Artikel 13 E-Governance-Satzung für Gesundheit und soziale Sicherheit (MAE) – Änderung von Artikel 1 des fünften Gesetzes 3607/2007

Artikel 1 des fünften Artikels des Gesetzes 3607/2007 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 245) über die Gründung und den Namen von IDIKA AE wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden aa) die Worte „mit dieser Satzung“ gestrichen; ab) die Worte „umbenannt in „ELEKTRONISCHE REGIERUNG DER GESUNDHEIT UND SOZIALEN VERSICHERUNG SINGLE-MEMBER S.A.“ werden mit dem unterscheidungskräftigen Titel „IDYKA MAE“ angefügt; b) in Absatz 2 werden ba) die Worte „GESUNDHEIT und“ angefügt; bb) das Wort „Societe“ wird durch die Worte „Single Member Société“ ersetzt; bc) die Worte „I.DI.K.A. S.A.“ werden durch die Worte „I.DI.K.A. SINGLE MEMBER S.A.“ ersetzt; c) ein dritter Absatz wird angefügt und Artikel 1 des fünften Absatzes nach rechtlichen Verbesserungen erhält folgenden Wortlaut:

„Artikel 1

Niederlassung – Name

Eine Société Anonyme wird unter der Bezeichnung „ELEKTRONISCHE REGIERUNG DER SOZIALEN SICHERHEIT S.A.“ und der unterscheidungskräftigen Bezeichnung „I.DI.K.A. S.A.“ nach der Umwandlung der juristischen Person des Privatrechts „Zentrum für die computergestützten Sozialdienste“ (K.E.Y.K.Y.), die durch das gesetzesvertretende Dekret 390/1969 (Amtsblatt, Reihe I, Nr. 283) errichtet und in „ELEKTRONISCHE REGIERUNG DER GESUNDHEIT UND SOZIALEN SICHERHEIT SINGLE-MEMBER S.A.“ mit der unterscheidungskräftigen Bezeichnung „IDYKA M.A.E.“ umbenannt wurde. Für die Beziehungen des Unternehmens zum Ausland werden der Name "E-GOVERNMENT CENTER for HEALTH and SOCIAL SECURITY Single Member Société Anonyme" und der unverwechselbare Titel "I.DI.K.A. SINGLE MEMBER S.A." verwendet.

Die Gesellschaft gehört zu den in Artikel 13A des Gesetzes 4310/2014 (GG I 258) genannten technologischen Einrichtungen.“


Anmerkungen

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