- Das Unternehmen wird als Endbegünstigter von Programmen und Maßnahmen benannt, die aus EU- und nationalen Mitteln finanziert werden, und kann bei der gemeinsamen Durchführung von Projekten, Programmen und Maßnahmen mit öffentlichen Einrichtungen zusammenarbeiten. Unbeschadet der spezifischen institutionellen Rahmenbedingungen, die das Unternehmen finanziert, und des Gesetzes 5140/2024 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 154) kann das Unternehmen zur Erreichung seiner Ziele aus Mitteln des Programms zur Entwicklung öffentlicher Investitionen von anderen öffentlichen Stellen im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes 4270/2014 (Regierungsanzeiger, Reihe I, Nr. 143) aus anderen internationalen Programmen finanziert und aus dem regulären Haushalt der anderen Ministerien subventioniert werden.
- Die jährliche Finanzierung des Unternehmens aus nationalen Ressourcen darf 50 Prozent (50 Prozent) nicht überschreiten.%).

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