Artikel 33 Elektronische Rechnungsprüfer für Gesundheit und soziale Sicherheit (MAE) – Änderung von Artikel 20 des fünften Gesetzes 3607/2007

Artikel 20 des fünften Artikels des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Rechnungsprüfer der IDIKA AE wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden die Worte "Artikel 37 des damals geltenden Kodifizierten Gesetzes 2190/1920" ersetzt durch die Worte "aus Artikel 2 des Teils B ΄ des Gesetzes 4336/2015 (GG I 94) und des Gesetzes 4449/2017 (GG I 7)", b) wird Absatz 3 ersetzt, c) wird Absatz 4 aufgehoben, d) wird Absatz 5 ersetzt und Artikel 20 wird wie folgt geändert:

„Artikel 20

Kontrolleure

  1. Die Finanz- und Managementkontrolle des Unternehmens wird von zwei (2) zertifizierten Wirtschaftsprüfern durchgeführt. Gesetzliche Rechnungsprüfer, ihre Stellvertreter sowie deren Vergütung werden von der Hauptversammlung der Aktionäre der Gesellschaft bestellt. Die regelmäßige Prüfung des Finanzmanagements der Gesellschaft wird jedes Jahr durchgeführt und die Kosten der Prüfung werden von der Gesellschaft getragen.
  2. Innerhalb von fünf (5) Tagen nach der Bestellung der Wirtschaftsprüfer durch die Hauptversammlung muss die Gesellschaft sie über ihre Bestellung informieren, und wenn sie nicht innerhalb von fünf (5) Tagen auf diese Bestellung verzichtet, gilt als angenommen, dass sie ihre Bestellung angenommen hat und alle relevanten Verantwortlichkeiten und Verpflichtungen hat, die sich aus Artikel 2 von Teil B ΄ des Gesetzes 4336/2015 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 94) und des Gesetzes 4449/2017 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 7) ergeben.
  3. Zertifizierte Abschlussprüfer, die die regelmäßige Prüfung des Jahresabschlusses der Gesellschaft durchführen, müssen vor der Hauptversammlung, an der der Jahresabschluss für das abgelaufene Jahr genehmigt wird, ihren Prüfungsbericht über den Jahresabschluss vorlegen.
  4. [Aufgehoben].
  5. Die Minister für Digital Governance, Gesundheit sowie Volkswirtschaft und Finanzen können jederzeit eine außerordentliche Prüfung der Finanzverwaltung des Unternehmens beantragen.

Anmerkungen

Eine Antwort zu „Artikel 33 Elektronische Rechnungsprüfer für Gesundheit und soziale Sicherheit (MAE) – Änderung von Artikel 20 des fünften Gesetzes 3607/2007”

  1. Bravo

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