Artikel 42
National Digital Repository of Audiovisual Works
1. Das nationale digitale Archiv für audiovisuelle Werke wird in dem in Teil B genannten Unternehmen eingerichtet und betrieben und zielt darauf ab, a) Sammlung, Erhaltung, Digitalisierung, Archivierung, Pflege, Verwaltung, Speicherung, Wiederherstellung, Aufzeichnung, Dokumentation, Katalogisierung, Indexierung und Hervorhebung von audiovisuellen und kinematografischen Archiven und Werken, Audio- und Musikdateien, Fotografien, Grafik, Videos, Online-Produktionen, Animationen, digitalen Kreationen und digitalen Spielen, Veröffentlichungen aller Art und Gegenstände im Zusammenhang mit dem nationalen audiovisuellen Erbe und Gedächtnis zum Zwecke seines Schutzes und seiner Erhaltung, b) Koordinierung der Maßnahmen öffentlicher Stellen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 4270/2014 (Α΄143), die audiovisuelles Material in Griechenland sammeln, besitzen und nutzen, und c) Erstellung eines einheitlichen Katalogs aller audiovisuellen Materialien im Besitz öffentlicher Stellen sowie juristischer Personen des Privatrechts oder natürlicher Personen oder Personenvereinigungen und Aufzeichnung und Digitalisierung des Programms, das von nationalen und regionalen Anbietern digitaler terrestrischer Fernsehinhalte ausgestrahlt wird, die Inhaber einer gesetzlichen Rundfunklizenz sind, mit dem Ziel, ein umfassendes und zentralisiertes Archiv des nationalen kulturellen audiovisuellen Gedächtnisses zu erhalten, zu erhalten und zu schaffen; d) die Organisation, Digitalisierung, Verwaltung und Nutzung des nationalen Archivs audiovisueller Werke und digitaler Projektions-, Kommunikations- und Informationsmittel mit Ausnahme der Verwertungsrechte des audiovisuellen Archivs der ERT S.A., das sich rechtmäßig im Eigentum der ERT S.A. befindet.
2. Für die Umsetzung des nationalen digitalen Archivs audiovisueller Werke sind der Hersteller eines audiovisuellen Werks und jeder andere Inhaber oder Besitzer eines ursprünglichen materiellen Trägers eines audiovisuellen Werks verpflichtet, dem Unternehmen eine Kopie davon in digitaler Form oder auf Film zu liefern. Die Kosten für die Vervielfältigung der Kopie trägt das Unternehmen. Nach Erhalt der Kopie wird den Erzeugern oder Inhabern/Rechtsträgern eine Hinterlegungsbescheinigung ausgestellt. Die Lieferung einer Kopie des Werks verleiht dem Unternehmen keine anderen Verwertungsbefugnisse als die, die für die in diesem Artikel genannten Zwecke erforderlich sind.
3. Mit speziellen programmatischen Verträgen, die von der Gesellschaft erstellt wurden: a) die Stiftung "Griechische Filmarchive - Griechisches Filmarchiv", die durch das Königliche Dekret 105/1963 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 20) errichtet wurde und gemäß Artikel 34 des Gesetzes 3905/2010 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. ΄219) tätig ist, und b) das Filmfestival von Thessaloniki unabhängig und in Bezug auf das Filmmuseum von Thessaloniki gemäß Artikel 31 des Gesetzes 3905/2010 die Modalitäten für die Beziehungen zwischen den oben genannten Stellen festlegen, um ein einziges Archiv kinematografischer und audiovisueller Werke im Allgemeinen zu schaffen, das von der Gesellschaft verwaltet wird. ERT S.A. unterstützt das Unternehmen bei der Schaffung eines einzigen Archivs von Film- und audiovisuellen Werken im Allgemeinen, das vom Unternehmen verwaltet wird. Zu diesem Zweck unterzeichnet das Unternehmen mit ERT S.A. eine Absichtserklärung, in der die Bedingungen der Zusammenarbeit sowie alle erforderlichen Einzelheiten für diese Zusammenarbeit festgelegt sind.
4. Die Organisation und der Betrieb des nationalen digitalen Archivs audiovisueller Werke als offizielles nationales Archiv audiovisueller Archive berühren nicht die Eigentums-, Besitz- und Verwertungsrechte der ERT S.A. als Eigentümerin des gesamten audiovisuellen Archivs jedes öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters, das in ihr Archiv aufgenommen wurde, sowie das Recht, dieses Material zu digitalisieren.
Artikel 43
Kreativer Innovations- und Technologie-Hub für den kreativen und audiovisuellen Sektor - CreAtiVe Hub GR
1. Das Hellenische Zentrum für Film, Audiovisuelles und Kreativität-Kreatives Griechenland betreibt unter dem Namen CreAtiVe Hub GR einen Kreativen Innovations- und Technologie-Hub für den Kreativ- und Audiovisuellen Sektor (im Folgenden als "Hub" bezeichnet). Der Hub arbeitet auf Managementebene innerhalb der Organisationsstruktur des Unternehmens.
2. CreAtiVe Hub GR zielt darauf ab, den audiovisuellen und kreativen Sektor des Landes zu entwickeln und zu unterstützen und weiter zur wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen, indem Maßnahmen zur Unterstützung der Vernetzung von Kreativschaffenden mit dem Markt, der Verbindung des Kreativsektors mit neuen Technologien und innovativen Schöpfungsmethoden, der Vernetzung inländischer Unternehmen des Kreativ- und audiovisuellen Sektors mit dem internationalen Umfeld, der Organisation von Ausbildungs- und audiovisuellen Bildungsmaßnahmen, der Verbindung lokaler und regionaler Gesellschaften mit Kreativschaffenden, der Kultivierung neuer Talente im Kreativsektor und der Teilnahme an europäischen und nationalen Programmen, die den audiovisuellen und kreativen Sektor verbessern und im Allgemeinen Innovation und die Integration neuer Technologien in diesen Sektoren fördern, ergriffen werden.
3. Die Plattform betreibt eine Beobachtungsstelle für den Kultur- und Kreativsektor, um statistische Daten und Daten über den audiovisuellen, kulturellen und kreativen Sektor zu sammeln, um die geeigneten Strategien und Maßnahmen zu konzipieren und umzusetzen, um die Mission der Plattform und des Unternehmens im weiteren Sinne zu erfüllen.
4. Die Plattform kann als Endbegünstigter oder Mitbegünstigter für Projekte, Programme und Maßnahmen im Zusammenhang mit ihrem Auftrag benannt werden, um mit öffentlichen Stellen bei der gemeinsamen Durchführung von Projekten, Programmen und Maßnahmen zusammenzuarbeiten, die zur Erreichung ihrer Ziele von öffentlichen und privaten Stellen sowie von Programmen, die von der Europäischen Union kofinanziert oder finanziert werden, aus anderen internationalen Programmen, aus dem ordentlichen Haushalt aller Ministerien, durch Sponsoring und aus anderen rechtlichen Quellen subventioniert werden.
5. Ein Wissenschaftler mit Verwaltungserfahrung und Forschungs- und Technologietätigkeit im Zusammenhang mit einem oder mehreren Bereichen des Hubs, mit Erfahrung in der Beschaffung von Finanzmitteln für Forschungs- und Technologieprogramme oder -projekte und in der Umsetzung von Forschungsergebnissen sowie mit Qualifikationen für die Ernennung zum B-΄-Forscher oder zum entsprechenden Universitätsprofessor wird vom Verwaltungsrat des Unternehmens nach einer öffentlichen Bekanntmachung zum Leiter des Hubs ernannt.
6. Die Plattform kann Mitarbeiter von Forschungszentren und Instituten gemäß Artikel 18 des Gesetzes 4310/2014 (Α΄258) für die Durchführung von Forschungs- und Innovationsprogrammen in der audiovisuellen und kreativen Industrie im Anschluss an Programmvereinbarungen zwischen der Plattform und dem Forschungszentrum oder -institut beschäftigen.
7. Eine von der Plattform mit dem Generalsekretariat für Forschung und Innovation des Entwicklungsministeriums geschlossene programmatische Vereinbarung regelt alle spezifischen Fragen im Zusammenhang mit der Rolle und dem Betrieb der Plattform im Rahmen der Nationalen Strategie für Forschung, technologische Entwicklung und Innovation des Gesetzes 4310/2014 sowie für die Entwicklung von Programmen, Maßnahmen und Forschung in den Bereichen Technologie und Innovation in der audiovisuellen und kreativen Industrie.
Artikel 44
Programm für audiovisuelle Öffentlichkeitsarbeit
1. Das audiovisuelle Extroversionsprogramm wird vom Verwaltungsrat des Unternehmens "Hellenic Centre of Film, Audiovisual and Creation S.A.-Creative Greece S.A." nach einer entsprechenden Empfehlung des CEO im Oktober jedes Jahres genehmigt und betrifft das Jahr, das auf das Jahr der Genehmigung folgt.
2. Der Vorschlag des Programms umfasst: die vom Unternehmen geplanten Extroversions- und Absatzförderungsmaßnahmen sowie die auf die Extroversion des Unternehmens und der audiovisuellen Industrie ausgerichteten Bildungsmaßnahmen, b) die Teilnahme des Unternehmens an Festivals, Workshops, Treffen und anderen Veranstaltungen in Griechenland und im Ausland, die eine entwicklungspolitische oder künstlerische Ausrichtung haben, die den Entwicklungszielen des Landes dient, c) das Budget jeder in der Programmplanung enthaltenen Maßnahme sowie ein Budget für außerordentliche Maßnahmen, d) die geplanten programmatischen Verträge, Vereinbarungen und Kooperationen mit anderen öffentlichen und privaten Stellen, die erforderlich sind, um die Extroversion des audiovisuellen Sektors des Landes zu fördern und Investitionen in die audiovisuelle Industrie anzuziehen, e) die Höhe der Unterstützung, die das Unternehmen Festivals, Workshops und Veranstaltungen im Zusammenhang mit der audiovisuellen Industrie zum Zwecke ihrer Unterstützung und Entwicklung im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen gewährt.
3. Wie für ca. Absatz 1 gewährt das Unternehmen auf der Grundlage der oben genannten Planung Beträge für die Unterstützung und Entwicklung von Festivals, Organisationen und anderen Veranstaltungen auf der Grundlage spezifischer Kriterien, die vom Verwaltungsrat des Unternehmens genehmigt wurden. Diese Beträge werden auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem RECHTSTRÄGER und dem Unternehmen gewährt, die das Festival oder die Veranstaltung organisiert, in der die Verpflichtungen beider Parteien sowie die gegenseitigen Vorteile beider Parteien im Einklang mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen beschrieben werden.
4. Jede außerordentliche Aktion oder Teilnahme der Organisation an Veranstaltungen in Griechenland oder im Ausland wird vom Verwaltungsrat des Unternehmens auf Empfehlung des CEO genehmigt.
5. Das Unternehmen kann seine Marke für Produktionen gewähren, die nicht durch seine Finanzinstrumente als Schirmherrschaft finanziert wurden, wenn dies von einer Produktionsfirma beantragt wird.
Artikel 45
Büros für audiovisuelle Produktionserleichterungen
1. In den Regionen Griechenlands sowie in der Gemeinde Athen können Büros zur Erleichterung der audiovisuellen Produktion (nachstehend „DOP-Büros“ genannt) eingerichtet werden, deren Hauptaufgabe darin besteht, die Bereiche ihrer territorialen Zuständigkeit für die Durchführung von Investitionen im audiovisuellen Sektor zu fördern und hervorzuheben und die Durchführung solcher Investitionen zu erleichtern. Für ihre internationalen Beziehungen können I.O.P. Offices den Titel Film Office verwenden, indem sie ihren Titel in englischer Sprache hinzufügen. Die genannten Ämter können alternativ zu juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts in Gemeinden oder Regionen eingerichtet werden.
2. Das oben genannte Büro der Gemeinde Athen dient dem Bereich der Verwaltungskompetenz der Gemeinde, und bis zur Einrichtung eines Büros in der Region Attika, sofern es eingerichtet ist, dient der Metropolregion der Hauptstadt. Mit der Einrichtung eines DOP-Büros durch die Region Attika werden die Beziehungen zwischen den beiden (2) Büros durch einen speziellen programmatischen Vertrag zwischen der Gemeinde Athen und der Region Attika geregelt.
3. Die Ämter für geistiges Eigentum haben folgende Zuständigkeiten: die Förderung und Förderung der Bereiche ihrer territorialen Zuständigkeit als Ziel für die Durchführung von Investitionen im audiovisuellen Sektor, b) die Förderung und Stärkung der Rahmenbedingungen für die Unterstützung audiovisueller Produktionen, c) den Verwaltungsdienst und die Erleichterung audiovisueller Produktionen, d) die Organisation von Bildungs- und Ausbildungsprogrammen im Zusammenhang mit dem audiovisuellen Sektor und seine Entwicklung in den Bereichen ihrer Zuständigkeit, e) die Gestaltung und Umsetzung von Programmen, Maßnahmen und Initiativen zur Gewinnung und Bedienung in- und ausländischer audiovisueller Produktionen auf lokaler Ebene mit dem Ziel, die Entwicklung des Kulturprodukts und des Tourismus zu fördern und die Bereiche ihrer Zuständigkeit zu fördern.
4. Die IOP-Büros entwickeln geeignete Kooperationen und koordinieren lokale Behörden und Organisationen im Rahmen ihrer territorialen Zuständigkeit. Sie können Vereinbarungen mit lokalen professionellen, sozialen und wirtschaftlichen Akteuren schließen, um Investitionen in den audiovisuellen Sektor zu erleichtern, sich an Unternehmen oder Konsortien oder anderen juristischen Personen im Zusammenhang mit dem audiovisuellen Mediensektor zu beteiligen und Programmverträge zur Durchführung von Maßnahmen oder Initiativen abzuschließen.
5. Das Unternehmen „National Centre for Film, Audiovisual and Creation S.A. – Creative Greece S.A.“ fungiert in seinem Zuständigkeitsbereich als Koordinator des Netzes der DOP-Büros (DOP Office Network Coordinator).

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