u00f6rderung des Landes auf ihre verwandten Rechte als Hersteller verzichtet. Die GNTO darf dieses Material nicht verwenden, au\u00dfer zum Zwecke der Werbung f\u00fcr die jeweiligen Reiseziele oder Griechenland im Allgemeinen, und das oben genannte Material darf von der GNTO keinem Dritten f\u00fcr oder ohne finanzielle Gegenleistung f\u00fcr eine andere Nutzung und Verwertung zur Verf\u00fcgung gestellt werden, ohne die schriftliche Zustimmung der Stelle des Investitionsvorhabens.<\/p>\n<\/div><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>KAPITEL A \u0384GENERALE BESTIMMUNGEN Artikel 22Allgemeine Grunds\u00e4tze1. Das F\u00f6rderprogramm f\u00fcr audiovisuelle Werke mit dem Titel \u201eCash Rebate Greece\u201c (im Folgenden \u201eCRGR-Programm\u201c) betrifft die Produktion audiovisueller Werke in Griechenland und umfasst drei (3) verschiedene Beihilferegelungen: CRGR-Film und TV (nachfolgend CRGR-FTV), b) CRGR-Animate (nachfolgend CRGR-Animate) und c) CRGR-Video Game Development (nachfolgend CRGR-VGD).2. [\u2026]<\/p>","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_uag_custom_page_level_css":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[71,73,72],"class_list":["post-1937","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized","tag-71","tag-73","tag-72"],"uagb_featured_image_src":{"full":false,"thumbnail":false,"medium":false,"medium_large":false,"large":false,"1536x1536":false,"2048x2048":false,"etm-custom-language-flag":false,"gamipress-points":false,"gamipress-achievement":false,"gamipress-rank":false},"uagb_author_info":{"display_name":"admin","author_link":"https:\/\/opengovai4d.ellak.gr\/de\/author\/admin\/"},"uagb_comment_info":32,"uagb_excerpt":"\u039a\u0395\u03a6\u0391\u039b\u0391\u0399\u039f \u0391 \u0384\u0393\u0395\u039d\u0399\u039a\u0395\u03a3 \u0394\u0399\u0391\u03a4\u0391\u039e\u0395\u0399\u03a3 \u0386\u03c1\u03b8\u03c1\u03bf 22\u0393\u03b5\u03bd\u03b9\u03ba\u03ad\u03c2 \u03b1\u03c1\u03c7\u03ad\u03c21. \u03a4\u03bf \u03a0\u03c1\u03cc\u03b3\u03c1\u03b1\u03bc\u03bc\u03b1 \u03a3\u03c4\u03ae\u03c1\u03b9\u03be\u03b7\u03c2 \u039f\u03c0\u03c4\u03b9\u03ba\u03bf\u03b1\u03ba\u03bf\u03c5\u03c3\u03c4\u03b9\u03ba\u03ce\u03bd \u0388\u03c1\u03b3\u03c9\u03bd \u03bc\u03b5 \u03c4\u03b7\u03bd \u03bf\u03bd\u03bf\u03bc\u03b1\u03c3\u03af\u03b1 \u00abCash Rebate Greece\u00bb (\u03b5\u03c6\u03b5\u03be\u03ae\u03c2 \u03a0\u03c1\u03cc\u03b3\u03c1\u03b1\u03bc\u03bc\u03b1 CRGR) \u03b1\u03c6\u03bf\u03c1\u03ac \u03c3\u03c4\u03b7\u03bd \u03c0\u03b1\u03c1\u03b1\u03b3\u03c9\u03b3\u03ae \u03bf\u03c0\u03c4\u03b9\u03ba\u03bf\u03b1\u03ba\u03bf\u03c5\u03c3\u03c4\u03b9\u03ba\u03ce\u03bd \u03ad\u03c1\u03b3\u03c9\u03bd \u03c3\u03c4\u03b7\u03bd \u0395\u03bb\u03bb\u03ac\u03b4\u03b1 \u03ba\u03b1\u03b9 \u03c3\u03c5\u03bc\u03c0\u03b5\u03c1\u03b9\u03bb\u03b1\u03bc\u03b2\u03ac\u03bd\u03b5\u03b9 \u03c4\u03c1\u03af\u03b1 (3) \u03b4\u03b9\u03b1\u03ba\u03c1\u03b9\u03c4\u03ac \u03ba\u03b1\u03b8\u03b5\u03c3\u03c4\u03ce\u03c4\u03b1 \u03b5\u03bd\u03af\u03c3\u03c7\u03c5\u03c3\u03b7\u03c2 \u03c9\u03c2 \u03b5\u03be\u03ae\u03c2: (\u03b1) CRGR-Film and TV (\u03b5\u03c6\u03b5\u03be\u03ae\u03c2 CRGR-FTV), (\u03b2) CRGR-Animate (\u03b5\u03c6\u03b5\u03be\u03ae\u03c2 CRGR-Animate) \u03ba\u03b1\u03b9 (\u03b3) CRGR-Video Game Development (\u03b5\u03c6\u03b5\u03be\u03ae\u03c2 CRGR-VGD).2. \u03a4\u03bf&hellip;","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/opengovai4d.ellak.gr\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1937","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/opengovai4d.ellak.gr\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/opengovai4d.ellak.gr\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/opengovai4d.ellak.gr\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/opengovai4d.ellak.gr\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1937"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/opengovai4d.ellak.gr\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1937\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1938,"href":"https:\/\/opengovai4d.ellak.gr\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1937\/revisions\/1938"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/opengovai4d.ellak.gr\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1937"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/opengovai4d.ellak.gr\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1937"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/opengovai4d.ellak.gr\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1937"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}