Artikel 13 Absatz 2 über die Befugnisse des Verwaltungsrats, Artikel 5 des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Satzung der IDIKA S.A. nimmt folgende Änderungen vor: a) Unter den Buchstaben a), aa) wird das Wort „regelmäßig“ durch das Wort „offen“ ersetzt, ab) wird das Wort „gültig“ durch das Wort „vorgesehen“ ersetzt, b) unter den Buchstaben b), ba) werden die Wörter „an den Minister für Arbeit und soziale Sicherheit“ durch die Wörter „an die Minister für digitale Governance und Gesundheit“ ersetzt und bb) werden die Wörter „Einrichtungen der sozialen Sicherheit“ durch die Wörter „angestellte Einrichtungen“ ersetzt, und Artikel 13 erhält im Anschluss an legislative Verbesserungen folgenden Wortlaut:
"Artikel 13
Aufgaben des Verwaltungsrats
- Der Verwaltungsrat ist das höchste Leitungsorgan des Unternehmens und formuliert die Wachstumsstrategie des Unternehmens, während er seine Vermögenswerte überwacht, kontrolliert und verwaltet. Entscheidet über alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Gesellschaft im Rahmen des Unternehmenszwecks, mit Ausnahme derjenigen, die nach dem Gesetz oder der vorliegenden Satzung in die ausschließliche Zuständigkeit anderer Organe fallen.
- Zu den Aufgaben des Board of Directors des Unternehmens gehören:
a) die Genehmigung von Lieferungen, Gegenständen und Dienstleistungen für Beträge, für die eine offene Ausschreibung erforderlich ist, wie dies jeweils in den Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehen ist.
b) Die Vorlage eines Vorschlags an die Minister für Digital Governance und Gesundheit zur Genehmigung der Bedingungen, der Zeit und der Bedingungen für die Ausführung der Arbeiten, der Höhe und der Art und Weise der Vergütung und aller anderen notwendigen damit zusammenhängenden Angelegenheiten für die Erbringung der Dienstleistungen des Unternehmens für die bedienten Einrichtungen nach direkter Vergabe.
- Der Verwaltungsrat kann schriftlich einem oder mehreren seiner Mitglieder oder dem CEO des Unternehmens oder anderen Mitarbeitern die Ausübung eines Teils seiner Befugnisse oder Verantwortlichkeiten oder das Handeln bestimmter Handlungen - mit Ausnahme derjenigen, die kollektive Maßnahmen erfordern - übertragen und ihre Stellvertreter ernennen, wenn sie nicht anwesend sind oder behindert werden.

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