Artikel 16 des fünften Artikels des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Beschlussfassung und das Protokoll des Verwaltungsrats von IDIKA AE wird wie folgt geändert: In Absatz 1 Buchstabe aa Unterabsatz 1 werden i) die Worte „sein Stellvertreter“ durch das Wort „Vizepräsident“ ersetzt, ii) die Worte „aber zu keinem Zeitpunkt darf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Berater weniger als drei betragen (3)“ angefügt, ab) wird ein zweiter Unterabsatz angefügt und b) wird Absatz 4 angefügt, und Artikel 16 erhält im Anschluss an legislative Verbesserungen folgenden Wortlaut:
„Artikel 16
Beschlussfassung und Protokoll des Verwaltungsrats
- Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig und tritt gültig zusammen, wenn er vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten geleitet wird und die Hälfte (1/2) plus eines seiner Mitglieder anwesend ist, aber zu keinem Zeitpunkt darf die Zahl der anwesenden oder vertretenen Direktoren weniger als drei betragen (3). Um die Quorumzahl zu ermitteln, wird jeder resultierende Bruch weggelassen.
- Der Verwaltungsrat beschließt mit der absoluten Mehrheit der persönlich anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keine Stimme. Bei persönlichen Fragen entscheidet der Verwaltungsrat in geheimer Abstimmung, die in Abstimmung erfolgt. Jedes Mitglied hat eine (1) Stimme.
- Unter der Aufsicht des Präsidenten führt der Sekretär des Verwaltungsrats Protokolle über die Beratungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats, die in einem gesonderten Buch festgehalten und von den anwesenden Mitgliedern unterzeichnet werden. In diesem Protokoll werden die getroffenen Entscheidungen bescheinigt. Kein Mitglied kann sich weigern, das Protokoll einer Sitzung zu unterzeichnen, die anwesend war, kann jedoch verlangen, dass seine Stellungnahme in das Protokoll aufgenommen wird, wenn dies der getroffenen Entscheidung widerspricht. Die rechtmäßige Entscheidung eines in der Sitzung anwesenden Mitglieds, das Protokoll nicht zu unterzeichnen, ist nicht null und nichtig, sofern im Protokoll angegeben ist, dass es sich weigert, es zu unterzeichnen. Kopien oder Auszüge des Protokolls werden vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter oder von der durch Beschluss des Verwaltungsrats ernannten Person ausgestellt. Der Sekretär des Verwaltungsrats erhält auf einer durch Beschluss des Verwaltungsrats bestimmten Sitzung eine Vergütung.
- Die Erstellung und Unterzeichnung des Protokolls durch alle Mitglieder des Verwaltungsrats oder ihre Vertreter entspricht einem Beschluss des Verwaltungsrats, auch wenn keine vorherige Sitzung stattgefunden hat. Diese Regelung gilt auch, wenn alle Mitglieder des Verwaltungsrats oder ihre Vertreter zustimmen, dass ihre Mehrheitsentscheidung ohne Sitzung in einem Protokoll festgehalten wird. Das Protokoll wird von allen Beratern unterzeichnet.

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