Artikel 24 Haftung und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrats von e-Governance Health and Social Security M.A.E. – Ersetzung von Artikel 12 des fünften Gesetzes 3607/2007

Artikel 12 des fünften Artikels des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Haftung und die Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrats der IDIKA AE erhält folgende Fassung:

"Artikel 12

Haftung und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrats

  1. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind gegenüber der Gesellschaft verantwortlich für:

a) für Schäden, die aufgrund einer Handlung oder Unterlassung entstanden sind, die eine Verletzung ihrer Pflichten gemäß Artikel 102 des Gesetzes 4548/2018 (Α΄ 104) darstellt, und

b) zur Umsetzung der Bestimmungen des Gesetzes 4972/2022 (Α΄ 181).

  1. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und jede dritte Person, an die sie ihre Verantwortung delegiert haben, sind dem Unternehmen gegenüber loyal. Sie müssen insbesondere

a) Verfolgen Sie keine eigenen Interessen, die den Interessen des Unternehmens zuwiderlaufen.

b) den anderen Mitgliedern des Verwaltungsrats rechtzeitig und angemessen ihre eigenen Interessen offenzulegen, die sich aus Transaktionen der Gesellschaft ergeben können, die in ihren Aufgabenbereich fallen, sowie jeden Interessenkonflikt mit denen der Gesellschaft, der sich während der Erfüllung ihrer Aufgaben ergibt. Sie müssen auch jeden Interessenkonflikt zwischen der Gesellschaft und den Interessen der in Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes 4548/2018 genannten Personen offenlegen, wenn sie mit diesen Personen verbunden sind. Bei einer angemessenen Offenlegung wird davon ausgegangen, dass sie eine Beschreibung der Transaktion und der eigenen Interessen enthält. Das Unternehmen legt die Fälle von Interessenkonflikten und alle Verträge offen, die geschlossen wurden und unter Artikel 99 des Gesetzes 4548/2018 fallen.

c) strenge Vertraulichkeit für die Unternehmensangelegenheiten des Unternehmens und die Geheimnisse des Unternehmens zu wahren, die ihnen aufgrund ihres Status bekannt wurden.

  1. Den Mitgliedern des Verwaltungsrats der Gesellschaft ist es untersagt, den Beruf der ΄ allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten auszuüben, Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Zwecken der Gesellschaft auszuüben oder Aufgaben zu erfüllen, die diesen Zwecken ähneln, oder als Komplementär an Gesellschaften teilzunehmen, die solche Zwecke verfolgen, ohne vorherige Genehmigung der Hauptversammlung. Im Falle eines Verstoßes gegen dieses Verbot hat die Gesellschaft Anspruch auf Entschädigung, während die Mitglieder des Verwaltungsrats gemäß Artikel 21 des Gesetzes 4972/2022 durch Beschluss der Hauptversammlung kostenlos ihres Amtes enthoben werden. In diesem Fall gilt auch Artikel 98 Absätze 2 und 3 des Gesetzes 4548/2018.
  2. Unbeschadet der Bestimmungen über die Geschäfte von Kredit- und Finanzinstituten mit Personen, die eine besondere Beziehung zu ihnen haben, sowie des Artikels 51 Absatz 3 des Gesetzes 4548/2018 ist es verboten und ungültig, Verträge der Gesellschaft mit Personen im Sinne des Artikels 99 Absatz 2 des Gesetzes 4548/2018 abzuschließen sowie Dritten Versicherungen und Garantien zu Gunsten dieser Personen zu gewähren, ohne dass eine besondere Genehmigung durch einen Beschluss des Verwaltungsrats oder gemäß dem Verfahren und den Bedingungen des Artikels 100 des Gesetzes 4548/2018 der Hauptversammlung erteilt wurde.
  3. Für alle anderen Handlungen oder Verträge zwischen der Gesellschaft und den in diesem Artikel genannten gelten die Artikel 99 und 100 des Gesetzes 4548/2018.
  4. Die Gesellschaft kann Versicherungspolicen abschließen, um die Mitglieder des Verwaltungsrats gegen Dritte abzusichern, die sich auf die Deckung der im Rahmen ihrer Rechtsfälle erforderlichen Rechtskosten beziehen, an denen die Mitglieder des Verwaltungsrats allein aufgrund ihres Status persönlich beteiligt waren und sofern keine Täuschung oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Anmerkungen

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