KAPITEL A ΄
VERORDNUNGEN FÜR REGULIERTE EINRICHTUNGEN DES KULTURMinisteriums
Artikel 76
AKROPOL AKROS Verwaltungsrat – Änderung von Artikel 4 des Gesetzes 4708/2020
Art. 4 des Gesetzes 4708/2020 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 140) über den Verwaltungsrat einer juristischen Person des Privatrechts mit dem Titel „ACROPOL CULTURE AND CREATION CENTRE“ mit dem unterscheidungskräftigen Titel „ACROPOL ACROPOL“ wird wie folgt geändert: a) Im Titel werden die Worte "Vorsitzender des Verwaltungsrats" angefügt, b) Absatz 1 wird ersetzt, c) in Absatz 2 werden die Worte "kann erneuert werden" durch die Worte "mit der Möglichkeit einer gleichen Erneuerung einmal" ersetzt, d) in Absatz 3 Buchstabe f) werden die Worte "Minister für Kultur und Sport" durch die Worte "Beaufsichtigungsminister" ersetzt, und nach dem Wort "Verordnung" werden die Worte "Organisation und" angefügt, e) werden die Absätze 3a und 3b angefügt, f) werden die Absätze 4 und 5 ersetzt, und Artikel 4 wird wie folgt geändert:
„Artikel 4
Verwaltungsrat – Vorsitzender des Verwaltungsrats
1. Der Verwaltungsrat von AKROPOL AKROS wird durch Beschluss des im Staatsanzeiger veröffentlichten Überwachungsministers ernannt, besteht aus sieben Mitgliedern und besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf (5) Mitgliedern. Der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats werden gemäß Teil A des Gesetzes 5062/2023 (Staatsanzeiger, Reihe I, Nr. 183) über die Auswahl der Verwaltungen öffentlicher Stellen ausgewählt. Die übrigen fünf (5) Mitglieder des Verwaltungsrats werden wie folgt ausgewählt: a) vier (4) Mitglieder werden vom beaufsichtigenden Minister ausgewählt und sind Persönlichkeiten der künstlerischen, intellektuellen oder wissenschaftlichen Welt, Rechtsanwälte, Ökonomen oder Personen mit Erfahrung im Zusammenhang mit den Zwecken des Organs oder der Erfahrung in der Leitung von Organisationen und b) ein (1) Mitglied wird von der Generalversammlung des Panhellenischen Arbeiterverbandes des Kulturministeriums ernannt und ist ein Mitarbeiter der Generaldirektion für zeitgenössische Kultur des Generalsekretariats für zeitgenössische Kultur des Kulturministeriums, der in einer verantwortlichen Position tätig ist.
2. Die Amtszeit des Verwaltungsrats beträgt vier Jahre, mit der Möglichkeit der gleichen Erneuerung einmal.
3. Der Verwaltungsrat ist für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, dem Betrieb sowie der Verwaltung des Eigentums von AKROPOL AKROS verantwortlich und trifft alle geeigneten Maßnahmen und Entscheidungen zur Verwirklichung seiner Ziele. Der Verwaltungsrat umfasst insbesondere:
Genehmigung der jährlichen Planung der Maßnahmen der Organisation, die dem Verwaltungsrat jedes Jahr vom Direktor vorgelegt wird;
b. eine Entscheidung über den Abschluss eines Vertrags zu treffen, der für die Begründung von Rechten oder die Übernahme vertraglicher Verpflichtungen von AKROPOL AKROS erforderlich ist;
eine Entscheidung über die Einstellung und Beendigung des Arbeitsvertrags von Mitarbeitern, assoziierten Mitarbeitern und Rechtsberatern des Unternehmens zu treffen;
die Annahme von Spenden, Beiträgen oder Sponsoring;
e. Genehmigung des Jahreshaushalts, der Bilanz und des Berichts von AKROPOL AKROS sowie des jährlichen Tätigkeitsberichts;
f. dem beaufsichtigenden Minister den Entwurf einer Geschäftsordnung für die Organisation und Arbeitsweise des Gremiums zur Genehmigung vorzulegen;
g. die Genehmigung von Förder- und Förderprogrammen, die den Bedürfnissen des zeitgenössischen griechischen künstlerischen Schaffens entsprechen, auf Empfehlung des Direktors;
h. die Genehmigung von Stipendienprogrammen für Mitglieder des künstlerischen und kreativen Sektors auf Empfehlung des Direktors.
3a. Der Präsident des Verwaltungsrats hat folgende Aufgaben:
a. leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats und ist für die Erreichung der Ziele und das ordnungsgemäße Funktionieren des Gremiums verantwortlich;
Entwurf der Tagesordnung für die Sitzungen des Verwaltungsrats und Organisation der Einladung der Mitglieder zu den Sitzungen;
c. die Umsetzung der für AKROPOL AKROS geltenden Rechtsvorschriften und der damit verbundenen Verträge zu gewährleisten;
d. empfiehlt dem Verwaltungsrat die Fragen, die eine Gesetzgebung oder Regulierung erfordern, um die Organisation und den Betrieb von AKROPOL AKROS zu verbessern;
empfiehlt dem Verwaltungsrat die Einsetzung von Ausschüssen und Arbeitsgruppen durch externe Mitarbeiter für die Untersuchung und Bearbeitung von Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von AKROPOL AKROS fallen;
f. kann über Angelegenheiten entscheiden, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats fallen, wenn eine unmittelbare und offensichtliche Gefahr besteht oder die Interessen von AKROPOL EXROS durch die Verschiebung einer Entscheidung unmittelbar geschädigt werden könnten, und ist verpflichtet, seine Entscheidung dem Verwaltungsrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen;
g. die juristische Person gerichtlich und außergerichtlich vertritt und diese Zuständigkeit einem Rechtsanwalt übertragen kann;
h. jeden von AKROPOL AKROS geschlossenen Vertrag nach Zustimmung des Verwaltungsrats zu unterzeichnen,
i. jeden Vertrag und jedes andere relevante Dokument über die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und den Abschluss oder die Beendigung von Verträgen von assoziierten Unternehmen und Rechtsberatern des Unternehmens nach Zustimmung des Boards zu unterzeichnen;
j. die operativen Ausgaben im Rahmen des Jahreshaushalts zu genehmigen;
k. kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats und bis zur Einrichtung des in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Juristischen Dienstes von Fall zu Fall Gerichtsverfahren, die die Arbeitsweise der juristischen Person betreffen, externen Rechtsanwälten, natürlichen oder juristischen Personen zur Bearbeitung übertragen.
3b. In einem Beschluss des Verwaltungsrats wird das Honorar festgelegt, das bei Inanspruchnahme der Dienste eines externen Rechtsanwalts, einer natürlichen oder juristischen Person zu entrichten ist und 30 000 EUR pro Jahr nicht überschreiten darf. Kein Fall darf an einen externen Anwalt, eine natürliche oder juristische Person, deren Person direkt oder indirekt einen Interessenkonflikt hat, ausgelagert werden.
4. Der Vizepräsident des Verwaltungsrats tritt an die Stelle des Präsidenten, wenn er daran gehindert oder abwesend ist. Der Präsident kann dem Vizepräsidenten durch Beschluss eine oder mehrere seiner Befugnisse übertragen.
5. In einem gemeinsamen Beschluss des beaufsichtigenden Ministers und des Ministers für Wirtschaft und Finanzen werden die Vergütung und alle sonstigen Vorteile des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Verwaltungsrats sowie die Vergütungen für die anderen Mitglieder des Verwaltungsrats festgelegt. Der Präsident und Vizepräsident von AKROPOL AKROS kann eine Vergütung erhalten, die die Vergütung des Generalsekretärs des Ministeriums im Sinne von Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes 4354/2015 (GG I 176) nicht übersteigt.“
Artikel 77
Ernennung und Zuständigkeiten des Direktors AKROPOL AKROS – Änderung von Artikel 5 des Gesetzes 4708/2020
Art. 5 des Gesetzes 4708/2020 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 140) über die Ernennung und die Aufgaben des Direktors der juristischen Person des Privatrechts mit dem Titel „ACROPOL CULTURE AND CREATION CENTRE“ mit dem unterscheidungskräftigen Titel „ACROPOL ACROPOL“ wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe aa werden in Unterabsatz 1 die Worte „Minister für Kultur und Sport“ durch die Worte „beaufsichtigender Minister“ ersetzt, ein Verweis auf Rechtsvorschriften wird hinzugefügt und Unterabsätze ab) vierter und fünfter Unterabsatz hinzugefügt, b) Absatz 2 wird ersetzt, c) in Absatz 3 Buchstabe ca) wird Buchstabe c) die Worte „berufliche Erfahrung in Verwaltungsorganisationen“ durch die Worte „Arbeitserfahrung im öffentlichen oder privaten Sektor und vorzugsweise in Verwaltungsorganisationen“ ersetzt, cb) Buchstabe d) wird ersetzt, d) in Absatz 4 Buchstabe da Buchstabe e) wird aufgehoben, db) in Buchstabe g) werden die Worte „für deren Vorbereitung er vom Leiter der administrativen finanziellen Unterstützung und Operationen und von einem (1) Rechtsberater unterstützt wird“ gestrichen, und dc) Buchstaben k) und l) werden aufgehoben, und Artikel 5 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 5
Ernennung und Zuständigkeiten des Direktors
1. Bei AKROPOL AKROS wird ein Direktorenposten eingerichtet. Durch Beschluss des beaufsichtigenden Ministers, der im Regierungsanzeiger veröffentlicht wird, wird ein Direktor nach einem öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung für eine dreijährige Amtszeit gemäß Artikel 51 des Gesetzes 4622/2019 (GG I 133) ernannt. Die Stelle des Direktors ist vollzeitbeschäftigt und ausschließlich und kann einmalig ohne öffentliche Einladung verlängert werden. Der Aufruf zur Interessenbekundung wird vom Verwaltungsrat auf der Diavgeia-Website und in zwei (2) weit verbreiteten Zeitungen veröffentlicht. In der entsprechenden Einladung können die Qualifikationen des Direktors sowie die Art und Weise der Auswahl des in die engere Wahl gezogenen Bewerbers angegeben werden.
2. Die Vergütung des Direktors wird durch gemeinsamen Beschluss des Aufsichtsministers und des Ministers für Wirtschaft und Finanzen festgelegt und darf die Vergütung des Generalsekretärs des Ministeriums gemäß Artikel 28 Absatz 1 des Gesetzes 4354/2015 (GG I 176) bei der Auswahl einer Privatperson für die betreffende Stelle nicht übersteigen. Für die Stelle des Direktors kann auch ein Angestellter des öffentlichen Sektors im Sinne von Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes 4270/2014 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. ΄ 143), sofern er über die in Abs. 3 genannten Qualifikationen verfügt. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass er für einen Zeitraum, der der Dauer seiner Amtszeit oder der Verlängerung seiner Amtszeit entspricht, automatisch auf diese Stelle abgeordnet wird. Die auf diesem Posten verbrachte Zeit gilt in jeder Hinsicht als tatsächlicher Dienst in seinem organischen Posten. Nach Ablauf seiner Amtszeit kehrt die eingestellte Person automatisch auf die Stelle zurück, die sie vor ihrer Einstellung innehatte und die unbesetzt bleibt.
3. Der Direktor von AKROPOL AKROS muss über Folgendes verfügen:
alle inländischen Hochschulabschlüsse oder gleichwertigen ausländischen Qualifikationen gemäß dem Präsidialdekret 85/2022 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 232);
b. Postgraduierten- oder Doktortitel in Fächern im Zusammenhang mit den Zielen von AKROPOL in Griechenland oder gleichwertige Qualifikationen im Ausland gemäß Artikel 7 des Präsidialdekrets 85/2022 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 232).
c. Mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im öffentlichen oder privaten Sektor.
d. Kenntnisse in mindestens einer (1) Fremdsprache eines EU-Mitgliedstaats auf ausgezeichnetem Niveau.
4. Der Direktor von AKROPOL AKROS hat folgende Aufgaben:
a. plant in Zusammenarbeit mit der Planungsabteilung die jährliche Programmplanung der Maßnahmen von AKROPOL AKROS, die sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorlegt.
b. nimmt die ihm durch Beschluss des Verwaltungsrats übertragenen Aufgaben wahr.
c. leitet alle Abteilungen der Organisation und leitet ihre Arbeit.
d. Ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die Beschlüsse des Verwaltungsrats mit Unterstützung der zuständigen Abteilungen des Gremiums umzusetzen.
e. [Aufgehoben]
f. Beraten Sie den Verwaltungsrat in allen mit dem Personal zusammenhängenden Angelegenheiten.
g. schlägt dem Verwaltungsrat die internen Organisations- und Betriebsvorschriften vor.
h. empfiehlt dem Vorstand den Jahreshaushalt und ist für dessen Einhaltung verantwortlich.
i. dem Verwaltungsrat einen Jahresbericht über seine Tätigkeit und einen Bericht über seine Arbeit vorzulegen.
j. dem Verwaltungsrat Vorschläge und Empfehlungen für die Umsetzung der Ziele des Gremiums vorlegen.
k. [Aufgehoben]
l. [Aufgehoben]
m. übt die Disziplinargewalt ersten Grades über das gesamte Personal der Organisation aus.
n. Er ist verantwortlich für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung aller Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der Organisation.
o. Er ist verantwortlich für die Suche nach Ressourcen in Zusammenarbeit mit der Entwicklungsabteilung.
p. Es formuliert und erstellt Entwürfe von Programmen, Zuschüssen und Finanzierungen, die den Bedürfnissen des zeitgenössischen griechischen künstlerischen Schaffens entsprechen, um sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung zu empfehlen.
p. Formulierung und Ausarbeitung von Entwürfen für Stipendienprogramme für Mitglieder der Kunst- und Kreativwirtschaft, um sie dem Verwaltungsrat zur Genehmigung zu empfehlen.
Artikel 78
Personalausstattung von ACROPOL EXROS – Änderung von Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes 4708/2020
Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes 4708/2020 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 140) über die personelle Ausstattung einer juristischen Person des Privatrechts mit dem Titel „ACROPOL CULTURE AND CREATION CENTRE“ mit dem unterscheidungskräftigen Titel „ACROPOL ACROPOL“ ändert Folgendes: a) In Unterabsatz 1 werden die Worte "und infolge eines Genehmigungsbeschlusses des Ausschusses der PYS 33/2006 auf begründete Empfehlung des Ministers für Kultur und Sport gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 2190/1994 (GG I 28)" gestrichen; b) in Unterabsatz 2 werden die Worte "gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 2190/1994" gestrichen; c) wird ein Unterabsatz 3 angefügt und Artikel 76 Absatz 2 wie folgt geändert:
„2. Die oben genannten Stellen von AKROPOL AKROS werden durch Beschluss des Verwaltungsrats auf Empfehlung des Direktors besetzt. Zur Deckung dringender, saisonaler oder unvorhergesehener Bedürfnisse können Bedienstete im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags eingestellt werden. Die Einstellung von Stellen für Bedienstete im Rahmen eines unbefristeten privatrechtlichen Arbeitsvertrags und für Bedienstete im Rahmen eines befristeten privatrechtlichen Arbeitsvertrags zur Deckung des saisonalen, periodischen oder sonstigen vorübergehenden oder vorübergehenden Bedarfs ist in der jährlichen Personalplanung der öffentlichen Verwaltung gemäß Artikel 51 des Gesetzes 4622/2019 (GG I 133) vorgesehen, fällt in die Zuständigkeit des Obersten Ausschusses für Personalauswahl und erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes 4765/2021 (GG I 6).“
Artikel 79
Übergangsbestimmungen AKROPOL AKROS – Änderung von Artikel 14 des Gesetzes 4708/2020
Art. 14 des Gesetzes 4708/2020 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 140) über die Übergangsbestimmungen in Teil A dieses Gesetzes wird wie folgt geändert: Die Absätze 1, 2 und 6 werden ersetzt, b) die Absätze 3, 4 und 5 werden aufgehoben, und Artikel 14 erhält folgende Fassung:
"Artikel 14
Übergangsbestimmungen
1. Ein Beschluss des beaufsichtigenden Ministers ernennt den Interimsvorstand von AKROPOL AKROS bis zum Abschluss des in Teil A des Gesetzes 5062/2023 (GG I 183) über die Auswahl der Verwaltungen im öffentlichen Sektor festgelegten Verfahrens, das alle in diesem Gesetz für den Verwaltungsrat von AKROPOL AKROS vorgesehenen Verantwortlichkeiten, Rechte und Pflichten gemäß den in Artikel 10 des Gesetzes 5062/2023 festgelegten Verfahren in Bezug auf den Präsidenten und den Vizepräsidenten hat. Dieser Beschluss kann jederzeit frei geändert werden, ohne dass für die ersetzten Mitglieder des Verwaltungsrats ein Anspruch auf Entschädigung besteht.
2. Der Interimsdirektor von AKROPOL AKROS wird durch Beschluss des beaufsichtigenden Ministers ernannt, bis das in Artikel 5 Absatz 1 genannte Verfahren abgeschlossen ist.
3. [Aufgehoben]
4. [Aufgehoben]
5. [Aufgehoben]
6. Bis zur vollständigen administrativen Tätigkeit von "AKROPOL AKROS" durch Ernennung eines Verwaltungsrats, eines Direktors und eines ernannten oder abgeordneten Personals von mindestens sechs (6) Personen ist die operative Stelle das Kulturministerium und die zuständige Dienststelle der operativen Stelle die Generaldirektion für zeitgenössische Kultur des Kulturministeriums."
Artikel 80
Anhebung der Altersgrenze für die Zulassung zur Schauspielschule des Nationaltheaters und des Nationaltheaters von Nordgriechenland – Änderung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d des Präsidialdekrets 336/1989
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d des Präsidialdekrets 336/1989 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. ΄156) über die Altersgrenze für die Zulassung zu den Aufnahmeprüfungen an der Schauspielschule des Nationaltheaters und des Staatstheaters von Nordgriechenland nimmt folgende Änderungen vor: Unterabsatz 2: aa) die Altersgrenze für Kandidaten für Schauspieler vom 25. auf das 27. Jahr angehoben wird; ab) das Wort „Jahr“ nach der Zahl „35.“ angefügt wird; b) ein dritter Unterabsatz angefügt wird und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d wie folgt lautet:
„d. Die Bewerber für die Zulassung zu den Aufnahmeprüfungen müssen bis zu dem in der Bekanntmachung angegebenen Datum einen Antrag bei der Schule einreichen, dem Folgendes beigefügt ist:
aa) die erforderliche Qualifikation und
bb) Geburtsurkunde.
Die Altersgrenze für Nominierte beträgt 27 Jahre für Schauspieler und 35 Jahre für Regisseure. Die Altersgrenze gemäß Unterabsatz 2 wird chronologisch festgelegt und gilt für Bewerber, die zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember desselben Jahres geboren wurden, auf das sich die Bekanntmachung bezieht.“
Artikel 81
Erfüllung der Aufgaben des Verwaltungsrats der privatrechtlichen juristischen Person „Thessaloniki Music Forum“ – Änderung von Art. 5 Buchst. A des Art. 76 des Gesetzes 2121/1993
Am Ende von Art. 5 Teil A Buchst. c des Gesetzes 2121/1993 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 25) zur Ratifizierung des Abkommens vom 1. Februar 1993 zwischen dem griechischen Staat und den in Thessaloniki bzw. Athen unter den Namen „FRIENDS OF THESSALONIKI ASSOCIATION“ bzw. „FRIENDS OF THE MUSIC ASSOCIATION“ gegründeten Vereinigungen, das im Rahmen des Vertrags „Establishment of a Public Benefit Organisation“ geschlossen wurde, werden die Abs. 7 und 8 angefügt und Buchst. c lautet:
"c) Festlegung der Bedingungen und Belohnungen für die Entsorgung der Räumlichkeiten des Herrenhauses gemäß dem vorstehenden Absatz unter Berücksichtigung und Abwägung des allgemeinen finanziellen Bedarfs der Organisation für den Betrieb und die Instandhaltung des Herrenhauses und die Erfüllung ihrer allgemeinen Ziele einerseits und des Risikos einer Beschädigung des Gebäudes und seiner Einrichtungen durch die Entsorgung andererseits.
Die Megaron-Hallen werden jedes Jahr für 25 Aufführungen des Nationalorchesters von Nordgriechenland oder des Athener Staatsorchesters oder eines anderen Staatsorchesters und für 10 Aufführungen des Symphonieorchesters der Stadt Thessaloniki zur Verfügung stehen.
Für eine solche Nutzung werden der Stiftung nur die Betriebskosten erstattet, die den erbrachten Leistungen entsprechen.
Das Kulturministerium teilt der Stiftung bis zum 31. Juni jedes Jahres die gewünschten Termine des Folgejahres mit, in denen die Räume von den Staatsorchestern so genutzt werden, dass ihre einschlägigen Veranstaltungen nach vorheriger Konsultation in das geplante Aktionsprogramm der THESSALONIKI GREAT MUSIC ORGANISATION aufgenommen werden. Gleiches gilt für das Symphonieorchester der Stadt Thessaloniki.
Darüber hinaus ist es möglich, allen nach Ermessen des Rates außergewöhnlich wohltätige oder national vorteilhafte Fälle kostenlos einen Saal oder einen anderen Bereich des Herrenhauses zur Verfügung zu stellen. In Ausnahmefällen ist es auch möglich, nach Ermessen des Verwaltungsrats die Nutzung der Räumlichkeiten des Konzertsaals von Thessaloniki für die vorübergehende Wartung der Aktivitäten von Musikinstitutionen, die vom Kulturministerium oder gleichwertigen Dienstleistungen dieses Ministeriums überwacht werden, sowie von Dienstleistungen anderer Ministerien im Zusammenhang mit dem Betrieb der OMTH zu gewähren. In diesen Fällen legt der Rat die individuellen Bedingungen, die Betriebskosten und jede Gegenleistung für die oben genannte Konzession fest.“
Artikel 82
Umwandlung von drei Stellen der dritten und fünften Kategorie in den ersten Violinen in Violinen – Änderung von Artikel 1 Absatz 1 des Präsidialdekrets 315/1992
Artikel 1 des Präsidialdekrets 315/1992 (GG I 160) wird wie folgt geändert: a) In der dritten Kategorie werden die Worte "drei (3) Seitenviolinen (di shoulder) in den ersten Violinen (Top B)" gestrichen und b) in der fünften Kategorie werden die Worte "dreizehn (13) in den ersten Violinen (tut)" durch die Worte "sechzehn (16) in den ersten Violinen (tut)" ersetzt und die dritte und fünfte Kategorie von Artikel 1 Absatz 1 werden wie folgt gebildet:
„Kategorie 3: Zwei (2) Seite (Versand) in den ersten Violinen. (Peak A), Zwei Ersten in zweiten Violinen.
Zwei (2) Erstaufführungen in Bratschen.
Zwei (2) zuerst in Celli.
Zwei (2) zuerst in tiefen Saiten (Doppelbass).
Zwei (2) zuerst auf der Seite (Flöte).
Zwei (2) zuerst in Oboen.
Zwei (2) zuerst in den Geraden (Klarinetten).
Zwei (2) zuerst in der Gravitation (Lebensmittel).
Zwei (2) zuerst in den Hörnern.
Zwei (2) zuerst auf den Trompeten.
Zwei (2) zuerst in den duktilen Trompeten (Trombonen).
Zwei (2) zuerst auf den Trommeln.
Ein (1) zuerst in der Harfe.
Eine (1) zuerst in der Tonschale (Klavier) und den Schlüsselinstrumenten.
Eine (1) zuerst in der schweren Trompete (Bastuba) und tiefe Trompete (Contra bastuba).".
„Kategorie 5:
Sechzehn (16) in den ersten Violinen (Touti).
Dreizehn (13) in den zweiten Violinen (Touti).
Elf (11) in Bratschen (Touti).
Neun (9) in Celli (tut).
Sechs (6) in den tiefen Saiten (Doppelbass) (Touti).
Ein (1) in der zweiten bis vierten (2-4) seitlichen (Flöte).
Eine (1) in der zweiten bis vierten (2-4) Oboe.
Eine (1) in der zweiten bis vierten (2-4) Gerade (Klarinette).
Ein (1) in der zweiten bis vierten (2-4) Gerste (Esser).
Vier (4) im zweiten, vierten, sechsten und achten Hörner (2,4,6,8).
Zwei (2) in der zweiten bis vierten (2-4) Trompete.
Eine (1) im zweiten und vierten (2-4) duktilen Eileiter (Trombone).
Zwei (2) über Schlagzeug.“
Artikel 83
Überführung von Mitarbeitern in das Athener Staatsorchester
Arbeitnehmer, die gemäß dem Beschluss Nr. 26010/21.1.2021 des Ministers für Kultur und Sport (Regierungsanzeiger, Reihe II, Nr. 318), der gemäß Artikel 99 des Gesetzes 4812/2021 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 110) über die Übertragung von Arbeitnehmern der Musik- und Bildungsorganisation Griechenlands auf beaufsichtigte Organe des Ministeriums für Kultur und Sport erlassen wurde, an juristische Personen des Privatrechts des Kulturministeriums übertragen werden, können dem Athener Staatsorchester (KOA) übertragen werden. Die Überstellung erfolgt auf Antrag der betroffenen Personen innerhalb einer strengen Frist von einem (1) Monat ab Inkrafttreten dieses Gesetzes und einem Genehmigungsbeschluss des Direktors der Organisation der sozialen Sicherheit, sofern eine Stelle einer gleichwertigen Kategorie, ein unbefristetes Privatrecht oder ein unbefristetes Personal frei ist.
KAPITEL B ΄
VERORDNUNGEN FÜR GEISTIGE RECHTE UND KOLLEKTIVE MANAGEMENTORGANISATIONEN
Artikel 84
Recht auf angemessene Vergütung – Änderung von Artikel 49 Absatz 1 des Gesetzes 2121/1993
In Art. 49 Abs. 1 des Gesetzes 2121/1993 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 25) über den Anspruch auf eine angemessene Vergütung werden dem ersten Satz nach dem Wort „verwendet“ die Worte „entweder unabhängig oder in ein audiovisuelles Werk integriert“, am Ende des dritten Satzes die Worte „auf Antrag von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung“ angefügt, und Abs. 1 lautet:
„1. Wird ein rechtmäßig aufgezeichneter Tonträger unabhängig oder als Bestandteil eines audiovisuellen Werks für die Ausstrahlung mit beliebigen Mitteln wie elektromagnetischen Wellen, Satelliten, Kabeln oder für die öffentliche Wiedergabe verwendet, so zahlt der Nutzer den ausübenden Künstlern, deren Darbietung auf dem materiellen Träger aufgezeichnet wurde, und den Herstellern dieser Medien eine einzige angemessene Vergütung. Diese Vergütung muss an Organisationen zur kollektiven Rechtewahrnehmung gezahlt werden. Diese Organisationen sind verpflichtet, auf Antrag der Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung Verhandlungen zu führen, eine Vergütung zu vereinbaren, die entsprechenden Zahlungsansprüche geltend zu machen und die entsprechende Vergütung von den Nutzern einzuziehen.“
Artikel 85
Festlegung von Rechnungslegungsstandards in den Jahresabschlüssen der jährlichen Transparenzberichte von Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung – Änderung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 4481/2017
Am Ende von Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 4481/2017 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 100) über die Abschlüsse, die in dem von der Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung erstellten und veröffentlichten jährlichen Transparenzbericht enthalten sind, werden die Worte „gemäß den griechischen Rechnungslegungsstandards gemäß dem Gesetz 4308/2014 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 251) oder den Internationalen Rechnungslegungsstandards“ angefügt, und Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a) Jahresabschlüsse einschließlich einer Bilanz oder einer Erklärung über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung für das Steuerjahr und einer Kapitalflussrechnung gemäß den griechischen Rechnungslegungsstandards nach dem Gesetz 4308/2014 (GG I 251) oder den International Financial Reporting Standards;“

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