Artikel 15 des fünften Artikels des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Einberufung des Verwaltungsrats der IDIKA AE erhält folgende Fassung:
"Artikel 15
Einberufung des Verwaltungsrats
- Der Verwaltungsrat tagt und tagt am Hauptsitz des Unternehmens. Der Verwaltungsrat wird vom Präsidenten zu einem von ihm festgelegten Zeitpunkt einberufen, wann immer das Gesetz, die Satzung oder die Bedürfnisse der Gesellschaft dies erfordern. Die Einladung an die Mitglieder kann vorsehen, dass die Sitzung des Verwaltungsrats für einige oder alle Mitglieder per Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall enthält die Einladung an die Mitglieder des Verwaltungsrats die für ihre Teilnahme an der Sitzung erforderlichen Informationen und technischen Anweisungen.
- Auf Antrag von zwei (2) Mitgliedern des Verwaltungsrats ist der Präsident oder im Falle seiner Abwesenheit oder Behinderung oder des Verlusts seines Status der Vizepräsident verpflichtet, den Verwaltungsrat einzuberufen, der einen Sitzungstag festlegt, der nicht länger als sieben (7) Tage nach Einreichung des entsprechenden Antrags sein darf. In dem Antrag sind auch die vom Verwaltungsrat zu behandelnden Fragen klar anzugeben. Wird der Verwaltungsrat nicht innerhalb der oben genannten Frist vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten einberufen, so können die Mitglieder, die die Einberufung beantragt haben, den Verwaltungsrat innerhalb von fünf (5) Tagen nach Ablauf der oben genannten Frist von sieben (7) Tagen einberufen und die entsprechenden Einladungen den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats mitteilen.

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