Artikel 21 Einberufung und Protokoll der Generalversammlung für elektronische Behördendienste Gesundheit und soziale Sicherheit (MAE) – Änderung von Artikel 9 des fünften Gesetzes 3607/2007

Artikel 9 des Artikels 5 des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Einberufung und das Protokoll der Generalversammlung der IDIKA S.A. nimmt folgende Änderungen vor: In Absatz 1 Buchstabe aa Unterabsatz 1 werden die Worte „und innerhalb von sechs (6) Monaten nach Ende dieser Verwendung“ gestrichen; ab) Unterabsatz 3 wird aufgehoben; ac) Unterabsatz 4 wird ersetzt; b) Absatz 4 wird aufgehoben und Artikel 9 erhält im Anschluss an legislative Verbesserungen folgende Fassung:

"Artikel 9

Einberufung und Protokoll der Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung tagt auf Einladung des Verwaltungsratsvorsitzenden mindestens einmal pro Geschäftsjahr am Sitz der Gesellschaft. Der Sekretär des Verwaltungsrats der Gesellschaft fungiert als Sekretär. Die Artikel 118 bis 141 des Gesetzes 4548/2018 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 104) gelten für die besonderen Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Ort, der Zeit, den Zuständigkeiten, der Vertretung und der Beschlussfassung der Generalversammlung.
  2. Das vom Präsidenten und vom Sekretär der Generalversammlung unterzeichnete Protokoll wird für die in der Generalversammlung erörterten und beschlossenen Fragen aufbewahrt.
  3. Die Kopien und Auszüge des Protokolls der Hauptversammlung werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats der Gesellschaft oder seinem gesetzlichen Stellvertreter oder von einer durch Beschluss des Verwaltungsrats ernannten Person beglaubigt.
  4. [Aufgehoben]“.

Anmerkungen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert