Artikel 46
Name – Aufsicht – Sitz – Vorrechte
1. Die gemeinnützige juristische Person des Privatrechts unter dem Namen "Hellenic Foundation for Culture" wird abgeschafft und an ihrer Stelle wird eine juristische Person des Privatrechts unter dem Namen "Hellenic Book and Culture Foundation" mit dem unverwechselbaren Titel "EL.I.VI.P" gegründet. Für die internationalen Beziehungen wird der Name in englischer Sprache als „Hellenic Foundation for Book and Culture“ und der unterscheidungskräftige Titel als „HFBBC“ angegeben. Im Sinne dieses Gesetzes wird diese juristische Person des Privatrechts als „Agentur“ bezeichnet.
2. Die Organisation hat ihren Sitz in Psychiko, Attika, unter der Aufsicht des Kulturministers und arbeitet im öffentlichen Interesse. Die Agentur verfügt über administrative und finanzielle Autonomie und genießt verwaltungsrechtliche und gerichtliche Ausnahmen und Befreiungen sowie verfahrensrechtliche und materielle Vorrechte des Staates. Für die Mehrwertsteuer (MwSt.) gilt das Mehrwertsteuergesetz (Gesetz 2859/2000, Amtsblatt, Reihe I, Nr. 248).
3. Der Name "Hellenic Book and Culture Foundation" darf nicht als Name, Marke oder anderweitig von Dritten verwendet werden.
Artikel 47
Ziele der Agentur
1. Die Agentur verfolgt folgende Ziele:
die Umsetzung der nationalen Politik, wie sie in Artikel 1 des Gesetzes 2557/1997 (GG I 271) zum Ausdruck kommt und vom Kulturministerium und den gemeinsam zuständigen Ministerien formuliert wurde, zur Förderung griechischer Briefe in Griechenland und im Ausland und zur Förderung des Buches als Bildungs-, Kultur- und Freizeitmedium;
Kultivierung von Lesepraktiken in allen Bevölkerungsgruppen mit Schwerpunkt auf Kindern und Jugendlichen sowie schutzbedürftigen Gruppen durch eigene Maßnahmen sowie durch Zusammenarbeit mit gemeinsam zuständigen Ministerien oder durch Partnerschaften mit in- oder ausländischen Einrichtungen;
die Entwicklung und Stärkung des Buchsektors in Griechenland durch eigene Maßnahmen sowie durch Partnerschaften mit in- oder ausländischen Einrichtungen;
die Förderung, Verbreitung und Förderung griechischer Briefe und Veröffentlichungen sowie des griechischen Buches als Mittel der Bildung und Unterhaltung und als Produkt der Kultur sowohl in Griechenland als auch im Ausland durch eigene Aktionen, Aktionen, Programme und Ausstellungen und durch Partnerschaften mit in- oder ausländischen Einrichtungen;
die Durchführung von Maßnahmen zur Koordinierung und Entwicklung von Synergien zwischen inländischen Einrichtungen, die im griechischen Buchsektor tätig sind, in Fragen, die das gesamte Ökosystem und die Produktions-, Vertriebs- und Vermarktungskette des Buches betreffen, insbesondere Autoren, Illustratoren, Übersetzer, Verleger, Buchhändler, Bibliotheken;
die Verwaltung, den Betrieb und die Entwicklung der Datenbank der griechischen Buchproduktion „BIBLIONET“ (www.biblionet.gr), die zumindest Titel, Autorendaten, Verlagsdaten, Erscheinungsjahr, Originalsprache, Seitenzahl, Internationale Eindeutige Buchnummer (ISBN) und Preis umfasst, sowie im weiteren Sinne die Entwicklung, den Betrieb und die Koordinierung interoperabler Datenbanken von Systemen, Daten, Statistiken, digitalen und audiovisuellen Archiven und Katalogen im Zusammenhang mit dem Buch, der Buchkette und den Fachleuten der griechischen Buchindustrie und deren Nutzung zum Nutzen der Branche;
die Entwicklung der Fähigkeiten von Fachleuten in der griechischen Buchindustrie,
Betrieb und Weiterentwicklung des Programms zur Vergabe von Übersetzungen in Fremdsprachen, von bereits in griechischer Sprache veröffentlichten Werken (GreekLit) und der Website www.GreekLit.gr;
die Koordinierung der gemeinsam zuständigen Ministerien in Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen in Bezug auf das Buch, den Verlagssektor, Bibliotheken und das breitere Brieffeld;
Pflege der Bekanntschaft und des Ansatzes der griechischen Kultur im Ausland, der breiteren Kenntnis des griechischen Beitrags zu Briefen, Wissenschaften und Künsten sowie zum kulturellen Schaffen im Allgemeinen;
die Verbreitung und Förderung der griechischen Sprache und die Pflege der Kultivierung der griechischen Sprache im Hellenismus der Diaspora,
Stärkung der kulturellen, pädagogischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit mit anderen Ländern;
zur Pflege und Nutzung interkultureller und multikultureller Beziehungen beizutragen, mit dem Ziel, einen kreativen Dialog zwischen den Völkern für ihr gegenseitiges Verständnis und ihr kreatives und friedliches Zusammenleben zu entwickeln, und
jede andere Maßnahme zur Förderung, Förderung und Förderung griechischer Briefe und Bücher sowie zur Unterstützung von Fachleuten der griechischen Buchindustrie.
2. Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu erreichen, setzt die Agentur alle geeigneten Mittel ein, insbesondere
arbeitet mit dem beaufsichtigenden Kulturministerium sowie mit den Ministerien für auswärtige Angelegenheiten, nationale Wirtschaft und Finanzen, Bildung, religiöse Angelegenheiten, Sport und Inneres und mit öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 4270/2014 (GG I 143), Kulturorganisationen, Einrichtungen der Europäischen Union, internationalen Organisationen und anderen Einrichtungen in Griechenland oder im Ausland zusammen, die in Bereichen tätig sind, die mit ihren Zielen in Zusammenhang stehen und zu ihrer Förderung beitragen können;
Entwicklung der Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie zu Drittländern für die Zusammenarbeit in Buchfragen und Gewährleistung der aktiven Beteiligung des Landes an Programmen der Europäischen Union und internationalen Organisationen;
führt Maßnahmen durch, koordiniert und fördert die Zusammenarbeit mit inländischen oder ausländischen Institutionen, die in Bereichen im Zusammenhang mit dem Buch und griechischen Briefen tätig sind, einschließlich Bibliotheken, Verlagen, Buchhandlungen, Autoren, Übersetzern, Redakteuren, Illustratoren und Lehrstühlen für moderne griechische Studien in Griechenland und im Ausland;
d) in Zusammenarbeit mit gemeinsam zuständigen Stellen Leserschaftsprogramme und -kampagnen zu formulieren und durchzuführen, einschließlich einschlägiger Programme für die Primar- und Sekundarbildung in Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Bildung, Religionsangelegenheiten und Sport;
entwirft und bietet Mobilitätsmöglichkeiten durch Residenzprogramme für Autoren, Übersetzer und andere Buchfachleute und unterstützt andere Formen der Mobilität griechischer Buchfachleute im Ausland;
organisiert und nimmt an internationalen Buchmessen teil und fördert das griechische Buch mit allen geeigneten physischen oder digitalen Mitteln;
Konzeption und Durchführung von Finanzierungsprogrammen und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Zusammenhang mit der Stärkung eines Teils oder der gesamten Buchkette;
entwirft, organisiert und implementiert Bildungs- und Schulungsprogramme sowie Schulungsprogramme für Schriftsteller, Übersetzer, Mitarbeiter von Verlagen, Buchhändlern und andere Fachleute der griechischen Buchindustrie;
führt Forschungen und Studien zu Buchproduktion, Lesepraktiken und -verhalten, Buchproduktion, -vertrieb und -vertrieb, den statistischen und wirtschaftlichen Daten der Buchindustrie und allen anderen Fragen im Zusammenhang mit der Buchkette durch und veröffentlicht diese;
unterstützt oder finanziert Kultur- und Bildungsaktivitäten, entwickelt Stipendien- und Austauschprogramme und organisiert Programme für den Unterricht der griechischen Sprache und die Verbreitung der griechischen Kultur;
produziert und verwaltet kulturelle Werke und audiovisuelles Material, die die Verwirklichung seiner Ziele fördern;
Veröffentlichung von Sammelbänden, gedruckten und nichtstatistischen Daten von bibliologischem Interesse;
organisiert eine Bibliothek bibliologischer Art und ein elektronisches Netzwerk, das die Nationalbibliothek, öffentliche und kommunale Bibliotheken, Informationsnetze mit entsprechendem Material, Verlage und Buchhandlungen verbindet;
Schaffung eines audiovisuellen Autorenarchivs für die Sammlung und Klassifizierung von gedrucktem und elektronischem audiovisuellem Material, das bereits existiert und verstreut ist, sowie von neuem Material, um eine Bank von audiovisuellem Material griechischer Autoren zu schaffen.
Artikel 48
Mittel – Einnahmen
Die Agentur verfügt über folgende Ressourcen:
a) die jährliche Finanzhilfe aus dem ordentlichen Haushalt des Kulturministeriums und des nationalen oder kofinanzierten Teils des Programms für öffentliche Investitionen;
Finanzierung durch andere öffentliche oder private Einrichtungen für spezifische Maßnahmen oder Finanzierung durch die Europäische Union und internationale Organisationen;
c) unentgeltliche Leistungen;
Einnahmen aus der Erbringung seiner Dienstleistungen für den Staat, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und Privatpersonen;
Einnahmen aus Zuschüssen jeglicher Art;
Einnahmen aus Verträgen über die Förderung ihres Zwecks, die Erbringung von Dienstleistungen, die Verwertung der von ihr hergestellten Produkte, Fahrkarten und den Verkauf;
g) Einkünfte aus der Nutzung und Nutzung von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten wie der Vermietung und dem Betrieb eines Ladengeschäfts, einer Bar und anderer Räumlichkeiten;
Einnahmen aus der Organisation von Veranstaltungen und der Entwicklung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit ihren Zwecken;
Einnahmen aus dem Verkauf künstlerischer Erzeugnisse, aus der Verwaltung und Förderung von Erzeugern und aus der Überwachung von Erzeugern im Ausland;
Einnahmen aus anderen rechtmäßigen Quellen, die zur Verfolgung der Zwecke des Unternehmens getätigt werden.
Artikel 49
Verwaltungsstellen
Die Verwaltungsstellen der Agentur sind: a) dem Verwaltungsrat und b) dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats.
Artikel 50
Gründung und Amtszeit des Verwaltungsrats
1. Das Board of Directors (BoD) der Organisation besteht aus elf (11) Mitgliedern. Seine Mitglieder werden durch Beschluss des überwachenden Ministers, der im Staatsanzeiger veröffentlicht wird, für eine verlängerbare Amtszeit von vier (4) Jahren ernannt. Wird der Beschluss dieses Beschlusses aus irgendeinem Grund nicht erlassen, so verlängert sich die Amtszeit der Mitglieder bis zur Ernennung der Mitglieder des neuen Verwaltungsrats und in jedem Fall um höchstens drei (3) Monate.
2.Der Präsident und der Vizepräsident des Verwaltungsrats werden nach den Verfahren ausgewählt, die in Teil A des Gesetzes 5062/2023 (Staatsanzeiger, Reihe I, Nr. 183) über die Auswahl von Verwaltungen im öffentlichen Sektor festgelegt sind.
Die übrigen neun (9) Mitglieder des Verwaltungsrats werden wie folgt ausgewählt:
a) drei (3) Mitglieder werden vom beaufsichtigenden Minister unter Personen von anerkanntem Ansehen auf dem Gebiet der Künste, der Briefe und der Wissenschaften, der Rechtsanwälte und der Wirtschaftswissenschaftler ausgewählt;
b) ein (1) Mitglied vom Minister für Bildung, Religion und Sport ernannt wird,
c) ein (1) Mitglied wird vom Außenminister ernannt;
d) ein (1) Mitglied von der Nationalbibliothek Griechenlands ernannt wird,
e) ein (1) Mitglied wird von den Berufsverbänden der Verlage benannt,
ein (1) Mitglied wird von den Berufsverbänden der Urheber und Übersetzer ernannt; und
g) ein (1) Mitglied wird von den Berufsverbänden der Buchhändler angegeben.
4. Die in Absatz 2 Buchstaben b bis g genannten Mitglieder des Verwaltungsrats werden von den zuständigen Stellen innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Einladung der zuständigen Stelle des Kulturministeriums benannt. Kommt der Überwachungsminister der Aufforderung nach Unterabsatz 1 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nach, so kann er Personen seiner Wahl zu Mitgliedern des Verwaltungsrats ernennen.
5. Fehlt ein Mitglied des Verwaltungsrats an Sitzungen oder ist es aus irgendeinem Grund länger als drei (3) Monate verhindert, so verfällt es automatisch und wird durch Beschluss des überwachenden Ministers ersetzt.
6. Sind aus irgendeinem Grund eine (1) oder mehrere Positionen von Mitgliedern des Verwaltungsrats frei, so sind sie für die verbleibende Amtszeit des Verwaltungsrats zu besetzen. Bis zu ihrer Besetzung tritt der Verwaltungsrat rechtmäßig zusammen und beschließt gültig, jedoch nicht länger als drei (3) Monate, sofern die Zahl seiner Mitglieder nicht unter fünf (5) gesunken ist.
7. Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats wird durch Beschluss des beaufsichtigenden Ministers nach Ablauf der Amtszeit bis zur Ernennung neuer Mitglieder, jedoch nicht über ein Viertel hinaus, verlängert.
8. Der Sekretär des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden aus dem Kreis der Mitarbeiter der Organisation ausgewählt und durch Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsrats ernannt.
Artikel 51
Aufgaben des Verwaltungsrats
1. Der Vorsitzende des Board of Directors (BoD) oder im Falle seiner Abwesenheit oder Behinderung der stellvertretende Vorsitzende vertritt die Organisation gerichtlich und außergerichtlich, beruft den BoD ein, bereitet die Tagesordnung vor und leitet deren Sitzungen.
2. Der Verwaltungsrat ist für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Organisation und dem Betrieb sowie der Verwaltung des Eigentums der Organisation verantwortlich und trifft alle geeigneten Maßnahmen und Entscheidungen zur Verwirklichung ihrer Ziele.
3. Zu den Aufgaben des Verwaltungsrats gehören insbesondere:
Genehmigung der gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c vorgelegten jährlichen Programmplanung für die Maßnahmen der Agentur;
b) den Beschluss, Verträge über die programmatische kulturelle Entwicklung, Kooperationsvereinbarungen und alle Verträge zu schließen, die erforderlich sind, um Rechte zu begründen oder vertragliche Verpflichtungen der Organisation einzugehen, sofern hier nichts anderes bestimmt ist;
die Annahme von Spenden, Erbschaften, Vermächtnissen, Trusts oder Patenschaften;
Annahme des Jahreshaushaltsplans, der Bilanz, des Berichts und des jährlichen Tätigkeitsberichts der Agentur;
dem beaufsichtigenden Minister einen Entwurf der Geschäftsordnung der Agentur zur Annahme vorzulegen;
die Genehmigung von Stipendien-, Zuschuss-, Zuschuss-, Finanzierungs- oder Kofinanzierungsprogrammen zur Erreichung der Ziele der Organisation auf Empfehlung ihres Präsidenten;
g) den kontinuierlichen und ununterbrochenen Betrieb des GreekLit-Übersetzungsstipendienprogramms und die Sorge um dessen Verbesserung und Entwicklung;
die Genehmigung von Maßnahmen und Programmen, die unter die Ziele der Agentur fallen und nicht unter die Buchstaben a bis g fallen;
die Disziplinarbehörde zweiter Instanz für das gesamte Personal der Agentur;
die Zuweisung von Personal an die Verwaltungseinheiten der Agentur.
4. Der Verwaltungsrat legt dem überwachenden Minister über seinen Vorsitzenden jährlich einen Bericht über die Tätigkeiten und Ziele der Organisation vor.
Artikel 52
Einberufung und Arbeitsweise des Verwaltungsrats
1. Der Verwaltungsrat (BoD) der Organisation tritt auf Einladung seines Präsidenten regelmäßig mindestens einmal im Monat und außerordentlich jedes Mal, wenn dies für notwendig erachtet wird, in physischer Anwesenheit am Hauptsitz oder auf elektronischem Wege (Telekonferenz) zusammen. Die Einberufung des Verwaltungsrats in eine außerordentliche Sitzung ist für den Vorsitzenden des Verwaltungsrats obligatorisch, wenn ein entsprechender Antrag von mindestens fünf (5) Mitgliedern des Verwaltungsrats gestellt wird. In dem in Unterabsatz 2 genannten Antrag ist die zu erörternde Angelegenheit anzugeben. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats zu richten, der den Verwaltungsrat innerhalb von drei (3) Arbeitstagen zu einer außerordentlichen Sitzung einberuft.
2. Der Präsident legt den Tag und die Uhrzeit der Sitzung fest und lädt die Mitglieder ein. Die Einladung, die die Tagesordnung enthält, muss schriftlich erfolgen und vom Sekretär des Verwaltungsrats den Mitgliedern des Verwaltungsrats 48 Stunden vor der Sitzung mitgeteilt werden. Eine solche Benachrichtigung kann auch auf elektronischem Wege, einschließlich E-Mail, erfolgen.
3. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig und tritt rechtmäßig zusammen, sofern der Präsident an der Sitzung teilnimmt oder im Falle seiner Abwesenheit oder Behinderung der Vizepräsident und mindestens fünf (5) Mitglieder. Es ist nicht gestattet, ein Mitglied des Verwaltungsrats in seinen Sitzungen zu vertreten.
4. In der Sitzung werden nur Tagesordnungspunkte erörtert. In Ausnahmefällen können Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, in der Sitzung erörtert werden, wenn alle Mitglieder anwesend sind und zustimmen, sie zu erörtern.
5. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats ist der Berichterstatter für die Tagesordnungspunkte, der den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats oder einen Leiter einer Organisationseinheit oder einen Mitarbeiter der Organisation zum Berichterstatter ernennen kann, wenn ihm dies aufgrund seiner Position bekannt ist. Schriftliche Beiträge und gegebenenfalls Begleitdokumente werden den Mitgliedern mindestens vierundzwanzig (24) Stunden vor der Sitzung elektronisch übermittelt.
6. An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen der Sekretär oder sein Stellvertreter teil, der für die Führung der Protokolle verantwortlich ist, sowie der Rechtsanwalt mit dem angestellten Mandat des Unabhängigen Büros des Juristischen Dienstes der Organisation.
7. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Die Beschlüsse werden in einem vom Kanzler erstellten und vom amtierenden Präsidenten beglaubigten Protokoll festgehalten.
8. Die Artikel 13 bis 15 der Verwaltungsverfahrensordnung (Gesetz 2690/1999, Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 45) gelten sinngemäß für alle anderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Sitzungen und Entscheidungen des Verwaltungsrats.
Artikel 53
Vorsitzender des Verwaltungsrats
1. Der Präsident des Verwaltungsrats (BoD) ist hauptamtlich und exklusiv tätig und hat folgende Aufgaben:
a) den Vorsitz in den Sitzungen des Verwaltungsrats der Organisation zu führen;
b) vertritt die Organisation vor Gericht und außergerichtlich;
c) dem Verwaltungsrat die jährliche Planung der Maßnahmen der Organisation, die sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen plant, den jährlichen Tätigkeitsbericht und den Bericht über ihre Arbeit sowie Vorschläge und Empfehlungen für die Umsetzung der Ziele der Organisation zur Genehmigung vorzulegen;
d) dem Verwaltungsrat Vorschläge, Vorschläge und Unterlagen vorzulegen, die für die Planung und Durchführung der Arbeit der Organisation erforderlich sind;
e) dem Verwaltungsrat die Geschäftsordnung für Organisation und Betrieb, den jährlichen Haushalt, für dessen Einhaltung er verantwortlich ist, alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Personal sowie Projekte, die aus nationalen oder kofinanzierten Mitteln finanziert werden, zu empfehlen,
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und sicherzustellen, dass die Beschlüsse des Verwaltungsrats und die Gesamtarbeit der Organisation mit Unterstützung ihrer zuständigen Dienststellen umgesetzt werden;
Leitung der Dienststellen der Agentur und Leitung ihrer Arbeit;
h) alle angefallenen Ausgaben zu unterzeichnen und alle von der Agentur geführten Bankkonten zu eröffnen;
i) jeden vom Verwaltungsrat genehmigten Vertrag abschließt, unterzeichnet und ausführt;
j) jeden Vertrag und jedes andere relevante Dokument über die Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern und den Abschluss oder die Beendigung von Verträgen von Mitarbeitern und Anwälten der Organisation nach Zustimmung des Vorstands zu unterzeichnen.
disziplinarischer Leiter des gesamten Personals der Agentur sein;
für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung aller Veranstaltungen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen der Agentur verantwortlich sein;
für die Suche nach Ressourcen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen verantwortlich sein;
Ausarbeitung und Ausarbeitung von Entwürfen für Programme, Finanzhilfen und Finanzierungen, die dem Verwaltungsrat zur Genehmigung empfohlen werden;
Unterzeichnung von Protokollen über die Zusammenarbeit mit Dritten und von Vereinbarungen über die Politik und die strategischen Ziele der Organisation nach Genehmigung durch den Vorstand;
Genehmigung und Annahme von Finanzierungen oder Anreizmaßnahmen für Begünstigte von Programmen der Agentur und
jede andere ihm durch dieses oder andere Gesetze ausdrücklich übertragene Befugnis auszuüben und die ihm durch Beschluss des Verwaltungsrats übertragenen Befugnisse auszuüben.
2. Der Präsident der Stiftung kann durch Beschluss im Falle seiner Abwesenheit oder Behinderung seine gesamten oder einen Teil seiner Zuständigkeiten an den Vizepräsidenten oder ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats delegieren, wobei er die Möglichkeit hat, festzustellen, dass er die übertragenen Zuständigkeiten gleichzeitig weiter ausübt, sowie die oben genannten Organe zu ermächtigen, auf Anordnung Handlungen oder andere Dokumente seiner Zuständigkeit zu unterzeichnen. Dieser Beschluss ist für alle oder einen Teil der übertragenen Befugnisse frei widerruflich.
Artikel 54
Hindernisse und Inkompatibilitäten der Mitglieder des Verwaltungsrats
1. Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen unter Androhung der Nichtigkeit des betreffenden Vertrags keinen Vertrag mit der Agentur schließen. Das gleiche Verbot gilt für Ehegatten oder Lebenspartner im Sinne des Gesetzes 4356/2015 (Regierungsanzeiger, Serie I, Nr. 181) von Mitgliedern des Verwaltungsrats sowie für deren Angehörige, durch Blut bis zum dritten Grad und durch Eheschließung bis zum zweiten Grad.
2. Jeder Vertrag zwischen der Organisation und juristischen Personen, deren Geschäftsführung direkt oder indirekt von den Mitgliedern des Verwaltungsrats kontrolliert wird, ist nichtig. Die in Unterabsatz 1 genannte Kontrolle ergibt sich aus Rechten, Verträgen oder anderen Mitteln, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen die Möglichkeit eröffnen, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere aus Eigentums- oder Nießbrauchsrechte an dem gesamten oder einem Teil des Vermögens des Unternehmens und b) Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Organe eines Unternehmens haben. Die Kontrolle wird von der/den Person(en) oder dem/den Unternehmen erworben, die sie Inhaber dieser Rechte oder Begünstigte dieser Verträge sind oder b) sie, ohne Inhaber dieser Rechte oder Begünstigte dieser Verträge zu sein, berechtigt sind, die sich aus diesen Verträgen ergebenden Rechte auszuüben.
3. In jedem Fall gilt zusätzlich Teil D Kapitel A des Gesetzes 4622/2019 (GG I 133) über Hindernisse, Unvereinbarkeiten und Regeln zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
Artikel 55
Personal – Personalfragen
1. Bei der Organisation werden zweiundzwanzig (22) Stellen des Privatrechts mit unbefristeter Dauer, Vollzeit- und Alleinbeschäftigung, eine (1) Stelle als Rechtsanwalt mit festangestelltem Mandat und eine (1) Stelle als Rechtsberater eingerichtet.
2. Die Zuweisung von Stellen nach Beschäftigungsverhältnis, Laufbahngruppe, Zweigniederlassung und Spezialisierung richtet sich nach der Geschäftsordnung der Agentur.
3. Die Stellenbesetzung erfolgt durch Beschluss des Verwaltungsrats auf Empfehlung des Präsidenten gemäß dem Gesetz 4765/2021 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 6) und Artikel 51 des Gesetzes 4622/2019 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 133) über die jährliche Einstellungsplanung. Zur Deckung dringender, saisonaler oder unvorhergesehener Bedürfnisse können Bedienstete im Rahmen eines befristeten privatrechtlichen Arbeitsvertrags gemäß dem Gesetz 4765/2021 und Artikel 51 des Gesetzes 4622/2019 über die jährliche Einstellungsplanung eingestellt werden.
4. Für die Durchführung von Programmen, die aus Unionsmitteln finanziert oder kofinanziert werden, kann die Agentur gemäß Artikel 6 des Gesetzes 2527/1997 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 206) Personal im Rahmen eines Projektleasingvertrags beschäftigen.
5. Zur Deckung eines speziellen oder technischen Bedarfs kann das betreffende Projekt oder die betreffende Dienstleistung durch Beschluss des Verwaltungsrats auf Empfehlung des Leiters der Abteilung für Verwaltungs- und Finanzdienstleistungen gemäß dem Gesetz 4412/2016 (GG I 147) an einen Auftragnehmer oder Dienstleister vergeben werden.
6. Die Qualifikationen für die Einstellung von Personal im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses werden gemäß dem Präsidialdekret 85/2022 (GG I 232) festgelegt.
7. Das Personal der Griechischen Kulturstiftung bleibt bei der Organisation mit demselben Beschäftigungsverhältnis tätig und nimmt auf Beschluss des Verwaltungsrats die in Absatz 1 genannten Positionen in Kategorien, Zweigen und Spezialisierungen ein, die ihren Qualifikationen entsprechen.
Artikel 56
Verwaltungsstruktur
Die Agentur besteht aus einer (1) Direktion, drei (3) Abteilungen und einem (1) Unabhängigen Büro wie folgt:
A. Buchdirektion, die die folgenden zwei (2) Abteilungen und zwei (2) Büros umfasst: a. Abteilung für die Förderung griechischer Briefe und Veröffentlichungen, b. Abteilung für Forschung, Veröffentlichungen und Kompetenzentwicklung, c. GreekLit Office, d. Booknet Office,
B. Abteilung für fremd- und griechischsprachige Zweigstellen,
C. Abteilung für Verwaltungs- und Finanzdienstleistungen,
D. Abteilung für Entwicklung und Kommunikation,
E. Unabhängiges Büro des Juristischen Dienstes.
Artikel 57
Anhänge
Die Agentur kann Niederlassungen im Ausland sowie lokale Ausschüsse zur Unterstützung ihrer Tätigkeiten einrichten. Die Anhänge können die Rechtsform und den Charakter haben, die in der Rechtsform der Aufnahmeländer vorgesehen sind. Direktoren der Zweigniederlassungen sind ernannte Griechen oder Ausländer, die über Kenntnisse und Erfahrungen in Angelegenheiten verfügen, die mit den Zielen der Organisation zusammenhängen. Die Position des Direktors kann auch von Bildungsberatern oder Bildungsattachés wahrgenommen werden. Die Anhänge der Organisation arbeiten mit den griechischen diplomatischen Behörden ihres Niederlassungsortes zusammen, die ihnen die erforderliche Unterstützung gewähren.
Artikel 58
Übersetzungsstipendienprogramm (GriechischLit)
1. Die Agentur subventioniert im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen die Übersetzung von in griechischer Sprache verfassten Sprachwerken, die bereits veröffentlicht wurden, in Fremdsprachen gemäß den Bestimmungen der geltenden Verordnung über die Zuschussregelung gemäß Artikel 89 Absatz 5. Begünstigte des Förderprogramms sind in- oder ausländische juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, ob gewinnorientiert oder nicht, wie Universitäten, Bildungseinrichtungen und Verlage.
2. Die Agentur bezuschusst die Übersetzung eines in griechischer Sprache verfassten Auszugs (Stichprobe) von bereits veröffentlichten Sprachwerken in Fremdsprachen gemäß den Bestimmungen der geltenden Verordnung über das Finanzhilfeprogramm gemäß Artikel 89 Absatz 5. Begünstigte des Zuschussprogramms sind in- oder ausländische juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, unabhängig davon, ob sie Gewinne erzielen oder nicht, wie Universitäten, Bildungseinrichtungen und Verlage.
3. Eine bereits herausgegebene Spracharbeit im Sinne der Absätze 1 und 2 ist jede Spracharbeit, die eine Internationale Eindeutige Buchnummer (ISBN) hat und in Verkehr gebracht wurde.
4. Die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Finanzhilfen werden aus den in Artikel 48 genannten Mitteln gedeckt.
Artikel 59
Verwendung durch das Management
1. Das Verwaltungsjahr der Agentur beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
2. Der Jahresabschluss wird vom Verwaltungsrat der Organisation in Zusammenarbeit mit der Abteilung für Verwaltungs- und Finanzdienstleistungen gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards bis zum 10. Juli des folgenden Jahres erstellt.
3. Für jedes Geschäftsjahr erstellt der Verwaltungsrat der Organisation einen Tätigkeitsbericht, der den in Absatz 2 genannten Jahresabschlüssen beizufügen ist.
4. Der Jahresabschluss und der Tätigkeitsbericht werden vom beaufsichtigenden Minister genehmigt. Sie sind ihm daher zusammen mit dem Bericht der Abschlussprüfer gemäß Artikel 60 bis zum 31. Juli des folgenden Jahres vorzulegen.
5. Nach der Genehmigung werden der Jahresabschluss und der Tätigkeitsbericht zusammen mit dem Bericht der Abschlussprüfer gemäß Artikel 60 mindestens fünf (5) Jahre lang auf der Website der Agentur veröffentlicht.
Artikel 60
Prüfung des Finanzmanagements
1. Die Jahresabschlüsse jedes Geschäftsjahres der Organisation werden von Abschlussprüfern gemäß dem Gesetz 4449/2017 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 7) geprüft, die durch Beschluss des beaufsichtigenden Ministers ernannt werden. Die Vergütungen der Wirtschaftsprüfer gehen zulasten des Haushalts der Agentur.
2. Die Prüfung der Jahresabschlüsse für jedes Haushaltsjahr ist bis zum 31. Juli des folgenden Jahres abzuschließen.

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