Artikel 11 des fünften Artikels des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Zusammensetzung, die Amtszeit und die Abwesenheit von Mitgliedern des Verwaltungsrats der IDIKA AE erhält folgende Fassung:
"Artikel 11
Zusammensetzung – Amtszeit des Verwaltungsrats – Abwesenheit von Mitgliedern des Verwaltungsrats
- Der Verwaltungsrat besteht aus sieben (7) Mitgliedern mit einer Amtszeit von sechs Jahren wie folgt: der Präsident, der Vizepräsident, der geschäftsführende Direktor, zwei (2) Vertreter des Ministeriums für digitale Governance und zwei (2) Vertreter des Gesundheitsministeriums. Der Verwaltungsrat besteht aus geschäftsführenden, nicht geschäftsführenden und unabhängigen nicht geschäftsführenden Mitgliedern im Sinne von Artikel 2 Absätze 4, 5 und 6 des Gesetzes 4706/2020 (Α΄ 136). Der Präsident kann keine Exekutivbefugnisse haben.
- Der geschäftsführende Direktor wird direkt vom Minister für digitale Governance ernannt. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats wird unmittelbar vom Gesundheitsminister ernannt. Der Vizepräsident wird unmittelbar vom Minister für Arbeit und soziale Sicherheit ernannt. Die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats, d. h. die beiden (2) Vertreter des Ministeriums für digitale Governance und die beiden (2) Vertreter des Gesundheitsministeriums, werden von der Generalversammlung auf Empfehlung der jeweils zuständigen Aufsichtsminister gewählt. Damit die Mitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt werden können, müssen sie zunächst eine feierliche Erklärung abgeben, dass sie nicht mit den in Artikel 8 des Gesetzes 4972/2022 (Regierungsblatt, Reihe I, Nr. 181) genannten Hindernissen konfrontiert sind und dass kein Interessenkonflikt oder Interessenkonflikt vorliegt.
- Für alle Mitglieder des Verwaltungsrats sind folgende Ernennungsqualifikationen erforderlich:
a) Abschluss einer Hochschuleinrichtung in einem Hochschul- oder Technologiebereich in Griechenland oder gleichwertig und gleichwertig in der übrigen Welt;
mindestens fünf Jahre Berufserfahrung im öffentlichen oder privaten Sektor. Darüber hinaus hat mindestens eines (1) der anderen Mitglieder des Verwaltungsrats ausreichende Kenntnisse in Wirtschaftsprüfung oder Rechnungswesen oder in einem anderen wirtschaftswissenschaftlichen Bereich nachgewiesen.
- Die Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht ernannt werden, wenn sie nicht gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Gesetzbuchs über die Rechtsstellung der Zivilverwaltungsbeamten und der Beamten juristischer Personen des öffentlichen Rechts (Gesetz 3528/2007, ΄ 26) zu Beamten ernannt werden können. Die Mitglieder des Verwaltungsrats verfügen über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in Bezug auf den beabsichtigten Zweck der Gesellschaft oder in Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung oder der Betriebswirtschaft. Sie müssen auch das Prestige und die Erfahrung haben, die für ihre Position erforderlich sind, damit sie den Zweck des Unternehmens erfüllen können.
- Der Status der Mitglieder als geschäftsführende oder nicht geschäftsführende Mitglieder wird vom Verwaltungsrat festgelegt, wenn er in einem Gremium konstituiert ist, mit Ausnahme der ausschließlichen Exekutivkompetenz des Vizepräsidenten für Fragen der sozialen Sicherheit. Anschließend wählt die Generalversammlung durch Beschluss die unabhängigen nicht geschäftsführenden Mitglieder unter Berücksichtigung des Vorschlags des Verwaltungsrats für die Unabhängigkeit der vorgeschlagenen nicht geschäftsführenden Mitglieder. Der Verwaltungsrat empfiehlt in diesem Zusammenhang unter Berücksichtigung einer feierlichen Erklärung des vorgeschlagenen unabhängigen Mitglieds, dass die Bedingungen des Artikels 9 des Gesetzes 4706/2020 (Α΄ 136) nicht erfüllt sind und dass er andernfalls die Generalversammlung und den Verwaltungsrat unverzüglich informiert. Wird zu irgendeinem Zeitpunkt festgestellt, dass die Voraussetzungen in der Person des unabhängigen nicht geschäftsführenden Mitglieds nicht mehr erfüllt sind, so ergreift der EZB-Rat geeignete Maßnahmen, um dieses Mitglied zu ersetzen. Die Zahl der unabhängigen nicht geschäftsführenden Mitglieder darf nicht weniger als ein Drittel (1/3) aller Mitglieder und in jedem Fall nicht weniger als ein (1) Mitglied betragen. Tritt ein Bruch auf, so wird er auf die nächste ganze Zahl gerundet.
- Bei vorzeitiger Beendigung der Amtszeit der anderen Mitglieder des Verwaltungsrats als des Präsidenten, des Vizepräsidenten und des geschäftsführenden Direktors werden sie nach demselben Verfahren für ihre Ernennung für die verbleibende Amtszeit des zu ersetzenden Mitglieds ersetzt. Bis zur Ersetzung von zurückgetretenen oder verstorbenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die aus irgendeinem Grund ihren Status als Mitglieder verloren haben, bleibt der Verwaltungsrat weiterhin rechtmäßig tätig, sofern die Anzahl seiner Mitglieder mindestens drei beträgt (3).
- Ein Mitglied des Verwaltungsrats, dessen Ernennung unter Verstoß gegen diesen Artikel erfolgt ist, endet, sobald ein solcher Verstoß festgestellt wird.
- Die sechsjährige Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats wird bis zum Ablauf der Frist für die nächste ordentliche Generalversammlung verlängert.“

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