Artikel 18 Absatz 2 des fünften Artikels des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über den Geschäftsführer und seine Verantwortlichkeiten wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe b) Unterabsätze 3 und 4 werden gestrichen; b) unter Buchstabe g) werden die Worte „die gemäß den Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge von Zeit zu Zeit eine rasche Ausschreibung erfordern“ durch die Worte „bis zu den einschlägigen Grenzen der Direktvergabe“ ersetzt; c) unter Buchstabe j) wird das Wort „mit“ angefügt und Artikel 18 erhält im Anschluss an legislative Verbesserungen folgenden Wortlaut:
"Artikel 18
Geschäftsführender Direktor – Zuständigkeiten
- [Aufgehoben].
- Der CEO ist ein Leitungsorgan der Gesellschaft, leitet die Mitarbeiter und alle Dienstleistungen der Gesellschaft, leitet ihre Arbeit, trifft die notwendigen Entscheidungen im Rahmen der Bestimmungen über den Betrieb der Gesellschaft, ihrer genehmigten Aktionspläne und dieser Satzung und hat die folgenden spezifischen Verantwortlichkeiten und die anderen, die ihm jedes Mal vom Verwaltungsrat zugewiesen werden oder in den geltenden Bestimmungen vorgesehen sind:
a) Gewährleistet die Ausführung des Gegenstands der Arbeit des Unternehmens und aller Arten von Projekten und Aktionen, um die Ziele des Unternehmens zu erreichen.
b) entscheidet über die interne Organisation der Gesellschaft im Rahmen ihrer genehmigten Betriebsordnung. Plant die Maßnahmen des Unternehmens zur Umsetzung seiner Programme und Ziele.
c) Entscheiden Sie über die Personalangelegenheiten der Gesellschaft, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der internen Organisations- und Betriebsordnung der Gesellschaft, die vertraglichen Verpflichtungen.
d) Ergreift alle notwendigen Maßnahmen für die Aufwertung und Nutzung des Personals und schlägt dem Verwaltungsrat der Gesellschaft die Vorbereitung der erforderlichen, nach eigenem Ermessen neuen Personalvorschriften, Organigramme, Schulungsprogramme und Schulungen zur Genehmigung vor.
e) stellt dem Verwaltungsrat alle Arten von Aktionsplänen zur Genehmigung vor und empfiehlt diese.
f) dem Verwaltungsrat alle Angelegenheiten vorlegt und empfiehlt, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats fallen. Er ist auch berechtigt, dem Verwaltungsrat nach eigenem Ermessen, auch wenn er in seine eigene Zuständigkeit fällt, die Umsetzung der Beschlüsse des Verwaltungsrats zu gewährleisten und ihn entsprechend zu informieren.
g) genehmigt Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen für Beträge bis zu den jeweiligen Grenzen der Direktvergabe.
h) kümmert sich und entscheidet über die Zahlung jeglicher Art von Schulden des Unternehmens, die Gehaltsabrechnung und im Allgemeinen alle Ausgaben des Unternehmens sowie über die Einziehung jeglicher Art von Einnahmen und Forderungen des Unternehmens im Allgemeinen.
i) Beschließt die Eröffnung, Schließung und Bewegung von Bankkonten in einem Kreditinstitut, genehmigt und handelt Ein-, Auszahlungen, Zahlungen, Überweisungen, Überweisungen, unterzeichnet die Anordnungen zur Zahlung von Ausgaben und ergreift alle relevanten Maßnahmen, um alle Ein-, Auszahlungs- oder Zahlungsverfahren abzuschließen, und kann den Sonderbefehl und die Vollmacht auch an Mitarbeiter des Unternehmens für die Aktion von Auszahlungen oder Zahlungen und jede andere damit zusammenhängende Handlung erteilen, wobei die relevanten Grenzen dieser Ermächtigungen angegeben werden.
j) Es ist zulässig, den Referatsleitern das Recht zu übertragen, für bestimmte Vorgänge "im Auftrag des geschäftsführenden Direktors" zu unterzeichnen. Der geschäftsführende Direktor kann seine übertragenen Befugnisse parallel ausüben. Es ist dem CEO auch gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens oder Dritte zu ermächtigen und ihnen das Mandat und die Vollmacht für die Handlung bestimmter Handlungen und Handlungen zu erteilen, wobei der Umfang dieser Handlungen bestimmt wird.
- Zusätzlich zu den oben genannten Zuständigkeiten kann der Verwaltungsrat dem geschäftsführenden Direktor durch Beschluss weitere Zuständigkeiten übertragen.“

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